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22.3913 · Interpellation · 2022-09-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Hält es der Bundesrat für richtig, dass ein Teil der kWh für 2023 für rund 1 Franken verkauft werden soll, während fast der gesamte Schweizer Strompark Strom für weniger als 15 Rappen pro kWh produziert?

2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass der Umstand, dass der Markt für die Haushalte nicht liberalisiert wurde, diese bis zu einem gewissen Grad vor der Preisexplosion geschützt hat?

3. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass ein Rückkehrrecht der freien Kunden in die Grundversorgung die Tarife für Haushalte erheblich erhöhen würde und sehr unfair wäre, insbesondere wenn diese Kunden dann beliebig auch wieder in den freien Markt wechseln könnten?

4. Ist der Bundesrat bereit, die Schaffung eines Beschaffungspools für KMU und stromintensive Unternehmen zu prüfen mit einer Verpflichtung für grosse Produzenten, einen Teil ihrer Produktion zu den Gestehungskosten (einschliesslich eines durchschnittlichen Kapitalkostensatzes [WACC]) in diesen Pool einzuspeisen?

5. Ist der Bundesrat bereit, die Organisation des Stromhandels zu überdenken mit dem Ziel, dass die Verkaufspreise die Produktionskosten widerspiegeln sollen, z. B. indem er verlangt, dass ein grosser Teil der Lieferverträge langfristig abgeschlossen wird (10-15 Jahre), damit neue Produktionsanlagen amortisiert und den Verbraucherinnen und Verbrauchern stabile Preise angeboten werden können?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Grundsätzlich ist zu beachten, dass steigende Preise auf ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage hinweisen. Sie erhöhen den Anreiz zu einem sparsamen Energieverbrauch sowie zu Investitionen in Energieeffizienz und neue Produktionsanlagen. Die hohen europäischen Strompreise lassen sich mit der Nicht-Verfügbarkeit von mehr als der Hälfte der 56 französischen Atomkraftwerke und mit den hohen Gaspreisen aufgrund des Krieges in der Ukraine und der derzeit hohen CO2-Preise erklären. Die Schweiz ist aufgrund der Einbindung in das europäische System Preisnehmerin der benachbarten Strommärkte. Das heisst, dass sie den Preis auf dem Grosshandelsmarkt selber nicht setzen kann. Der Strommarkt ist in der Schweiz und in Europa so ausgestaltet, das er für Investitionsanreize für Strom sorgt, der mit tiefen Grenzkosten aus Sonne, Wasser oder Wind produziert ist. Teurere fossile Kraftwerke werden aus dem europäischen Markt, welches nach dem Merit-Order Prinzip funktioniert, längerfristig mangels Wirtschaftlichkeit gedrängt.

2. Ja, bisher wurden viele grundversorgte Kundinnen und Kunden vor grossen Preissprüngen geschützt. Allerdings ist es auch in einem liberalisierten Strommarkt möglich, sich mit langfristigen Verträgen gegenüber starken Preisanstiegen abzusichern. Gemäss Tariferhebung der ElCom werden sich die Stromtarife im Jahr 2023 für einen typischen Haushalt (mit einem Verbrauch von 4'500 Kilowattstunden [kWh] pro Jahr) im Median auf 27 Rp./kWh belaufen. Dies entspricht gegenüber dem laufenden Jahr einer Zunahme um 5.8 Rp. (+27%). Dabei gibt es einige starke Ausreisser. In etwa einem Dutzend Gemeinden beträgt der Tarif für 2023 mehr als 50 Rp./kWh. In der Schweiz gibt es über 600 Verteilnetzbetreiber, welche für die Energieversorgung in der Grundversorgung zuständig sind. Die Elektrizitätstarife der Energieversorgungsunternehmen (EVU) in der Grundversorgung hängen daher von ihrem Beschaffungs- und Produktionsportfolio ab. Entsprechend heterogen sind die Tarife. Hat ein EVU ausreichend eigene Produktion für seine Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung, sind die Energietarife entsprechend tief. Hat es hingegen wenig oder keine Eigenproduktion, muss das EVU den Strom über Langfristverträge bei Produzenten oder am Markt beschaffen. Rund 470 der insgesamt 610 Netzbetreiber beschaffen mehr als vier Fünftel ihres Energiebedarfs am Markt. Rund 40 dieser Netzbetreiber weisen für 2023 gegenüber dem laufenden Jahr einen Aufschlag von 100 Prozent oder mehr auf. Von diesen Netzbetreibern wiederum haben fast alle (39) weniger als 5'000 Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Grundversorgte Kundinnen und Kunden sind daher nur insoweit geschützt von den steigenden Energiepreisen, wie es die Menge an Eigenproduktion ihrer Versorger zulässt oder die Versorger sich frühzeitig eingedeckt haben. Fallen die Strompreise in Zukunft wieder unter die Gestehungskosten der EVU, würden die Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung preislich gegenüber den freien Kundinnen und Kunden schlechter gestellt.

3. Ja. Die Mehrheit der EVU hat keine oder wenig Eigenproduktion und musste aufgrund der höheren Beschaffungskosten bereits ihre Tarife in der Grundversorgung stark erhöhen. Die Rückkehr der Unternehmen aus dem freien Markt in die Grundversorgung hätte weitreichende finanzielle Konsequenzen, weil die EVU dafür weitere Strombeschaffungen mehrheitlich auf dem freien Markt zu aktuellen Marktpreisen machen müssten. Auch kann der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Rückkehr in die Grundversorgung kaum abschliessend durch administrative Kriterien des Bundesrates definiert werden, womit potenziell bis zu rund 34'000 Unternehmen davon Gebrauch machen könnten. Die entsprechenden Mehrkosten müssen die EVU in die Preise der Grundversorgung einpreisen, wodurch alle Kundinnen und Kunden die entsprechenden Mehrkosten tragen müssen.

Der Bundesrat prüfte daher Varianten einer Rückkehr in die Grundversorgung, bei welcher die zurückkehrenden Unternehmen die Mehrkosten zu einem grösseren Teil selber zu tragen gehabt hätten. Allerdings würde diese Massnahme selbst dann eine ungleiche Wirkung nach sich ziehen, wenn die Kosten ausschliesslich den "Rückkehrern" belastet würden. Es käme zu einem Ungleichgewicht zwischen EVU, da diese in unterschiedlichem Masse belastet werden, und auch (je nach Ausgestaltung der Massnahme) zwischen Unternehmen, da nicht alle von allfälligen tieferen Preisen profitieren können.

Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass gemäss Praxis der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (EICom) der Grundsatz "einmal frei, immer frei" bereits heute im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) eine leichte Relativierung erfährt. Schliesst sich eine Verbrauchsstätte, die sich zuvor im freien Markt bewegt hat, einem ZEV mit Grundversorgung an, ist dies unter Vorbehalt eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs zulässig. Diese Rechtsauffassung begründet sich dadurch, dass die Teilnahme an einem ZEV allen offensteht und ein ZEV, da er in seiner Gesamtheit als eine eigene Verbrauchsstätte (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Stromversorgungsverordnung [StromVV; SR 734.71]) anzusehen ist, auch Anspruch auf Grundversorgung hat. Wird ein ZEV gegründet, beginnt die Wahl zwischen der Grundversorgung und dem freien Markt gewissermassen von neuem. Der Bundesrat nimmt nun die besagte EICom-Praxis per 1. Januar 2023 explizit in der StromVV auf. Vorausgesetzt bleibt namentlich, dass die Anforderungen an die Bildung eines ZEV auch mit der Beteiligung der betreffenden Verbrauchsstätte gewahrt bleiben.

4. Die Energiepreise sind zuletzt deutlich unter die Höchstwerte von Ende August 2022 gesunken. Die Inflation bleibt mit 3,3 Prozent im September 2022 zwar erhöht, ist aber weiterhin nur rund ein Drittel so hoch wie im Euroraum. Deshalb sieht der Bundesrat für den Winter 2022/23 keinen Handlungsbedarf für ausserordentliche Massnahmen. Langfristige Verträge ermöglichen es den Unternehmen, langfristig Strom zu geglätteten Preisen zu beschaffen. Durch die Langfristigkeit der kostenorientierten Beschaffung können sich relevante Ersparnisse, vor allem aber eine deutlich geringere Volatilität der Strompreise ergeben. Auch können Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Langfristige Verträge sind auf privatwirtschaftlicher Basis allerdings schon heute möglich.

5. Langfristige Verträge für die Stromabnahme sind bereits heute möglich. Eine staatliche Intervention, um beispielsweise Produzenten zu zwingen, ihren Strom zu bestimmten Konditionen an Endkundinnen und Endkunden zu verkaufen, würde eine Marktverzerrung mit sich bringen. Die Versorger und die Grosskunden wären weitgehend gezwungen, Langfristverträge abzuschliessen. Dies sollte freiwillig erfolgen.

Antwort des Bundesrates.