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22.4010 · Interpellation · 2022-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Familienzulagen bilden in der Schweiz eine wichtige Säule der Familienpolitik und sind damit zentraler Bestandteil der sozialen Sicherheit. Familienzulagen basieren auf dem Grundsatz "Ein Kind, eine Zulage". Anspruch auf Familienzulagen haben gemäss Familienzulagengesetz Erwerbstätige, Nichterwerbstätige im Sinne der AHV und Erwerbstätige in der Landwirtschaft. Arbeitslose Personen, die ein Taggeld beziehen, haben zwar keinen Anspruch auf Familienzulagen, erhalten jedoch von der Arbeitslosenversicherung einen Zuschlag, der den Familienzulagen entspricht.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass jedes Kind Anspruch auf eine Zulage hat, unabhängig von der persönlichen oder beruflichen Situation der Eltern. Trotz diesem eigentlich gut funktionierenden sozialen Sicherheitsnetz gibt es Familien, die durch alle Maschen durchfallen, obwohl für sie eine Familienzulage von zentraler Bedeutung wäre. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Anerkennt der Bundesrat die Problematik, dass die Auszahlung der Familienzulagen an Eltern resp. Personen mit unregelmässiger Erwerbstätigkeit oft einen grossen administrativen Aufwand verursacht und dass dies zu einer verspäteten Leistungszahlung führen kann?

2. Was müsste aus Sicht des Bundesrates geändert werden, um den administrativen Aufwand für Eltern resp. Personen mit unregelmässiger Erwerbstätigkeit zu minimieren?

3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass gewisse nichterwerbstätige Personen, wie bspw. pensionierte oder teilzeitbeschäftigte Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienzulagen knapp nicht erfüllen, dies für ihre Familien zu einer erheblichen Problematik werden kann?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, für diese Eltern (nichterwerbstätige Personen die knapp unter den Anspruchsvoraussetzungen liegen) und ihre Familien eine Härtefallregelung einzuführen, damit auch für sie unter gewissen Umständen eine Familienzulage ausgerichtet werden kann?

Stellungnahme des Bundesrates

Bei den Familienzulagen gilt grundsätzlich das Prinzip "ein Kind, eine Zulage". Lücken bestehen nur noch in seltenen Fällen. Das Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2) gibt den Kantonen den Rahmen vor, lässt ihnen aber die Möglichkeit, grosszügigere Leistungen vorzusehen.

Anspruch auf Familienzulagen haben gemäss FamZG Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, deren Jahreseinkommen aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten mindestens 7170 Franken beträgt. Personen mit einem tieferen Einkommen gelten als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern ihr jährliches steuerbares Einkommen 43 020 Franken nicht überschreitet und sie keine Ergänzungsleistungen beziehen. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und eine AHV-Rente beziehen, gelten indes nicht als Nichterwerbstätige.

1. und 2. Für Personen mit unregelmässiger Erwerbstätigkeit ist der administrative Aufwand grösser, da sie die Familienzulagen bei jedem Arbeitgeberwechsel neu beantragen müssen. Jede Neuanmeldung muss zuerst von der zuständigen Familienausgleichskasse geprüft werden. Das kann zu verspäteten Leistungszahlungen führen. Diese Schwierigkeiten hängen allerdings mit der faktischen Ausgestaltung der Familienzulagen zusammen. Demnach besteht der Leistungsanspruch nur während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses und die Leistungen an die Arbeitnehmenden werden über Lohnbeiträge finanziert, die die Arbeitgeber gestützt auf die Lohnsumme an ihre Familienausgleichskassen bezahlen. Die einzige Möglichkeit, den administrativen Aufwand für Bezügerinnen und Bezüger mit unregelmässiger Erwerbstätigkeit zu senken, wäre eine grundlegende Neugestaltung des Familienzulagensystems und insbesondere der Finanzierungsmethode.

3. und 4. Nichterwerbstätige im Sinne des FamZG haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern sie ein tiefes Einkommen haben. Die Regelung, die den gleichzeitigen Bezug von Ergänzungsleistungen und Familienzulagen ausschliesst, ist deshalb gerechtfertigt, weil das Kind bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen bereits berücksichtigt wurde. Da Pensionierte gegebenenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wurden sie aus dem Kreis der Personen ausgeschlossen, die als Nichterwerbstätige Familienzulagen beziehen können.

Wenn für ein Kind keine Familienzulage gezahlt wird, hängt dies in der Regel damit zusammen, dass eine nichterwerbstätige Person die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen nicht erfüllt. Für die Finanzierung der Familienzulagen von Nichterwerbstätigen sind die Kantone zuständig, die gemäss Bundesgesetz auch grosszügigere Regelungen für die Bezügerinnen und Bezüger erlassen können. So haben die Kantone Genf, Jura, Tessin und Waadt beispielsweise die Einkommensgrenze an- oder aufgehoben und die Kantone Jura und Waadt den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente ausgeweitet.

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass das derzeitige System der Situation von Personen mit tiefem Einkommen ausreichend Rechnung trägt.

Antwort des Bundesrates.