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Den Arbeitskräftemangel mit Zivildienstleistenden abfedern, um die Energieversorgung zu gewährleisten?

22.4134 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

In gewissen Branchen, die für die Energiewende von hoher Bedeutung sind, wie beispielsweise der Solarbranche, ist die Anzahl verfügbarer Arbeitskräfte eindeutig zu gering, um der Nachfrage von Privatpersonen und Unternehmen gerecht werden zu können. Kundinnen und Kunden müssen daher mehrere Monate auf die Installation ihrer Solarpanels warten, denn die Auftragsbücher der Solarinstallateurinnen und Solarinstallateure sind voll. Die Lage ist in der ganzen Schweiz gleich und wird sich vermutlich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu den dringlichen Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter noch verschlimmern.

Damit die Schweiz ihre Ziele bezüglich Stromversorgung erreichen kann, ist es sinnvoll, sicherzustellen, dass die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Dies sollte vor allem durch die nachhaltige Ausbildung des erforderlichen Personals geschehen. Wenn aber das Parlament dringliche Massnahmen beschliesst und erwiesenermassen ein Arbeitskräftemangel herrscht, ist es angebracht, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, mit denen diese Situation entschärft werden kann. Die Ausbildung und Anstellung von zivildienstpflichtigen Personen könnte eine Lösung sein. Dieser Ansatz deckt sich hervorragend mit dem Zweck des Zivildienstes, nämlich dort zum Einsatz zu kommen, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen (Artikel 2 Absatz 1 ZDG). Tatsächlich ist es heute offensichtlich, dass der schnelle und massive Ausbau von erneuerbaren Energien eine Aufgabe von nationalem Interesse darstellt.

Auf Grundlage dieser Feststellung habe ich die folgende Frage an den Bundesrat:

Teilt der Bundesrat die Meinung, dass zivildienstpflichtige Personen ausgebildet und zeitweise in Branchen, die an der Energiewende oder der Energieversorgung beteiligt sind und erwiesenermassen unter Arbeitskräftemangel leiden, eingesetzt werden können, insbesondere im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden?

Begründung

Bereits 2011 kam der Bericht "Ein Dienst für das Gemeinwohl" der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ), der sich vor allem mit der Frage befasste, mit welchen Aufgaben Zivildienstleistende noch

betraut werden könnten, zum folgenden Schluss: "Ferner kann der Dienst am Land darin bestehen, sich im Rahmen der nationalen Strategie zur Entwicklung von (neuen) erneuerbaren Energien für seine Unabhängigkeit in der Energieversorgung einzusetzen". Die EKKJ schlug schon damals vor, zivildienstpflichtige Personen aufzubieten, um die Herausforderungen der Energiewende angehen zu können, wobei betont wurde, dass das Risiko einer Konkurrenzsituation mit der Privatwirtschaft nicht unerheblich sei. Diese Befürchtung ist zwar grundsätzlich begründet, aber nicht in Zeiten des deutlichen Personalmangels.

Wenngleich für die Installation von Solaranlagen ausgebildete Elektrikerinnen und Elektriker und Spenglerinnen und Spengler erforderlich sind, kann ein Grossteil der Arbeiten von Monteurinnen und Monteuren erledigt werden, die eine Grundausbildung von wenigen Tagen Dauer abgeschlossen haben. In diesem Sinne wäre die Ausbildung und Anstellung von Zivildienstleistenden für die Installation von Solaranlagen eine effektive Lösung, um den Arbeitskräftemangel zu reduzieren, die Nutzung von Sonnenenergie im Rahmen der dringlichen Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter zu beschleunigen und dadurch auch die Produktion von erneuerbarer Energie zu erhöhen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin aus rechtlichen Gründen und aus Bedarfsüberlegungen nicht.

In der geltenden normalen Lage können Zivildienstpflichtige ihren Zivildienst ausschliesslich in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Institutionen leisten (Art. 3 Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0). Der Einsatz in gewinnorientierten Betrieben - wie beispielsweise Firmen, die die Installation von Solaranlagen zu Profitzwecken als Dienstleistung anbieten - ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 3 Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01). Ein Fachkräftemangel ändert daran nichts. Sollte es öffentliche und private gemeinnützige Institutionen geben, die Solaranlagen installieren und die als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt werden könnten, müsste der Einsatz von Zivildienstleistenden arbeitsmarktneutral erfolgen (Art. 6 Abs. 1 ZDG). Die Anerkennung als Einsatzbetrieb löst aber keinen Anspruch auf Zuweisung von Zivildienstleistenden aus (Art. 6 Abs. 2 ZDG). Es ist offen, ob der Einsatz von Zivildienstleistenden in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Institutionen als unterstützende unqualifizierte Hilfskräfte tatsächlich und relativ rasch zu einer Entlastung der Fachleute führen würde.

Auch Einsätze in Zusammenhang mit einer Notlage (Art. 7a ZDG) müssten arbeitsmarktneutral erfolgen. Im Weiteren würde das Subsidiaritätsprinzip vorgängig zum Einsatz von Dienstpflichtigen die Ausschöpfung des Arbeitskräftepotentials der Privatwirtschaft, der Mittel der Kantone und der Freiwilligenarbeit voraussetzen.

Die Arbeitsmarktneutralität wäre lediglich dann keine Einsatzvoraussetzung mehr, wenn der Bundesrat zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage ausserordentliche Zivildienstleistungen nach Artikel 14 ZDG beschliessen würde. Dazu besteht zurzeit keine Veranlassung. Auch im Anwendungsfall von Artikel 14 ZDG würde das Subsidiaritätsprinzip greifen. Einsätze zur Bewältigung von Notlagen, die keine ausserordentliche Dimension aufweisen, fallen nicht unter Artikel 14 ZDG und werden als ordentliche Einsätze unter den für die normale Lage geltenden Regeln geführt (BBl 2001 6127, S. 6177).

Aus diesen Gründen ist in der geltenden normalen Lage der Einsatz von Zivildienstpflichtigen in gewinnorientierten Unternehmen zur Montage von Solaranlagen nicht mit dem Zivildienstrecht vereinbar.

Bereits in der normalen Lage ist der gesellschaftliche Bedarf an Unterstützung durch den Zivildienst im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 ZDG in diversen gesellschaftlichen Bereichen gross und ausgewiesen, insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz. Darüber hinaus leisten zahlreiche Zivildienstpflichtige ordentliche Einsätze zur Unterstützung der Bewältigung der COVID-19 Pandemie und zur Betreuung ukrainischer Flüchtlinge. Sollte der Unterstützungsbedarf in diesen Bereichen in den kommenden Wochen und Monaten weiter zunehmen, würden neben ordentlichen Zivildiensteinsätzen einmal mehr Notlageeinsätze gemäss Artikel 7a ZDG zum Thema.

Antwort des Bundesrates.

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