22.4152 · Motion · 2022-09-29
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Gleichstellungsgesetz so zu ändern, dass Betriebe, die innert der vorgeschriebenen Frist keine Lohngleichheitsanalyse durchgeführt haben oder deren Durchführung nicht kontrollieren lassen oder bei denen eine Lohngleichheitsanalyse wiederholt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgestellt hat, in einer öffentlich zugänglichen Liste eingetragen werden.
Begründung
Die Frage von Sanktionen bei Verstoss gegen die Lohngleichheit wurde bereits bei der letzten Revision diskutiert. Damals wurde darauf verzichtet, konkrete Sanktionen einzuführen. Ebenfalls verworfen wurde der Vorschlag nach Transparenz, die durch eine Liste der fehlbaren Unternehmen gegeben würde. Dies würde zum einen eine gewisse Kontrolle ermöglichen und einen Anreiz schaffen, dass Unternehmen die Lohngleichheit ernst nehmen und gegen Lohndiskriminierung vorgehen. Ursprünglich war dies in der Vorlage des Bundesrates vorgesehen, dann aber nach der Vernehmlassung wieder fallen gelassen. Im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit wird eine Liste von Unternehmen geführt, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Es ist nicht einsichtig, warum dies nicht auch bei der Lohndiskriminierung der Fall sein soll.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie von der Motionärin ausgeführt, hat der Bundesrat aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens auf die Einführung einer öffentlich zugänglichen Liste als Sanktion im Gleichstellungsgesetz (GlG; SR 151.1) verzichtet. Das Parlament hat anlässlich seiner Debatten zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes verschiedene Möglichkeiten für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Analysepflicht und der Lohngleichheit, darunter auch eine schwarze Liste, ausführlich diskutiert und schliesslich beschlossen, keine Sanktionen vorzusehen. Seither wurden verschiedene parlamentarische Initiativen eingereicht, die eine Verschärfung des Gleichstellungsgesetzes zum Ziele hatten, und die vom Parlament ebenfalls abgelehnt wurden (vgl. Pa. iv. Reynard 19.452 "Schwarze Liste für Unternehmen, die sich nicht an die Lohngleichheit von Frau und Mann halten", pa. iv. Marti Min Li 19.444, "Sanktionen bei Lohnungleichheit").
Im Gegensatz zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) ist im Gleichstellungsgesetz kein behördliches Kontrollverfahren mit den entsprechenden Kompetenzen vorgesehen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 BGSA wird für einen Eintrag in die öffentlich zugängliche Liste ein rechtskräftiger Entscheid gegen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorausgesetzt. Ein entsprechendes Verfahren fehlt im Gleichstellungsgesetz. Das Parlament hat sich im Bereich der Lohngleichheit für ein anderes Vorgehen entschieden. Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen eine Lohngleichheitsanalyse durchführen, diese von zugelassenen Revisorinnen und Revisoren formell überprüfen lassen und anschliessend ihre Angestellten über das Analyseergebnis informieren. Die erste Lohngleichheitsanalyse musste bis Ende Juni 2021 erfolgen und bis Ende Juni 2022 überprüft werden. Spätestens bis Ende Juni 2023 müssen die Unternehmen ihre Angestellten über das Ergebnis der Analyse informieren. Artikel 17b GIG sieht vor, dass der Bundesrat spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung (Art. 13a-13i GlG), also spätestens im Jahr 2029, in einem Bericht zuhanden des Parlaments deren Wirksamkeit evaluiert. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, bereits früher, voraussichtlich im Jahr 2025, eine Zwischenbilanz zu ziehen (vgl. Stellungnahmen zur Mo. 21.3944 Hess Lorenz "Schluss mit den Lippenbekenntnissen. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", zur Ip. 21.4315 Piller-Carrard "Wirksamere Massnahmen zur Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes", zur Mo. 22.3095 Porchet "Im Kampf gegen unternehmensinterne Diskriminierung braucht es eine Ombudsstelle für Gleichberechtigung").
Der Bundesrat hält es deshalb für verfrüht, zusätzliche Massnahmen, insbesondere eine weitere Teilrevision des Gleichstellungsgesetzes, zu initiieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.