22.3803 · Motion · 2022-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert,
1. eine ausserordentliche Anpassung der ordentlichen AHV-Renten (AHV-, IV-, EL- Renten, Überbrückungsleistungen) vorzunehmen, damit spätestens per 1. Januar 2023 die vollumfängliche Teuerung (=Landesindex Konsumentenpreise) ausgeglichen wird, wenn nötig mit einer dringlichen Gesetzesänderung.
2.dem Parlament bis Anfangs 2023 ein Konzept vorzulegen, wie die ordentlichen Renten bei überdurchschnittlichen Teuerungsanstiegen (d.h. > 2 Prozent Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres) regelmässig angepasst werden können.
Begründung
Bereits die Covid-19 Pandemie führte zu Lieferengpässen, die sich mit dem Krieg in der Ukraine zusätzlich verschärft und weiterhin Bestand haben; gleichzeitig steigen durch den Ukrainekrieg auch die Energie- und Lebensmittelpreise in der Schweiz an; für diesen Herbst werden zudem bis zu 10 Prozent höhere Krankenkassenprämien erwartet.
Dies führt dazu, dass auch die Kaufkraft von Menschen mit mittleren Einkommen, insbesondere auch von Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger in der Schweiz empfindlich abnimmt. Erschwerend kommt hinzu, dass gerade der Mittelstand oftmals nicht von staatlichen Unterstützungsleistungen Gebrauch machen kann, da die diesbezüglichen Anforderungen nicht erfüllt (bspw. Prämienverbilligung) oder gewisse Kosten nicht steuerbar sind (bspw. Energiekosten bei Mietverhältnissen).
Mit der vorliegenden Motion wird der Bundesrat aufgefordert, sofort zu handeln alle ordentlichen AHV-Renten (AHV-, IV-, EL- Renten, Überbrückungsleistungen) auf den 1. Januar 2023 der aktuellen Teuerung anzupassen, ohne dabei dem sogenannten "Mischindex" zu folgen. Dieser würde nämlich zu einer Abschwächung oder Verzögerung der Anpassung führen. Die Teuerung würde demzufolge 2023 nicht voll ausgeglichen. Dies ist zu korrigieren.
Zudem wird der Bundesrat aufgefordert, dem Parlament ein Konzept vorzulegen, wie die ordentlichen Renten bei überdurchschnittlichen Teuerungsanstiegen (d.h. > 2 Prozent Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres) regelmässig angepasst werden können.
Denn es gilt jetzt, die Kaufkraft des Mittelstandes wo möglich sofort zu stützen und zu stärken. Unkompliziert und wirksam kann dies der Bundesrat mit einer sofortigen Teuerungsanpassung bei den ordentlichen AHV-Renten (AHV, IV, EL, ÜL) tun.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Ad 1: Nach den krisenbedingten Rückgängen 2020 setzte mit der simultanen weltwirtschaftlichen Erholung von der Covid-Krise bei den internationalen Energie- und Rohstoffpreisen ein deutlicher Anstieg ein. Durch den Krieg in der Ukraine erhöhten sich die Preise weiter. Dies hat auch in der Schweiz massgeblich zum Anstieg der allgemeinen Teuerung beigetragen. Allerdings ist die Inflation verglichen mit anderen Ländern moderat. Im Juni 2022 betrug sie 3,4 Prozent. Im Euroraum waren es 8,6 Prozent. Aktuelle Teuerungsprognosen verschiedener Institute liegen für das Gesamtjahr 2022 für die Schweiz bei einer Grössenordnung von gut 2,5 Prozent. Im Jahr 2023 sollte die Teuerung im Jahresdurchschnitt wieder tiefer sein.
Nach Artikel 33ter Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), auf den auch Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Artikel 19 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), Artikel 9 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie Artikel 12 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) verweisen, passt der Bundesrat die ordentlichen AHV- und IV-Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres an die Lohn- und Preisentwicklung an. Die Höhe anderer Leistungen, Beiträge und Grenzwerte (insbesondere sinkende Beitragsskala und Mindestbeitrag AHV/IV/EO, Höchstbetrag des Erwerbsersatzes, Grenzbeträge gemäss BVG) hängt von der Höhe der AHV-Mindestrente ab und wird gegebenenfalls entsprechend angepasst. Anpassungen der AHV-Mindestrente erfolgen immer per 1. Januar, da zahlreiche Leistungen, deren Höhe sich darauf stützt, jährlich berechnet werden. Die AHV-Mindestrente wurde per 1. Januar 2021 um 10 Franken angehoben. Demnach erfolgt die nächste Anpassung auf den 1. Januar 2023.
Da die jährliche Entwicklung des Nominallohnindex in den Jahren 2021 und 2022 unter jener der Konsumentenpreise liegen dürfte (laut Prognosen der Expertengruppe des Bundes vom 15.06.2022), vermag die Rentenanpassung 2023 gemäss dem Mischindex die Teuerung möglicherweise nicht vollständig auszugleichen. Genau das Gegenteil geschah im Jahr 2020, als die negative Teuerung durch ein positives Lohnwachstum ausgeglichen wurde. Dass das Lohnniveau weniger rasch ansteigt als das Preisniveau, dürfte jedoch eine Ausnahme bleiben. Daher ist es nicht angezeigt, vom bestehenden Grundsatz abzuweichen oder gar eine sofortige Gesetzesanpassung in diesem Sinne zu veranlassen.
Ad 2: Bei starker Inflation (mehr als 4 Prozent pro Jahr) sieht Artikel 33ter Absatz 4 AHVG eine jährliche Anpassung der ordentlichen Renten vor. Diese Regelung trat per 1. Januar 1992 in Kraft. Die frühere Regelung sah vor, dass der Bundesrat die Renten vor Ablauf von zwei Jahren anpassen kann, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innert einem Jahr um mehr als 8 Prozent ansteigt. Die Senkung der Schwelle für ausserordentliche Eingriffe von 8 auf 4 Prozent erfolgte in einem Umfeld mit deutlich höherer Inflation als heute und hat sich bewährt. Die Schweizerische Nationalbank setzt Preisstabilität mit einem jährlichen Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise von weniger als 2 Prozent gleich. Der Schwellenwert von 4 Prozent scheint daher weiterhin angemessen, um eine Situation hoher Inflation zu definieren. Eine weitere Senkung dieser Schwelle ist nicht sinnvoll. Der Bundesrat erachtet die bestehende Regelung als ausgewogen und verlässlich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.