Lexipedia

22.4074 · Interpellation · 2022-09-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im August wurde bekannt, dass die Krankenkasse CSS von 2013 bis 2019 129 Millionen Franken statt in der Grund- in der Zusatzversicherung verbuchte. Damit hat sie Kosten für Werbung, Marketing und Vermittlerprovisionen auf die Zusatzversicherten abgewälzt. Weiter habe die CSS einem Versicherungsvermittler teilweise wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Provisionen bezahlt. Die zu hohen verrechneten Verwaltungskosten trieben die Prämien der Zusatzversicherungen in die Höhe. Dies sind die Ergebnisse einer Untersuchung der Finma, welche gegen die CSS eine Verfügung veröffentlichte und die Rückzahlung der 129 Millionen verlangt. Von den Rückzahlungen sind potenziell 1,3 Millionen Versicherte betroffen. Für die Finma ist klar: Die CSS hat jahrelang "in beträchtlichem Umfang" ungerechtfertigte Verwaltungskosten auf die Prämien der Krankenzusatzversicherten überwälzt. Die CSS muss in Zukunft die Verwaltungskosten nach dem tatsächlichen Aufwand verbuchen, um die Versicherten vor finanzieller Schädigung zu schützen.

Bereits im Dezember 2020 stellte die Finma fest: Rechnungen im Bereich der Krankenkassenzusatzversicherung sind häufig intransparent und zum Teil unbegründet hoch oder ungerechtfertigt. So sei häufig nicht ersichtlich, was die Mehrleistungen der Zusatzversicherung sei. So werde bei Zusatzversicherten oft automatisch ein höheres Arzthonorar abgerechnet. Auch Hotellerie-Leistungen würden oft sehr unterschiedlich verrechnet.

Es ist aus Sicht der Prämienzahlenden zu begrüssen, wenn die Finma den Markt genau untersucht.

1. Welche Massnahmen will der Bundesrat ergreifen, damit sich der Fall CSS nicht wiederholt?

2. Wie können solche unlautere Verhaltensweisen zu Lasten der Prämienzahlenden - sei es in der Grund- oder in der Zusatzversicherung - verhindert werden?

3. Das System der geteilten Aufsicht verursacht zwangsläufig Schnittstellenprobleme. Solche gab es auch zwischen Banken und Versicherungen. Aus diesem Grund hat man in den Aufsichtsgesetzen beider Wirtschaftszweige das Institut der Konglomeratsaufsicht geschaffen. Welche Erkenntnisse aus der Erfahrung mit diesem Institut könnte man für die Aufsicht über Grund- und Zusatzversicherung nutzbar machen?

4. Wie gedenkt der Bundesrat generell, die Transparenz und auch Vergleichbarkeit/ Nachvollziehbarkeit in Sachen Grund- und Zusatzversicherungen zu stärken?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Da die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) noch nicht rechtskräftig ist und von der CSS Versicherung AG vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, ist es aktuell noch zu früh, um konkrete Massnahmen in Aussicht zu stellen. Die beiden Aufsichtsbehörden (Bundesamt für Gesundheit [BAG] und die FINMA) haben im Rahmen der Umsetzung eines Bundsratsbeschlusses vom September 2020 die Eckpunkte ihrer Zusammenarbeit in einem MoU im März 2021 festgehalten und werden im Rahmen dieser Zusammenarbeit ab November 2022 die Thematik der Kostenzuordnung gemeinsam aufgreifen. Das Ziel ist, gemeinsame Grundsätze zu entwickeln, damit das im Bereich der Verwaltungskostenallokation vorhandene Ermessen der Versicherer nicht einseitig zu Lasten des einen oder des anderen Versicherungszweigs ausfällt. Für die dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG, SR 832.12) unterstellten Krankenversicherer ist Art. 19 KVAG einschlägig, wonach Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung notwendige Mass zu beschränken sind. Ausserdem müssen sie die Verwaltungskosten gemäss Art. 34 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV, SR 832.121) entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Bereichen obligatorische Krankenpflegeversicherung, Taggeldversicherung sowie Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten vornehmen und entsprechend - soweit sie alle diese Bereiche anbieten - separat ausweisen.

2. Die Gemeinkosten werden über bestimmte Allokationsschlüssel zugeordnet. Genau in dieser möglichst verursachergerechten Zuordnung der Gemeinkosten liegt die grosse Herausforderung bei der Vollkostenrechnung, weil die zu bestimmenden Allokationsschlüssel auf Annahmen bzw. Schätzungen beruhen und somit nur annäherungsweise auf die Kostenträger verteilt werden können. Im Rahmen der unter Ziff. 1 beschriebenen Zusammenarbeit sollen Vorgaben an die Krankenversicherer entwickelt werden, um die Genauigkeit der Annahmen bzw. Schätzungen zu vergrössern. Zusätzlich kommt den von den Versicherern gewählten Revisionsstellen bei der jährlichen Buchprüfung eine wichtige Rolle zu.

3. Die Botschaft vom 15. Februar 2012 zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (BBl 2012 1941) hatte eine sogenannte Gruppenaufsicht (oder Konglomeratsaufsicht) im Bereich der sozialen Krankenversicherung vorgesehen, bevor diese Möglichkeit in der parlamentarischen Debatte fallengelassen worden ist. Tatsächlich ergibt die geteilte Aufsicht gewisse Schnittstellen. Diese Schnittstellen sind beiden Aufsichtsbehörden bekannt und werden mittels regelmässigen Austausches koordiniert und bewältigt. So hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gemäss Bericht vom 20. Oktober 2015 "Aufsicht über die Krankenversicherungen - Analyse der Aufsicht durch das BAG und die FINMA" (Bericht und Zusammenfassung sind hier zu finden: https://www.efk.admin.ch/de/publikationen/bildung-soziales/sozialversicherung-und-altersvorsorge/aufsicht-ueber-die-krankenversicherungen-analyse-der-aufsicht-durch-das-bag-und-die-finma-d.html) weder Doppelspurigkeiten noch Prüflücken festgestellt und insgesamt wenige Schnittstellen, dafür aber Potential beim Informationsaustausch zwischen den Behörden ausgemacht. Daraufhin haben das BAG und die FINMA den Austausch nochmals intensiviert und institutionalisiert, so dass die Aufsichtstätigkeiten zielführend koordiniert werden können. Die Ergebnisse des intensivierten Austausches hat das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) in der Wirksamkeitsanalyse vom 28. Juni 2022 festgehalten (https://www.efd.admin.ch/dam/efd/de/das-efd/gesetzgebung/berichte/bericht-wirksamkeitsanalyse-zusammenarbeit-pu-finma-bag.pdf.download.pdf/bericht-wirksamkeitsanalyse-zusammenarbeit-pu-finma-bag-de.pdf).

4. Im Rahmen der sozialen Krankenversicherung wird darauf verwiesen, dass sich gestützt auf die Interpellation 20.3519 Hegglin Peter "Erfahrungswerte über das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz" eine Evaluation des KVAG in Arbeit befindet und daraus allfälliger Handlungsbedarf diesbezüglich abgeleitet wird. Das Ergebnis wird bis Sommer 2023 erwartet.

Auf Ebene der Aufsichtsbehörden (BAG und FINMA) findet eine regelmässige und wirksame Koordination der Aufsichtstätigkeiten in der Grund- und Zusatzversicherung statt.

Antwort des Bundesrates.