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22.3974 · Motion · 2022-09-22

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf rechtlicher Grundlagen vorzulegen, die ein komplettes Verbot des Einsatzes von Steinbrechern zu landwirtschaftlichen Zwecken ermöglichen. Dies verbunden mit einer Reihe von Massnahmen, welche die Aufwertung von alternativen Methoden, die Unterstützung sowie eine Garantie auf Kompensation der Umstellung seitens der Landwirtinnen und Landwirte ermöglichen.

Begründung

Wenn man sich die Schweiz und ihre Landschaften vor Auge führt, denkt man an ihre bewaldeten Hügel, ihre Wiesen, Grate und Weiden, durchsät mit Wäldchen, Senken, Erhebungen und Blumen. Diese Postkartenidylle, scheinbar direkt einem Roman von CharlesFerdinand Ramuz entsprungen, ist aber nicht nur eine Sache der Ästhetik. Mit ihrer unglaublichen Heterogenität ist diese reiche und manchmal romantisierte Natur auch Quell einer üppigen Biodiversität. Diese wird allerdings ein ums andere Mal Opfer landwirtschaftlicher Methoden, die kaum oder gar nicht geregelt sind und so die Struktur und Oberfläche der Böden um eines besseren Ertrags willen bedrohen. Ganz oben auf der Liste der Methoden, die zu hinterfragen man nicht umhinkommt, steht der Einsatz von Steinbrechern, die bekannt dafür sind, Felsen, Flora und alle feinen Unregelmässigkeiten des Bodens, welche die Existenz von natürlichen Mikrolebensräumen ermöglichen, zu zerstören. Der Boden kann so bis zu 25 Zentimeter tief aufgebrochen und zermahlen werden und wird dauerhaft verändert. Die auffälligen Auswirkungen auf die Umwelt legen nahe, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nahezu unmöglich ist. Landschaften und Böden, die unter die Steinbrecher gekommen sind, sind also unrettbar verloren.

Wenn gegen diese Praktiken Gesetze erlassen werden, würde der Bund die Aufwertung und Unterstützung bereits vorhandener Alternativen ermöglichen, mit denen eine Harmonisierung zwischen den verschiedenen Ressourcen und der Nutzung von Weideflächen unter gleichzeitiger Berücksichtigung ökologischer und sozialer Interessen möglich ist. Eine Förderung der Alternativen muss zwingend auch von Unterstützungs- und Kompensationsgarantien für die Umstellung und Verluste seitens der Landwirtinnen und Landwirte begleitet sein.

Schliesslich würde dies auch die deutlichen Unterschiede in der Gesetzgebung zwischen den Kantonen beenden. Während zum Beispiel der Kanton Jura den Einsatz von Steinbrechern praktisch verboten hat (Art. 13bis der Ordonnance sur la protection de la nature vom 6. Dezember 1978), zeigt sich der Kanton Bern milder. Die Methode ist zwar restriktiv geregelt, aber nicht verboten. In einer Zeit, in der der Schutz aller Naturräume eine Massnahme im Kampf gegen die Störung unseres Ökosystems darstellt, scheint es unverzichtbar, auf eine möglichst strikte und der Umwelt gegenüber möglichst rücksichtsvolle Gesetzgebung zählen zu können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss dem Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) ist der Einsatz von Steinbrechern auf Biodiversitätsförderflächen (Art. 55 Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) von Ganzjahresbetrieben und im gesamten Sömmerungsgebiet (Art. 26 DZV) ausgeschlossen. Eine unsachgemässe Bewirtschaftung, wie der Einsatz von Steinbrechern auf Biodiversitätsförderflächen, führt zur Verweigerung der Biodiversitätsbeiträge. In den Weisungen zu Artikel 26 DZV wird der Einsatz des Steinbrechers als Beispiel für eine nicht umweltschonende Bewirtschaftung im Sömmerungsgebiet genannt, welche ebenfalls sanktioniert wird. Für einen Grossteil der Waldweiden ist somit bereits heute der Einsatz des Steinbrechers verboten, wenn dem Betrieb Direktzahlungen ausgerichtet werden.

Wie das vom Motionär erwähnte Beispiel des Kantons Jura zeigt, haben die Kantone zudem im Rahmen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) die Möglichkeit, in ihren kantonalen Gesetzen den Einsatz von Steinbrechern einzuschränken oder generell zu verbieten. Im Kanton Jura hat dies nicht nur eine strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen die entsprechende Bestimmung zur Folge. Ergänzend werden auf der Basis von rechtskräftigen Verfügungen Direktzahlungen des für den Einsatz des Steinbrechers verantwortlichen Betriebs gekürzt (Anh. 8 Ziff. 2.11 DZV).

Auf nationaler Ebene besteht zwar keine Übersicht über die heutigen Regelungen in den Kantonen. Die Kantone können jedoch wie gezeigt durchaus kantonale Lösungen definieren und umsetzen.

Aus den genannten Gründen erachtet der Bundesrat die Schaffung zusätzlicher Rechtsgrundlagen oder gar von Subventionstatbeständen nicht als notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.