22.3916 · Interpellation · 2022-09-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Kürzlich ist in Norwegen eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche vor allem Influencerinnen und Influencer sowie andere Werbeschaffende betrifft: Retuschierte und anderwertig manipulierte Bilder in bezahlten Anzeigen müssen mit einem einheitlichen Hinweis deutlich gekennzeichnet werden.
Dies bedeutet, dass Werberinnen und Werber nun explizit kennzeichnen müssen, wenn sie das Aussehen von Menschen in den Werbeaufnahmen virtuell angepasst haben, demnach alle Veränderungen von Gesicht, Körperform,-grösse und -haut. Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle klassischen und sozialen Medien.
Durch diese Massnahme sollen Jugendliche vor idealisierten Körpern in Werbeanzeigen geschützt werden. Denn es ist mehrfach erwiesen, dass idealisiere Bilder vor allem in den sozialen Medien ungesunden Körperdruck auf Jugendliche auswirken und dadurch deren Körperwahrnehmung und psychische Gesundheit negativ beeinträchtigen können. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen in Bezug auf Fotos in den sozialen Medien und Werbung in der Schweiz:
- Wie beurteilt der Bundesrat die neue Regelung in Norwegen?
- Was wird aktuell bereits unternommen, um die Jugend in sozialen Medien und Werbeaufnahmen vor idealisierten Bildern zu schützen?
- Welchen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat, um insbesondere Jugendliche vor "fake-Fotos" zu schützen?
- Besteht in der Schweiz bereits eine gesetzliche Grundlage für eine solche Kennzeichnungspflicht? Falls nein, wo könnte eine solche Kennzeichnungspflicht geregelt werden (zB im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb)?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat verfolgt mit Interesse, welche Regulierungsansätze andere Länder im Bereich der digitalen Medien anwenden. Dies gilt auch für die neue Regelung in Norwegen, die am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Es ist allerdings verfrüht, diese bereits jetzt einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
2. Seit 2011 ist das Bundesamt für Sozialversicherungen mit der Nationalen Plattform Jugend und Medien in der Medienkompetenzförderung aktiv. Mittels verschiedener Massnahmen werden Eltern und Begleitpersonen sensibilisiert, wie sie Kinder und Jugendliche bei einer sicheren und verantwortungsvollen Nutzung der digitalen Medien begleiten können. Die Plattform informiert auf ihrer Website jugendundmedien.ch in der Rubrik "Fake News & Manipulation" generell über manipulierte Bilder und Inhalte und fördert den kritischen Blick. Ausserdem wird in der Rubrik "Selbstdarstellung & Schönheitsideale" auf die Problematik von retuschierten Fotos hingewiesen und die Wichtigkeit eines positiven Körperbilds für die physische und psychische Gesundheit betont.
3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Bevölkerung, aber insbesondere Kinder und Jugendliche, zum kritischen Denken angeregt werden sollten. Im Zusammenhang mit Bildern aus der Werbung bedeutet dies, sich bewusst zu sein, dass sie retuschiert und teilweise auch manipuliert sind. Die Wirkung einer speziellen Kennzeichnung oder eines Labels, wie es Norwegen eingeführt hat, ist noch nicht belegt. Frankreich hat 2017 eine ähnliche Regelung eingeführt: Fotos von Models müssen mit dem Hinweis "photographie retouchée" gekennzeichnet werden, wenn die Körperformen verändert wurden. Allerdings ist bspw. das Glätten der Haut oder das Weichzeichnen und das Verändern der Hautfarbe nach wie vor erlaubt. Die Wirkung dieses Gesetzes wurde bisher nicht evaluiert.
4. In der Schweiz besteht aktuell keine gesetzliche Grundlage für eine solche Kennzeichnungspflicht. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Gemäss dem in Art. 2 UWG festgehaltenen Grundsatz ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich. Der Schutzzweck des UWG bezieht sich, wie erwähnt, auf den lauteren und unverfälschten Wettbewerb, jedoch nicht auf die Körperwahrnehmung und die psychische Gesundheit.
Im Zusammenhang mit Werbung, in welcher der (retuschierte) Körper als das angebliche Ergebnis des beworbenen Produktes dargestellt wird, gibt es von der Schweizerischen Lauterkeitskommission den Grundsatz Nr. B.9: "Täuschende Abbildungen von Körpern und Körperformen - Es ist unlauter, in der kommerziellen Kommunikation computertechnisch bearbeitete Abbildungen von Körpern und Körperformen in täuschender Weise einzusetzen, um damit eine Wirkung oder ein Ergebnis auszuloben, die bzw. das nicht erzielbar ist.".
Neben dem UWG käme von der Thematik her auch das kürzlich vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) in Frage. Dessen Geltungsbereich umfasst allerdings ausschliesslich Inhalte in Filmen und Videospielen und keine Werbebilder.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die mit einer Kennzeichnungspflicht von retuschierten Bildern verbundenen Fragen zu vielschichtig und divers sind, um ein bereits bestehendes Gesetz zu ergänzen.
Antwort des Bundesrates.