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Verteilnetzbetreiber müssen den Stromkonsum der festen Endverbraucher zu 50 Prozent mit langfristigen Verträgen zu Strom aus erneuerbaren Energien abdecken

22.4149 · Motion · 2022-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das StromVG wie folgt zu ändern:

Artikel 6 Absatz 1bis (neu)

Die Betreiber der Verteilnetze schliessen dazu für mindestens 50 Prozent der nachgefragten Energie der festen Endverbraucher langfristige Strombeschaffungsverträge aus Erneuerbaren Energien ab (Utility PPA).

Begründung

Im Rahmen des schweizerischen Strommarktdesigns haben die Verteilnetzbetreiber den freien Marktzugang. Sie haben diesen Marktzugang in den vergangenen Jahren teilweise nicht im Interesse der festen Endkunden genutzt und sind erhöhte Preisrisiken bei der Beschaffung eingegangen. Die europäischen Regeln des Strommarktes lassen es zu, dass die Verteilnetzbetreiber Erneuerbare Energien mit langfristigen Verträgen (Power Purchase Agreement bzw. Utility PPA) beschaffen: "Die Mitgliedstaaten müssen die rechtlichen und administrativen Hindernisse für langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom bewerten, unbegründete Hindernisse beseitigen und die Verbreitung solcher Verträge unterstützen" (RL 2018/2011, Artikel 15 (8)). Im Interesse der festen Endkunden und im Rahmen des Allgemeininteresses zur Stärkung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in der Schweiz sind die schweizerischen Betreiber von Verteilnetzen zu einer anteiligen wettbewerblichen Beschaffung mit PPA's mit erneuerbarem Strom für ihre festen Endkunden zu verpflichten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass Energieversorgungsunternehmen (EVU) die Preisrisiken durch eine strukturierte Beschaffung so weit wie möglich abzusichern haben. Eine ungenügende Absicherung kann bei den Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung zu Preissprüngen führen, welche diese vor wirtschaftliche Probleme stellen können. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Stossrichtung der Motion, insofern sie darauf abzielt, dass EVU längerfristige Beschaffungsstrategien zu verfolgen haben. So können sie ihren Grundversorgungsauftrag erfüllen, so dass jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen geliefert werden kann (vgl. Art. 4 der Stromversorgungsverordnung; StromVV; SR 734.71).

Aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgangslagen sind die EVU auf eine gewisse Freiheit angewiesen bei der Gestaltung ihrer Beschaffungsstrategie. Sie müssen entscheiden, wie viele eigene Kraftwerke sie bauen und betreiben, welche Partnerschaften mit anderen EVU sie eingehen und wie sie die kurz- und langfristige Beschaffung der fehlenden Mengen am Markt gestalten wollen. Dabei ist zu begrüssen, wenn sie auf einheimische erneuerbare Energie setzen und so der Versorgungssicherheit der Schweiz einen hohen Stellenwert beimessen.

Die fixe Vorgabe einer mindestens hälftigen Beschaffung aus langfristigen Bezugsverträgen mit erneuerbaren Energien (PPA) wäre ein zu starker Eingriff in die operative Verantwortung der EVU bei der Wahl ihrer Beschaffungsstrategien. Sie könnte zudem unter Umständen kontraproduktiv wirken. So könnten EVU, die auf Schweizer Produktion setzen, beispielsweise gezwungen sein, Strom im Ausland zu beschaffen, weil nicht genügend Langfrist-Bezugsverträge für inländische Produktion aus erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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