22.3833 · Interpellation · 2022-06-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Nachdem die Krankenkassenprämien im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken sind, erwarten verschiedene Akteure für 2023 einen deutlichen Prämienanstieg: Gemäss Medienberichten befürchtet santésuisse eine prozentuale Zunahme im zweistelligen Bereich. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hält einen Anstieg ebenfalls für möglich. Als mögliche Gründe nennt es einen Nachholeffekt, da während der Pandemie Operationen verschoben wurden und Patientinnen Arztbesuche ausgelassen hätten. Zudem sei, ebenfalls in Folge der Pandemie, der Bedarf an psychologischer Betreuung angestiegen.
Dass die Pandemie sowohl kostensteigernde, als auch kostendämpfende Wirkung entfaltet hat, ist unbestritten. Wichtig ist, dass die zugrundeliegenden Effekte untersucht und die richtigen Lehren daraus gezogen werden.
Zusätzlich zur bereits hohen Prämienlast, der geringen Prämienverbilligung und den aktuell steigenden Preisen infolge des Kriegs in der Ukraine, wäre eine weitere Prämienerhöhung für viele Konsumenten und Prämienzahlerinnen schwer zu verkraften.
Angesichts dieser Ausgangslage lade ich den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welches Ausmass erwartet der Bundesrat bei der Prämienerhöhung für das kommende Jahr?
2. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass eine drohende Prämienerhöhung durch einen Abbau von übermässigen Reserven der Krankenkassen wenigstens teilweise abgefedert wird?
3. Was unternimmt der Bundesrat, um zu prüfen, ob ein pandemiebedingter Nachholeffekt vorliegt?
4. Erachtet der Bundesrat einen Nachholeffekt als gerechtfertigt oder werden hauptsächlich unnötige Behandlungen nachgeholt?
5. Wie beurteilt der Bundesrat die Rolle von Long Covid bei der erwarteten Kostensteigerung?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die tatsächlichen Kosten im Jahr 2021 lagen deutlich über den prognostizierten Kosten. Das Monitoring der Krankenversicherungs-Kostenentwicklung (MOKKE; www.bag.admin.ch > Zahlen & Statistiken > Krankenversicherung: Statistiken) zeigt für das zweite Quartal 2022 ein grösseres Kostenwachstum im Vergleich zum vorigen Jahr. Die Kostenentwicklung ist in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich. Da die Prämien die Kosten decken müssen, ist für das kommende Jahr mit einem Prämienanstieg zu rechnen. Die Prämiengenehmigung ist noch nicht abgeschlossen, weshalb der Bundesrat sich noch nicht konkret zur Prämienerhöhung für 2023 äussern kann.
2. Der Bundesrat hat im Bereich des freiwilligen Abbaus von Reserven bereits gehandelt, da er der Ansicht ist, dass Reserven, die ein bestimmtes Niveau überschreiten, den Versicherten zugutekommen sollen: Er hat die Bedingungen für diesen Mechanismus vereinfacht (Art. 26 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung; KVAV; SR 832.121), was sich als erfolgreich erwiesen hat. Der freiwillige Abbau von Reserven erfolgt in erster Linie durch eine knappe Prämienkalkulation. Im Herbst 2021 haben 30 Versicherer dieses Vorgehen gewählt. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Auszahlung von Ausgleichsbeträgen in der Höhe von rund 380 Millionen Franken an die Versicherten genehmigt.
3. Wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, stellt der Bundesrat einen Kostenanstieg fest. Dieser ist durch die übliche jährliche Erhöhung sowie durch den Nachholeffekt begründet. 2020 wurden viele Operationen und Behandlungen nicht durchgeführt. Zum einen lag dies am Verbot des Bundesrates, zum anderen am spontanen Verzicht der Versicherten. Es gibt jedoch keine Daten zu den zusätzlichen Kosten aufgrund verschobener Operationen und Behandlungen. Daher ist es äusserst schwierig, die Kosten der nachgeholten Leistungen von anderen Kosten zu unterscheiden. Der Bundesrat hat beschlossen, im Bereich der Gesundheitskosten zu handeln. Daher hat er dem Parlament am 21. August 2019 eine Botschaft zu einem ersten Massnahmenpaket zur Kostendämpfung (BBl 2019 6071) überwiesen. Der erste Teil des ersten Pakets (Paket 1a) wurde vom Parlament am 18. Juni 2021 (BBI 2021 1496) verabschiedet. Ein zweites Massnahmenpaket wurde soeben vom Bundesrat verabschiedet..
4. Der Nachholeffekt besteht, lässt sich jedoch nicht quantifizieren. Die Leistungserbringer müssen aber ihre Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Die Versicherer ihrerseits sind verpflichtet, zu überprüfen, ob die in Rechnung gestellten Behandlungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Durch diese Vergütungsbedingung soll vermieden werden, dass unnötige Behandlungen, unabhängig davon, ob sie Teil des Nachholeffekts sind oder nicht, zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden.
5. Am 16. Juni 2021 hat der Nationalrat das Postulat 21.3454 "Auswirkungen von Long Covid" der SGK-N angenommen. Darin wurde der Bundesrat beauftragt, einen Bericht zu den Auswirkungen von Long Covid u. a. auf die Sozialversicherungen (insbesondere der IV) vorzulegen. Im Rahmen dieses Berichts lassen sich qualitative Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen von Post-Covid-19 auf die Sozialversicherungen machen.
Antwort des Bundesrates.