Lexipedia

Keine Kriegsfinanzierung mit unserem Benzin- und Heizölgeld. Sonderzölle auf russische Energieträger

22.3837 · Postulat · 2022-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie Sonderzölle auf russisches Öl und Gas erhoben werden könnten und welche Auswirkungen solche Zölle hätten. Insbesondere wird der Bundesrat gebeten, abzuklären:

- Inwieweit Sonderzölle eine rechtliche Basis haben und mit dem Handelsrecht sowie eingegangenen Verträgen vereinbar sind resp. welche gesetzlichen Grundlagen geändert werden müssten. Der Bundesrat ist eingeladen, entsprechende Entwürfe zu allfällig nötigen Gesetzesänderungen vorzulegen.

- Welche wirtschaftlichen Folgen die Erhebung von Sonderzöllen hätte. Es soll beleuchtet resp. abgeschätzt werden, welche Auswirkungen Sonderzölle auf die Marktpreise und auf die Kosten für die Endkunden haben werden. Im weiteren sollen mögliche Gegenmassnahmen Russlands abgeschätzt und antizipiert werden.

- Wie die Sonderzölle im Kontext der Regelungen der Europäischen Union auszugestalten sind, resp. unter welchen Zugzwang die Schweiz gerät, sollte die Europäische Union ihrerseits Sonderzölle auf russisches Öl erheben.

Begründung

Die Schweiz trägt die Sanktionen gegen Russland mit, welche aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine gegen das Land ergriffen wurden. Tatsächlich nährt sich die russische Staatskasse und somit die russische Angriffsarmee hauptsächlich aber aus dem Gas- und Ölgeschäft, welches von den Sanktionen aufgrund der Abhängigkeiten kaum betroffen ist. Da ein Embargo gegen die russischen Energieträger kaum vollziehbar ist und möglicherweise aufgrund der Nachfragesteigerung bei allen anderen Lieferanten zu einem kontraproduktiven Anstieg des Welthandelspreises führen könnte, wird breit über den Erlass von Sonderzöllen auf die russischen Energieträger diskutiert. Diese wiederum kollidieren mutmasslich mit geltendem Handelsrecht und eingegangenen Verträgen. Es gilt deshalb abzuklären, wie die Erhebung von Sonderzöllen ausgestaltet werden kann und welche Auswirkungen solche Sonderzölle haben könnten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Frage 1: Die Art. 1 und 2 des Embargogesetzes (SR 946.231, EmbG) bieten der Schweiz eine rechtliche Grundlage, Massnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen zu erlassen, die von bestimmten internationalen Organisationen oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind. Das EmbG bietet keine Rechtsgrundlage für den Erlass von autonomen Massnahmen durch die Schweiz.

Als weitere mögliche Grundlagen kämen Art. 7 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) oder Art. 1 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) in Betracht. Diese erlauben dem Bundesrat, auf autonomer Basis Massnahmen zu ergreifen, die der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz dienen; sie können nicht als Grundlage für Massnahmen im Bereich der nationalen Sicherheit bzw. der Sanktionspolitik herangezogen werden. Nach Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101, BV) kann der Bundesrat befristete Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes erlassen. Verordnungen auf dieser Grundlage dürfen laut Bundesgericht allerdings nur erlassen werden, um gewichtige Interessen der Schweiz in ihren Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten zu wahren und nur insofern, als das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht ohne Schaden für diese Interessen abgewartet werden kann. Es ist fraglich, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären.

Weiter muss nach Massgabe des WTO-Rechts die Erhebung von Zöllen oder anderer Abgaben auf Importen nichtdiskriminierend erfolgen. Allfällige Sonderzölle stellen eine Abweichung vom Meistbegünstigungsprinzip in Art. I:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (SR 0.632.21, GATT) dar. Die Schweiz könnte sich allenfalls auf die Sicherheitsausahmen in Art. XXI GATT berufen. Russland könnte allerdings die Rechtmässigkeit der Anrufung dieser Ausnahmen bestreiten.

Frage 2: Erdölprodukte und Erdgas werden grossmehrheitlich aus EU-Ländern in die Schweiz eingeführt. Aktuell verzeichnet die Schweiz für Erdöl keine Importe direkt aus Russland. Gemäss dem Verband der Schweizerischen Gasindustrie lag der Anteil des importierten Erdgases mit Herkunft Russland im Jahr 2021 bei 43 Prozent. Der Anteil an direkt aus Russland eingeführtem Erdgas lag in den letzten Jahren jedoch lediglich im tiefen einstelligen Prozentbereich. Der Grossteil des in die Schweiz eingeführten russischen Erdgases wird somit als Teil eines Liefermixes mit unterschiedlicher Herkunft (und somit nicht eindeutig Russland zuzuordnendem Warenursprung) indirekt über die EU eingeführt. Auf Importe direkt aus Russland bzw. mit ausschliesslich russischem Warenursprung beschränkte Sonderzölle wären daher kaum wirksam, hätten aber auch kaum Auswirkungen auf die Endkunden.

Sonderzölle auf russischen Energieträgern könnten dann wirksam sein, wenn diese möglichst global oder zumindest von den grossen Wirtschaftsräumen mitgetragen werden. Sonderzölle der EU auf russischem Gas dürften Auswirkungen auf die Schweiz haben, da die EU weiterhin relevanter Abnehmer von russischem Erdgas ist und Teile davon aus der EU in die Schweiz importiert werden.

Wie stark die Auswirkungen sind, hängt ab von der Höhe der Sonderzölle und inwiefern diese an die Abnehmer weitergeben werden, sowie von Anpassungen des Liefermixes durch die Händler.

Aussagen zu möglichen Reaktionen seitens Russlands wären spekulativ.

Frage 3: Am 29. Juni 2022 hat der Bundesrat ein Embargo auf Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse aus Russland umgesetzt, und damit die diesbezüglichen Massnahmen aus dem sechsten EU Sanktionspaket vom 3. Juni 2022 übernommen. Das Embargo verbietet den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen. Damit stellt sich die Frage eines Sonderzolls auf russisches Erdöl nicht mehr.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Keine Kriegsfinanzierung mit unserem Benzin- und Heizölgeld. Sonderzölle auf russische Energieträger | Lexipedia | Lexipedia