Faire Preise für landwirtschaftliche Produzentinnen und Produzenten. Eine soziale und ethische Herausforderung
22.4087 · Interpellation · 2022-09-29
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Um die Produktionskosten von Landwirtinnen und Landwirten zu decken und deren Einkommen zu sichern, ist ihre Position in den Verhandlungen über die Preise für landwirtschaftliche Rohstoffe zu stärken. Dies ist eine ethische Herausforderung.
Die Preisgestaltung im Einzelhandel ist nach wie vor sehr undurchsichtig, und der Preis spiegelt nicht immer die tatsächlichen Produktionskosten wider.
Jüngste Informationen belegen, dass die Bruttomarge der Grossverteiler bis zu 50 Prozent des Endverkaufspreises und in einigen Fällen sogar noch mehr betragen kann.
Innerhalb der Lebensmittelkette ist das Kräfteverhältnis bei den Preisverhandlungen stark unausgewogen. Benachteiligt sind die Landwirtinnen und Landwirte, die sich zunehmend in einer Situation der Abhängigkeit von den grossen Einzelhandelsunternehmen befinden, um ihre Produkte abzusetzen.
Beispielsweise kontrollieren Migros und Coop über 75 Prozent des nationalen Lebensmitteleinzelhandels und besitzen darüber hinaus Lager- und Verarbeitungsbetriebe, was ihr Gewicht bei den Verhandlungen noch weiter erhöht.
Es wäre dringend notwendig, eine Beobachtungsstelle für die Preise und die daraus resultierenden Handelsmargen sowie für eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung innerhalb der Agrar- und Lebensmittelkette einzurichten.
- Ist sich der Bundesrat des Ungleichgewichts zwischen der Verhandlungsmacht der Landwirtinnen und Landwirte und derjenigen der Abnehmerinnen und Abnehmer ihrer Produkte bewusst?
- Die Europäische Union hat eine Richtlinie erlassen, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Instrumente zur Bekämpfung unfairer Handelspraktiken gegenüber den Produzentinnen und Produzenten einzuführen.
- Wäre es in unserem Land möglich, eine unabhängige Ombudsstelle einzurichten, die Missbräuche in diesem Bereich ahnden könnte?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung von ausgeglichenen Kräfteverhältnissen in den Lebensmittelwertschöpfungsketten bewusst. Bereits heute existieren verschiedene Instrumente, um einen Ausgleich zwischen den Akteuren zu schaffen:
Branchen- und Produzentenorganisationen haben im Landwirtschaftsbereich die Möglichkeit, Richtpreise sowie vertragliche Standards festzulegen.
Gestützt auf Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) können die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben. Das Festlegen von Richtpreisen stellt wettbewerbsrechtlich eine spezielle Regelung für den Agrarsektor dar, die dem Ausgleich der Kräfteverhältnisse zwischen Produzentinnen und Produzenten gegenüber ihren Abnehmern dient.
Die Ausarbeitung bundesrechtskonformer Standardverträge durch Branchen- und Produzentenorganisationen basiert auf Artikel 8 Absatz 1bis LwG. Parallel zu dieser allgemeinen Norm, auf welche sich alle landwirtschaftlichen Branchenorganisationen stützen können, gibt es für den Milchsektor eine Spezialbestimmung. Für den Milchsektor ist für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch ein Standardvertrag auszuarbeiten. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 LwG enthält ein Standardvertrag eine minimale Vertrags- und Vertragsverlängerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten.
Daneben werden bereits heute basierend auf Artikel 27 LwG und der Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich (SR 942.31) Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden (z.B. Verkäsungszulage), einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch, unterstellt. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages ist das Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) laufend daran, sein Monitoring zu verfeinern. Es publiziert unter anderem gewichtete Durchschnittspreise auf verschiedenen Handelsstufen zu den Bereichen Früchte und Gemüse, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Getreide und Ölsaaten. Mit diesen Preisdaten wird von neutraler Stelle ein Überblick über die Marktsituation geschaffen, die es den verschiedenen Marktakteuren erlauben, sich über das Marktgeschehen und die Preisentwicklungen zu informieren. Aus diesen Daten können Abschätzungen zur Verteilung der Wertschöpfung entlang der Wertschöpfungsketten gemacht werden. Die Abschätzung der Wertschöpfungsverteilung ist nicht Aufgabe des Bundes, sondern kann beispielsweise von Branchen- oder Produzentenorganisationen vorgenommen werden.
Bei unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen kommt das Kartellgesetz (KG; SR 251) zur Anwendung. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Ein Beispiel hierzu ist die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG).
Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. d KG), wie beispielsweise die Erzwingung unangemessener Preise, fallen in die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission und können dieser gemeldet werden. Für die Beobachtung der Preisentwicklungen entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette ist das BLW zuständig.
Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Bedarf, zusätzlich eine neutrale Schlichtungsstelle einzurichten.
Antwort des Bundesrates.