22.4043 · Motion · 2022-09-28
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Entwurf zur Änderung des Steuerrechts zu unterbreiten, der vorsieht, dass Investitionen in Renovationen, die zum Schutz von Gebäuden vor Erdbeben getätigt werden, steuerlich abgezogen werden können.
Begründung
Einige Regionen der Schweiz sind sehr erdbebengefährdet, beispielsweise der Alpenraum und die Region Basel. In den betroffenen Kantonen verlangen die Behörden in der Regel, dass Neubauten Bauvorschriften erfüllen, die eine erhöhte Erdbebensicherheit der Bauten garantieren.
Bei älteren Gebäuden ist es den Eigentümerinnen und Eigentümern überlassen, die Erdbebensicherheit zu verbessern, was erhebliche Investitionen bedingt. Wie bei der energetischen Sanierung werden sie bei diesem Problem, das immer mehr Beachtung findet, anders behandelt als die Eigentümerinnen und Eigentümer von Neubauten.
Es besteht ein echtes öffentliches Interesse daran, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer die Substanz ihrer Gebäude verbessern. Die Wahrscheinlichkeit, dass es in der Schweiz irgendwann zu einem schweren Erdbeben kommt, ist gross, und die menschlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schäden einer solchen Katastrophe wären extrem hoch. Somit ist jeder Franken, der in die Vermeidung von Erdbebenschäden gesteckt wird, eine Investition von allgemeinem Interesse.
Und da sich hier - anders als beispielsweise bei Energieinvestitionen - die Investition nicht unmittelbar auszahlt, gibt es mit den bestehenden Instrumenten für die Eigentümerinnen und Eigentümer kaum einen Anreiz, ihre Gebäude entsprechend zu renovieren.
Es wird daher beantragt, dass das StHG und das DBG so geändert werden, dass Investitionen in die Erdbebensicherheit sowohl bei den Bundes- wie auch bei den Kantonssteuern abgezogen werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Immobilienbesitzer können heute eine Erdbebenversicherung abschliessen und damit dieses Risiko auf freiwilliger Basis abdecken. Erdbebenversicherungsprämien gehören wie andere Sachversicherungsprämien (insbesondere Brand-, Wasserschaden-, Glas- oder Hagelversicherungen) zu den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen des Liegenschaftsunterhalts.
Demgegenüber stellen Investitionen - auch solche, die dem Erdbebenschutz dienen - wertvermehrende Aufwendungen dar. Diese können im geltenden Einkommenssteuerrecht grundsätzlich nicht in Abzug gebracht werden. Im Rahmen einer späteren Veräusserung reduzieren sie indes eine allfällige Grundstückgewinnsteuer.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Investitionen, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen. Diese werden dem Liegenschaftsunterhalt gleichgestellt. Diese Sonderbehandlung lässt sich mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag für Energiesparen und Umweltschutz (Art. 74 und Art. 89 BV) rechtfertigen. Im Bereich des Erdbebenschutzes fehlt es hingegen an einer analogen verfassungsrechtlichen Grundlage zur Legitimierung des Förderziels, weshalb die Motion schon aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch ist.
Darüber hinaus erscheint die Massnahme wenig effizient und dürfte hohe Mitnahmeeffekte aufweisen. Und sie führt dazu, dass Personen mit höherem Einkommen progressionsbedingt stärker gefördert werden als Personen mit tieferem Einkommen. Im Vergleich zur direkten Förderung erfolgt auch keine Budgetbewilligung durch das Parlament, was Wirkungsanalysen erschwert. Generell schneiden ausgabenseitige Förderprogramme trotz höherem administrativem Aufwand gegenüber Steuervergünstigungen mit gleicher Zielsetzung im Direktvergleich besser ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.