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22.3850 · Interpellation · 2022-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Nach Artikel 42b Absatz 1 des Waffengesetzes, der am 15. August 2019 in Kraft getreten ist, muss, wer im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d ist, den rechtmässigen Besitz dieser Waffe innerhalb von drei Jahren den zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons melden. Diese Frist endet am 15. August 2022.

Diese Pflicht führt zweifellos in allen Kantonen zu einem erheblichen administrativen Aufwand. Diesen Aufwand gilt es gleichzeitig zu bewältigen wie denjenigen, der durch die vom fedpol den Waffenhandlungen angeordnete Inbetriebnahme des Verwaltungssystems ePolizei Schweiz entsteht.

Ein Engpass bei den kantonalen Waffenbüros ist zu verhindern. Er würde sich sicher zum Nachteil derer auswirken, die die Dienste dieser Büros aus anderen Gründen in Anspruch nehmen müssen.

Ich frage den Bundesrat:

1. Wie beurteilt er die Entwicklung der Meldung der betreffenden Waffen: Haben viele Waffenbesitzer und -besitzerinnen die Meldung nach Artikel 42b Absatz 1 des Waffengesetzes erstattet oder muss man mit einer Meldungsflut in letzter Minute rechnen?

2. Wenn ja, hält er es nicht für sinnvoll und notwendig, die Übergangsfrist nach Artikel 42b Absatz 1 angemessen zu verlängern, um bei den kantonalen Waffenbüros einen Engpass zu verhindern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Dem Bundesrat liegen keine schweizweiten Zahlen über Nachmeldungen des rechtmässigen Besitzes von neu verbotenen Feuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-d Waffengesetz, WG SR 514.54) vor, da kein zentrales, durch den Bund geführtes Waffenregister existiert. Die Nachmeldungen werden von den Kantonen bearbeitet. Eine kurze Umfrage nach Ablauf der Meldefrist vom 14. August 2022 ergab nur vereinzelte Hinweise, dass die kantonalen Behörden mit einer hohen Anzahl an Nachmeldungen konfrontiert sind.

2. Die Kantone sind auf die Umsetzung des revidierten Waffengesetzes einschliesslich der Nachmeldungen vorbereitet und können hierzu auf ein Formular von fedpol zurückgreifen. In der Mehrheit der Kantone sind jedoch nur wenige Meldungen eingegangen und selbst diejenigen Kantone, die aktuell eine höhere Anzahl von Meldungen verzeichnen, sind der Meinung, dass eine Verlängerung der Frist nicht sinnvoll ist. Weder die Rückmeldungen der Kantone noch Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern bei fedpol lassen daher den Schluss zu, dass die Frist vom 14. August 2022 nicht ausreichte und zu einer Überlastung der kantonalen Waffenbüros führte. Auch die derzeit laufende Einführung des elektronischen Meldeverfahrens für Waffentransaktionen (basierend auf Suisse ePolice) ändert daran nichts. Unabhängig davon liegt es nicht in der Zuständigkeit des Bundesrates, die genannte Frist zu verlängern, da sie sich aus dem Bundesgesetz ergibt.

Antwort des Bundesrates.

Übergangsfrist für die Meldung des Besitzes von im Jahr 2019 verbotenen Waffen | Lexipedia | Lexipedia