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22.4008 · Interpellation · 2022-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Diese Interpellation knüpft an 11.3401 an.

Gemäss Artikel 84 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) überprüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es eine vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie hoch ist die jährliche Zahl der vorläufig Aufgenommenen in der Zeit von 2011 bis 2021?

2. Was waren die hauptsächlichen Gründe für diese vorläufigen Aufnahmen?

3. Wie hoch ist die jährliche Zahl der Aufhebungen von vorläufigen Aufnahmen in der Zeit von 2011 bis 2021?

4. Wie hoch ist die jährliche Zahl der Erteilung von definitiven Aufenthaltsbewilligungen (B und C) an vorläufig Aufgenommene, deren Status als vorläufig Aufgenommene aufgehoben wurde in der Zeit von 2011 bis 2021?

5. Wie hoch ist die jährliche Zahl der effektiv aus der Schweiz weg- oder ausgewiesenen Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde in der Zeit von 2011 bis 2021?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Staatssekretariat für Migration verfügt die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung der ausländischen Person nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Artikel 83 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20)). In den letzten zehn Jahren erteilte das Staatssekretariat 65'126 vorläufige Aufnahmen, die sich wie folgt über die Jahre verteilen:

JahrTotal verfügte vorläufige Aufnahmen20113'07020122'06020133'43220149'36720157'78720167'36920178'41920189'17420195'50120205'09420213'889

2. Diese vorläufigen Aufnahmen wurden grossmehrheitlich gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG verfügt, wonach der Vollzug einer Wegweisung für die betroffenen Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. In den letzten Jahren bewegte sich der Anteil dieser vorläufigen Aufnahmen durchschnittlich bei rund 90 Prozent aller verfügten vorläufigen Aufnahmen. Ein weiterer, deutlich kleinerer Anteil von abgewiesenen Asylsuchenden wurde vorläufig aufgenommen, weil sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes beim Vollzug ihrer Wegweisung in eine medizinische Notlage geraten und dadurch konkret gefährdet worden wären (vgl. ebenfalls Art. 83 Abs. 4 AIG). Dieser Wert bewegte sich in den letzten Jahren im Durchschnitt unter 10 Prozent.

3. Zwischen 2011 und 2021 wurde gestützt auf Art. 84 Absätze 1 und 2 AIG bei 13'198 vorläufigen Aufnahmen geprüft, ob die Voraussetzungen für ihren Weiterbestand noch gegeben sind. Im gleichen Zeitraum wurden 534 der überprüften vorläufigen Aufnahmen aufgehoben. Rund 27 Prozent (3'545) der Überprüfungen betrafen vorläufige Aufnahmen von eritreischen Staatsangehörigen und wurden mehrheitlich in den Jahren 2018 und 2019 vorgenommen. Diesbezüglich wird auf den Bericht des Bundesrates vom 18. Dezember 2019 in Erfüllung der Motion Müller Damian (18.3409) "Umsetzung einer fairen Asylpolitik in Bezug auf Eritrea" verwiesen.

JahrVorläufige Aufnahmen überprüftVorläufige Aufnahmen aufgehoben20111'06910520122434620133545020141'4923620156372120161'2212820171'2184820183'3954820199098820201'5314120211'12923

4. Es gibt weder Statistiken, aufgrund derer die Anzahl der Aufenthaltsbewilligungen B oder C getrennt bestimmt werden könnte, noch solche, die es erlauben, getrennt zu bestimmen, ob diese zwei Bewilligungen aufgrund des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) oder des AIG an Personen erteilt wurden, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde. Die folgenden Statistiken (Stand: September 2022) beziehen sich nur auf die Anzahl der Personen, die nicht mehr vorläufig aufgenommen sind (Bewilligung F) und deren Status in der Folge durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B oder C gemäss AsylG oder AIG, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Familiennachzug oder wegen eines Härtefalls (Artikel 84 Absatz 5 AIG), geregelt wurde.

JahrAufgrund der Aufhebung oder des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme erteilte Ausweise B oder C (AIG und AsylG)20112'81320122'30120132'88620142'71120152'86320162'86620172'94220183'13620193'50220203'79520215'245

5. In der Zeit von 2011 und 2021 wurden 112 Personen aufgrund einer Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme (Art. 84. Abs. 2 AIG) aus- bzw. weggewiesen.

JahrTotal aus der Schweiz effektiv aus- bzw. weggewiesenen Personen, bei denen die vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde 201117201213201322201414201514201672017820189201942020320211

Antwort des Bundesrates.