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22.4117 · Motion · 2022-09-29

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Mit der vorliegenden Motion beauftrage ich den Bundesrat, das Abkommen mit Italien von 1974 über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern auf den 31. Dezember 2022 einseitig zu kündigen.

Begründung

Schon seit 2015 wird die baldige Unterzeichnung des neuen Abkommens mit Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Aussicht gestellt. Doch Italien vertagt die Unterzeichnung laufend. Vor dem Sturz der Regierung Draghi wurde versichert, das neue Abkommen trete am 1. Januar 2023 in Kraft. Nun rückt auch dieses Ziel durch die vorgezogenen Wahlen (25. September) in weite Ferne. Dass die heutige Situation, die sich auf die veralteten Regeln von 1974 stützt, für das Tessin unhaltbar ist, wurde bereits in zahlreichen Vorstössen dargestellt. Die Lage verschlechtert sich immer weiter, die Grenzgängerzahl steigt und steigt. Die Frankenstärke, die steigende Inflation in Italien bilden zusätzliche Magnete, sodass auf dem Tessiner Arbeitsmarkt immer mehr Personen mit Bewilligung G auftauchen. Diese Personen arbeiten vor allem im dritten Sektor und ersetzen dort einheimische Arbeitskräfte. Damit verursachen sie Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Lohndumping. Und zwar so sehr, dass sogar das SECO im letzten Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen sagt, der Arbeitsmarkt im Tessin sei zu "beobachten".

Nicht zu leugnen ist, dass die Schweiz im Verfahren zur Anpassung der Grenzgängerbesteuerung Italien extrem weit entgegengekommen ist und jegliche Verzögerung akzeptiert hat. Nach den langen Jahren unfruchtbaren Wartens muss das Inkrafttretensdatum vom 1. Januar 2023 verbindlich sein. Es ist unhaltbar, dass die Schweiz und insbesondere der Kanton Tessin die Zeche für politische Zwänge, im konkreten Fall: die italienischen Wahlen, bezahlt.

Deshalb muss die Schweiz das Abkommen von 1974 auf den 31. Dezember 2022 einseitig kündigen. Solange Italien kein neues Abkommen ratifiziert, wird kein Abkommen gelten und werden keine Rückerstattungen vorgenommen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz und Italien haben am 23. Dezember 2020 das neue Abkommen über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (neues Grenzgängerabkommen) unterzeichnet. Das Schweizer Parlament hat das neue Grenzgängerabkommen am 18. März 2022 angenommen. Nach Ablauf der Referendumsfrist hat die Schweiz am 7. Juli 2022 auf diplomatischem Weg den Abschluss der innerstaatlichen Ratifikationsverfahren bekanntgegeben.

Der Bundesrat ist sich der Auswirkungen bewusst, die die jüngsten Wahlen resp. der Regierungswechsel in Italien zeitlich auf den Ratifizierungsprozess auf italienischer Seite haben, und somit auch der möglichen Verzögerungen beim Inkrafttreten des neuen Abkommens. Dennoch ist der Bundesrat der Ansicht, dass das neue Grenzgängerabkommen, das in enger Absprache mit den Behörden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis ausgehandelt wurde, nicht durch eine Kündigung des Grenzgängerabkommens von 1974 gefährdet werden darf und dass hierfür auch kein Anlass besteht.

Der Bundesrat und das Schweizer Parlament mussten sich im Laufe der letzten Jahre mehrfach mit Ansinnen einer Kündigung der Vereinbarung von 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden befassen (Grenzgängerabkommen von 1974); vgl. Motion 18.3155. Das Grenzgängerabkommen von 1974 ist ein fester Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien (Art. 15 Abs. 4 DBA-I). Dies bedeutet, dass die beiden Abkommen formell ein einziges Abkommen bilden. Die Kündigung einzelner Teile eines völkerrechtlichen Vertrags ist nur in begrenzten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Frage, ob diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann in rechtlicher Hinsicht verschieden beurteilt werden. Eine solche Teilkündigung könnte auf jeden Fall Konsequenzen für das DBA-I nach sich ziehen, was sich negativ auf die Schweizer Wirtschaft und insbesondere auf jene des Kantons Tessin auswirken würde. Andererseits sieht die Bestimmung zur Kündigung des DBA-I ausdrücklich vor, dass das DBA-I und das Grenzgängerabkommen von 1974, das ein fester Bestandteil des ersteren ist, nur mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres hin gekündigt werden können. Eine Kündigung auf das Ende des laufenden Jahres hin, wie sie der Motionär fordert, wäre also formell gesehen nicht möglich.

Das Grenzgängerabkommen von 1974 wird durch das neue Grenzgängerabkommen ersetzt. Dieses enthält keine Bestimmungen, die einen verbindlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen würde. Eine Ratifikation vor Ende 2022 ist noch möglich. Sollte dies nicht eintreten, so erwartet der Bundesrat, dass die Ratifikation vonseiten Italiens 2023 zustandekommen wird. Das neue Grenzgängerabkommen stellt eine Lösung dar, die für beide Parteien, für die betroffenen Kantone sowie für die interessierten Kreise zufriedenstellend ist und nicht gefährdet werden darf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.