Nein zu sozialistischen Forderungen nach noch mehr Staatsausbau, noch mehr Steuern und noch mehr Umverteilung. Ja zu eigenverantwortlichen, bürgerlichen Lösungen, ja zur Abschaffung des Eigenmietwerts für Rentner
22.3817 · Motion · 2022-06-17
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die die Abschaffung des Eigenmietwerts für Rentner vorsieht.
Begründung
1. Die heutige Eigenmietwertbesteuerung benachteiligt finanzschwache Rentnerhaushalte mit dauernd selbstgenutztem Wohneigentum, die ihre Hypothekarschulden abbezahlt haben. Diese können ihr Eigenheim wegen der hohen Besteuerung des Eigenmietwerts kaum noch halten.
2. Das geltende System der Eigenmietwertbesteuerung setzt keinen Anreiz, die private Verschuldung abzubauen. Deshalb soll mit der Abschaffung des Eigenmietwerts für Rentner ein Anreiz zur Rückzahlung der Hypotheken und zur nachhaltigen Förderung von schuldenfreiem Wohneigentum geschaffen werden.
3. Das geltende System der Eigenmietwertbesteuerung ist ungerecht. Denn der steuerbare Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen. Das macht besonders Rentnerhaushalten mit Wohneigentum zu schaffen, die ihre Hypotheken abbezahlt haben und nun mit einem bescheideneren Einkommen leben müssen als zur Zeit ihrer Erwerbstätigkeit.
4. Der Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung beruht auf der Idee der Altersvorsorge: Im Rentenalter soll kostengünstiges Wohnen ermöglicht werden. Dafür ist schuldenfreies Wohneigentum anzustreben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bemühungen zur Abschaffung des Eigenmietwerts sind zahlreich, ohne dass bisher ein entscheidender Durchbruch erzielt werden konnte. Gegenwärtig befindet sich eine von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (Pa.Iv. 17.400 WAK-S) erarbeitete Vorlage im parlamentarischen Verfahren.
Mit der vorliegenden Motion wird im Kern ein Anliegen aufgenommen, das bereits in der von Volk und Ständen am 23. September 2012 abgelehnten Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" (10.060) Thema war, damals allerdings mittels Einräumung eines einmaligen Wahlrechts. Der Motionstext lässt offen, was mit den wohneigentumsbezogenen Abzügen geschieht. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollten jene Aufwendungen nicht mehr zum Abzug zugelassen werden, die heute Gewinnungskosten entsprechen (insb. Unterhaltskosten und Hypothekarschuldzinsen).
Der Bundesrat hat sich in der jüngeren Vergangenheit wiederholt offen gezeigt für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ausgestaltet ist.
Das verfassungsmässige Ziel der Wohneigentumsförderung (Art. 108 BV) steht in Konkurrenz zu anderen gleichrangigen Verfassungsnormen, namentlich zum Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Eine blosse altersmässige Differenzierung käme einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung gleich und würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen gegenüber Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern, die das AHV-Alter noch nicht erreicht haben. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, der Auftrag zur Förderung des Erwerbs von Wohneigentum bedeute nicht, dass diese Zielsetzung Massnahmen zu rechtfertigen vermöge, die gegen die Rechtsgleichheit verstossen (BGE 112 Ia 240 E. 6).
Auch aus sozioökonomischer Warte besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die anvisierte Gruppe. Eine 2022 vom Bundesamt für Sozialversicherungen publizierte Nachfolgestudie zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung im Erwerbsalter und im Rentenalter (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/forschung/forschungspublikationen.exturl.html?lang=de&lnr=04/22#pubdb) zeigt kein Bild einer flächendeckenden Notlage für Rentnerhaushalte. So geht beispielsweise aus dem beobachteten Zeitraum (2012-2015) hervor, dass bei den Haushalten im AHV-Rentenalter das mediane Nettovermögen höher liegt als bei jenen im Erwerbsalter.
Die eingeschränkte Abschaffung des Eigenmietwerts setzt nur für Rentnerinnen und Rentner Anreize, die Verschuldung abzubauen, nicht jedoch während des Erwerbsalters. Damit wird das Ziel der Finanzsystemstabilität nur unzureichend erreicht und es bestehen starke Anreize zur Steuerplanung, indem während der Erwerbsphase die Belehnungsquote (weiterhin) hoch ausfällt und erst in der Rentenphase amortisiert wird. Zudem würden Haushalte mit selbstbewohntem Wohneigentum über den gesamten Lebenszyklus gegenüber Mieterhaushalten klar bevorteilt.
Weil die Motion auf Rentnerhaushalte fokussiert, könnten die Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden aufgrund der zuvor erwähnten steuerplanerischen Anreize gewichtig ausfallen. Selbst unter Ausklammerung dieser Anreize gilt es zu bedenken, dass Rentnerhaushalte mit selbstbewohntem Wohneigentum bereits heute eine tiefere Belehnungsquote aufweisen als erwerbstätige Haushalte. Dies hat zur Folge, dass bei einem auf Rentner beschränkten Systemwechsel der aufkommensneutrale Hypothekarzins wesentlich höher ausfallen würde als die grob geschätzten 3,5 Prozent bei einem generellen Systemwechsel.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.