Zugang von Menschen mit eingeschränkter Mobilität zum öffentlichen Verkehr. Welche konkreten Massnahmen sind vorgesehen?
22.3676 · Interpellation · 2022-06-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, auf folgende Fragen und Sorgen einzugehen:
1. Weshalb sind zahlreiche Bahnhöfe und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs für Menschen mit eingeschränkter Mobilität noch immer nur schwer oder gar nicht zugänglich, dies trotz der Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG), insbesondere seiner Vorschriften über technische Normen (Art. 15)?
2. Kann das Bundesamt für Verkehr (BAV) angeben, wie viele der rund 1800 Stationen in der Schweiz heute noch als Stationen mit Zugangsproblemen gelten?
3. Für wie viele dieser Stationen wurde ein Anpassungsgesuch gestellt?
4. Gemäss Artikel 22 Absatz 1 BehiG müssen bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens 2023 behindertengerecht gestaltet sein. Kann der Bundesrat bestätigen, dass diese Frist eingehalten wird?
5. Falls dem nicht so ist: Kann angegeben werden, wie viele Anpassungsprojekte gemäss BAV verspätet sind und welcher Terminplan neu für sie gilt?
6. Welche alternativen Lösungen kann das BAV den von diesem Rückstand betroffenen Personen anbieten, solange die vollständige Umsetzung gemäss BehiG noch nicht abgeschlossen ist?
Begründung
Trägt der öffentliche Verkehr seinen Namen zu Recht? Diese Frage ist zugegebenermassen provokativ, sie widerspiegelt aber eine Realität, aus der gefolgert werden kann, dass in unserem Land nicht alle Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt sind, wenn es um den Zugang zum öffentlichen Verkehr geht. Das gilt besonders für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Die Neuenburger Zeitung "Arcinfo" brachte in ihrer Ausgabe vom 9. Mai 2022 schon im Titel eines Beitrags (1) zum Ausdruck, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für Personen mit eingeschränkter Mobilität nach wie vor schwierig sei. Weiter führte der Beitrag aus, dass auf der Littorail-Linie einzig die Haltestellen Port-de-Serrières und Ruau den Vorgaben des BAV bezüglich der Anforderungen des BehiG entsprechen würden.
Artikel 15 Absatz 1 BehiG schreibt vor:
1 Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die konzessionierten Unternehmen Vorschriften über die Gestaltung:
a. der Bahnhöfe und Haltestellen sowie der Flugplätze;
b. der Kommunikationssysteme und der Billettausgabe;
c. der Fahrzeuge.
Und Artikel 22 Absatz 1 ergänzt:
1 Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr müssen spätestens nach 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behindertengerecht sein.
Da das Ende dieser Frist immer näher rückt, muss die Frage erlaubt sein, welche Mittel das BAV einsetzt, um den öffentlichen Verkehr wirklich für alle zugänglich zu machen. Zudem erscheint es angesichts der offensichtlich überaus grossen Zahl der aufgeschobenen Anpassungen dringlich, Klarheit über die zweite Terminplanung zu schaffen, die zur Anwendung kommen wird, wenn die Frist - wie anzunehmen ist - nicht eingehalten werden kann. Ebenso müssen Reisenden, die aufgrund der vielen ausstehenden Anpassungsarbeiten weiterhin benachteiligt werden, Ersatzmassnahmen angeboten werden können.
(1) VEYA Florence, Le Littorail toujours inaccessible aux personnes à mobilité réduite, in Arcinfo, 9. Mai 2022
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bis Ende 2023 müssen die Bahnhöfe und Eisenbahn-Haltestellen der Schweiz baulich an die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) angepasst werden, soweit solche Anpassungen verhältnismässig sind. Für die Umsetzung sind die Bahnen verantwortlich. Zu deren Unterstützung hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) 2017 das "Umsetzungsprogramm BehiG" gestartet.
2. Wie der neuste Standbericht des BAV zeigt, entsprach Ende 2020 die Hälfte der Bahnhöfe und Haltestellen den Vorgaben: 908 der total 1800 Stationen können von Personen mit Beeinträchtigungen autonom und spontan benutzt werden. Das sind 35 mehr als im Vorjahr. Weil die grossen Bahnhöfe prioritär angepasst werden, sorgen die Verbesserungen dafür, dass 69 Prozent aller Reisenden von den behindertengerechten Umbauten profitieren.
3. Gemäss aktueller Planung der Bahnen werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist per Ende 2023 weitere 292 Bahnhöfe baulich angepasst sein. Damit wird sich der Anteil der Passagiere, die autonom und spontan reisen können, auf 85 Prozent erhöhen. 386 Bahnhöfe oder Haltestellen werden von den Bahnen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist angepasst worden sein.
Die Bahnen geben als Grund für die Verzögerung an, dass sie zu wenig Personal für die Planung haben und es nicht genügend Zeitfenster für die Umbauten gibt. Bei 146 der 386 verspäteten Umbauprojekte werden die Bauarbeiten innert der Sanierungsfrist gestartet. Für alle Projekte, deren Baubeginn erst später erfolgt, hat das BAV von den Bahnen verbindliche Termin- und Finanzierungspläne eingefordert. Damit soll sichergestellt werden, dass es nicht zu weiteren Verzögerungen kommt. Für 240 Bahnhöfe und Haltestellen liegt eine derartige Umsetzungsplanung vor.
4. In allen Fällen, bei welchen die Inbetriebnahme der Massnahmen zur BehiG-Umsetzung nicht fristgerecht umgesetzt werden kann, sind ab Ende 2023 zwingend Teilinbetriebnahmen und/oder Überbrückungsmassnahmen vorzusehen. Es liegt in der Verantwortung der Bahnen, die geeigneten organisatorischen oder betrieblichen Massnahmen zu definieren und per 01.01.2024 umzusetzen. Das BAV hat diesen Frühling alle Bahnen aufgefordert, ein Faktenblatt für die vorgesehenen Überbrückungsmassnahmen zu erstellen und im Frühjahr 2023 dem BAV einzureichen. Als mögliche Überbrückungsmassnahmen stehen den Bahnen Hilfe durch Personal vor Ort und in Ausnahmefällen ein alternatives öV-Angebot oder Shuttle-Angebot zur Auswahl.
5. In voraussichtlich weniger als zehn Prozent aller Fälle ist eine bauliche Anpassung unverhältnismässig, weil u.a. das Passagieraufkommen im Verhältnis zu den Kosten nur sehr klein ist. Hier müssen spätestens ab Ende 2023 Ersatzmassnahmen angeboten werden. In aller Regel steht die Hilfestellung durch Personal des Unternehmens im Vordergrund.
6. In Zusammenhang mit dem Postulat Reynard (20.3874) wird der Bundesrat anfangs 2023 eine Gesamtbeurteilung bezüglich der Umsetzung BehiG im öffentlichen Verkehr (öV) publizieren. Es ist zu beachten, dass in einigen Bereichen des öV (insbesondere bei den Bushaltestellen) die Verantwortung und Finanzierung der Massnahmen zur Umsetzung des BehiG bei den Kantonen und Gemeinden liegt.
Antwort des Bundesrates.