22.3683 · Interpellation · 2022-06-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In den letzten 40 Jahren hat sich die Anzahl Schweizer Bauernbetriebe mehr als halbiert, während sich gleichzeitig die durchschnittliche Fläche nahezu verdoppelt hat. Diese Entwicklung zu immer weniger dafür grösseren Höfen bringt immer grossflächigere Strukturen mit sich, welche die kleinteilige Agrarlandschaft immer mehr verdrängen. Obwohl die Nachfrage nach Höfen viel grösser als das aktuelle Angebot ist, droht sich diese Entwicklung fortzusetzen. Der Strukturwandel wird sich in den nächsten 10 Jahren sogar akzentuieren, da 30 Prozent der Betriebsleitenden das Pensionsalter erreichen.
Der Verlust an Vielfalt schadet der Biodiversität und hat so langfristig negative Auswirkungen auf die Krisenresistenz der Landwirtschaft und somit auf die Versorgungssicherheit. So belegen jüngere Studien (z.B. Tscharntke: Agrarstruktur, Göttingen 2021.) den grossen Einfluss von kleinteiligen und vielfältigen Agrarstrukturen auf die Biodiversität. Die ökologische Bewirtschaftung alleine ist für deren Erhalt nicht ausreichend, der Strukturvielfalt kommt ebenso grosse Bedeutung zu. Wer die Biodiversitätskrise angehen will, muss sich daher für die Strukturvielfalt und den Erhalt der bäuerlichen Betriebe einsetzen.
Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist sich der Bundesrat der Wichtigkeit von kleinteiligen und vielfältigen Agrarstrukturen für die Biodiversität bewusst und wie beurteilt er deren Wirksamkeit im Vergleich zu den Massnahmen der Strategie Biodiversität SBS?
2. Ist er bereit, Massnahmen für die Förderung dieser Strukturen in seine Bemühungen zur Biodiversitätsförderung aufzunehmen, etwa im Rahmen der zweiten Umsetzungsphase der SBS?
3. Ein Teil der Betriebsschliessungen wäre durch eine Förderung ausserfamiliärer Hofübergaben vermeidbar. Sieht der Bundesrat neben den geplanten Investitionskrediten weitere Möglichkeiten, um diese zu fördern?
4. Was für Möglichkeiten sieht er, um die Rentabilität von kleinen Betrieben zu sichern und gleichzeitig die Anreize zu immer grösseren Betrieben zu senken?
5. Erwägt er, die Benachteiligung von Betrieben unter einer Standardarbeitskraft, etwa beim Zugang zu Investitionskrediten oder der Bewilligungsfähigkeit von Bauvorhaben, zu beseitigen?
6. Was unternimmt er, um den Zugang zu Land (UN-Nachhaltigkeitsziel 2.3) zu gewährleisten
Stellungnahme des Bundesrates
Der Strukturwandel in der Schweizer Landwirtschaft verläuft in geordneten, sozialverträglichen Bahnen. Im Schnitt werden pro Jahr 1-2 Prozent der Betriebe nicht mehr fortgeführt. Der Strukturwandel verläuft in der Schweiz langsamer als in den Nachbarländern und die Betriebsgrössen sind mit durchschnittlichen 21 Hektaren landwirtschaftlicher Nutzfläche nach wie vor überschaubar.
Aufgrund des Strukturwandels können sich die fortgeführten Betriebe vergrössern, ihre Anlagen und Maschinen besser auslasten und die Arbeiten dank der Professionalisierung und Spezialisierungen effektiver und effizienter erledigen. Die Einkommenssituation der Landwirtschaft hat sich in den letzten Jahren verbessert und der Anteil der Betriebe, die den Vergleichslohn erreichen, nimmt kontinuierlich zu.
Die Evaluation der Biodiversitätsbeiträge (2019) zeigte keinen bemerkenswerten Zusammenhang zwischen der Betriebsgrösse und dem Ausmass an Biodiversitätsförderflächen. Die analysierten Daten zeigten aber einen Einfluss der ökologischen Einstellung der Betriebe auf den Anteil an Biodiversitätsförderflächen, deren Qualitätsanteil und den Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche. So ist unter den Betrieben mit biologischer Landwirtschaft der Anteil der Betriebe, für welche Biodiversitätsförderflächen ein sehr wichtiges Strategieelement darstellen, mehr als doppelt so hoch als bei den Betrieben mit konventionellen Bewirtschaftungsmethoden. Zudem messen Betriebe mit eher extensiven Betriebsformen (Pferdehaltung, Rindviehhaltung ohne Verkehrsmilchproduktion) den Biodiversitätsförderflächen tendenziell eine höhere Bedeutung zu als Betriebe mit intensiveren Betriebsformen (z.B. Schweinemast oder Ackerbaubetriebe).
1. Dem Bundesrat ist die Bedeutung von vielfältigen Lebensräumen und Strukturen für die Biodiversität bewusst. Mit einer standortangepassten Produktion und gezielten Biodiversitätsförderungsmassnahmen kann sowohl die Produktion als auch die Biodiversität profitieren. Dies soll in den nächsten Jahren durch die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 19.45 Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren sowie der Ökologischen Infrastruktur im Rahmen des Aktionsplans zur Strategie Biodiversität Schweiz optimiert werden. Wichtig ist vor allem die Art der Landnutzung und deren Intensität. Massgebend ist die Ausrichtung der Betriebe, die Einstellung der Bewirtschaftenden und das daraus resultierende Engagement zugunsten der Biodiversität.
2. Massnahmen zur Förderung der Biodiversität werden mit der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+; BBl 2020 3955) vorgeschlagen. Es ist dies insbesondere der Einbezug der Grundlagen der ökologischen Infrastruktur im Rahmen der geplanten Zusammenführung von Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträgen und die verstärkte Unterstützung von biodiversitätsfördernden Kleinstrukturen über die Biodiversitätsbeiträge. Die geplante Einführung von Beiträgen für die Biodiversitätsberatung würde sich zudem über das Verständnis der Bewirtschaftenden über die Massnahmen positiv auf die Biodiversitätsförderung auswirken.
Über die parlamentarische Initiative 19.475 "Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren" wird zudem auf 2024 die Anforderung im ökologischen Leistungsnachweis von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche eingeführt; diese wird zu mehr biodiversitätsfördernden Strukturen in Ackerbauregionen führen, wo heute ein grosses Defizit vorhanden ist.
3. Die mit der AP22+ geplante Einführung von zinslosen Investitionskrediten für den Kauf von Betrieben oder landwirtschaftlichem Boden wäre die wichtigste Massnahme zur Förderung der ausserfamiliären Hofübergaben. Im Rahmen der Vernehmlassung zur AP22+ hat der Bundesrat weitere Massnahmen im Bereich der Vorkaufsrechte in der Familie und beim Erwerb von Boden durch selbstbewirtschaftende Vereine, Stiftungen und Genossenschaften vorgeschlagen. Diese wurden aber deutlich abgelehnt.
4. Landwirtinnen und Landwirte sind Unternehmerin und Unternehmen. Die Sicherung der Existenz und der Wirtschaftlichkeit ist Sache der jeweiligen eigenständigen Unternehmen. Der Staat sorgt für gute und stabile Rahmenbedingungen. Landwirtschaftliche Unternehmen können je nach Ausrichtung, Lage, Eignung der leitenden Personen und Grösse unterschiedliche Chancen am Markt wahrnehmen. Grosse Betriebe unterliegen der Begrenzung bei den Direktzahlungen und der Begrenzung der Tierbestände. Das Prinzip der Selbstbewirtschaftung des Bodens (Art. 9 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11) begrenzt indirekt auch die Grösse der landwirtschaftlichen Gewerbe.
5. Nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) werden einzelbetriebliche Massnahmen unterstützt sofern der Betrieb mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) gross ist. Damit werden wirtschaftliche Strukturen und eine professionelle Landwirtschaft gefördert. Der Bundesrat kann aber nach Artikel 89 Absatz 2 LwG zur Sicherung der Bewirtschaftung, einer genügenden Besiedlungsdichte sowie für Massnahmen zur Diversifizierung im Bereich der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen. In der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2022 hat das WBF vorgeschlagen, dass der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch macht und auf den 1. Januar 2023 für Investitionshilfen des Bundes in den Bergzonen drei und vier die SAK-Grenze auf 0,6 SAK senkt.
Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) stellt nur bei Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden (Art. 16abis RPG) und nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Art. 24b RPG) auf die Gewerbegrenze nach BGBB ab. Die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) stellt zudem bei Wohnbauten (Art. 34 Abs. 3 RPV) auf die Gewerbegrenze ab. Bewilligungsvoraussetzung für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art.16a RPG) ist unter anderem, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Dies bedingt den Nachweis eines ausreichenden Einkommens aus der Landwirtschaft.
6. Das BGBB sichert den Zugang zum Boden den Selbstbewirtschaftenden zu. Freiwerdende Flächen können nur von Selbstbewirtschaftenden erworben werden, was Spekulationen mit dem Boden verhindert. Diese gute, rechtliche Ausgangslage führt in der Schweiz dazu, dass der Boden nicht von Investmentgesellschaften oder Grossgrundbesitzenden aufgekauft werden kann und soll beibehalten werden.
Antwort des Bundesrates.