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22.4158 · Interpellation · 2022-09-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Vergangene Woche hat der russische Präsident die Teilmobilisierung angeordnet. Das führte zu einer verstärkten Fluchtbewegung aus Russland und es kam in vielen Städten zu Protesten. Protestierende und Kriegsdienstverweigerer riskieren drakonische Strafen.

Die Schweiz muss alles daransetzen, den Krieg in der Ukraine zu beenden. Dazu gehört auch, die russische Anti-Kriegsbewegung zu unterstützten und russischen Deserteuren Asyl zu bieten. Damit gewährt die Schweiz nicht nur diesen Menschen Schutz gemäss Genfer Flüchtlingskonvention, sondern schwächt damit auch Putin und seine militärische Kraft. Deutschland hat sich bereits offen für die Aufnahme von russischen Kriegsdienstverweigerern gezeigt. Der Bundesrat betont in seiner Antwort auf die Frage 22.7831, dass mit dem "Visum aus humanitären Gründen" gefährdeten Personen rasch Schutz gewährt werden könne. Damit russischen Deserteuren und Regimekritikerinnen schnell geholfen werden kann, muss das Instrument jetzt grosszügig und unbürokratisch angewendet werden. Schweizer Vertretungen müssen gefährdeten Personen für die Einreise in die Schweiz rasch ein humanitäres Visum ausstellen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

- Ist der Bundesrat bestrebt, das Instrument der humanitären Visa grosszügig und unbürokratisch anzuwenden, damit russische Wehrdienstverweigerer sofort Zugang zum Asylverfahren haben?

- Wird die restriktive Praxis der Visa-Gewährung angepasst, damit diese Personen rasch in die Schweiz einreisen können?

- Wird sich die Schweiz Deutschland anschliessen, das sich offen für die Aufnahme von russischen Kriegsdienstverweigerern gezeigt hat?

- Wie wird sich die Schweiz dafür engagieren, dass international eine solidarische Lösung gefunden wird, um die russische Anti-Kriegsbewegung auch mittels Schutzgewährung zu unterstützen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. - 2. Nach schweizerischem Recht können Personen, die im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, bei einer Schweizer Vertretung mit konsularischen Dienstleistungen ein Visum aus humanitären Gründen beantragen. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Die Behörden haben sich im Visumsverfahren an den rechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung zu orientieren. Diese gelten kontextunabhängig und können nicht situativ grosszügiger gehandhabt werden. Russischen Wehrdienstverweigerern steht es offen, ein humanitäres Visumsgesuch zu stellen. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände. Allerdings sind die hohen Anforderungen in aller Regel nicht erfüllt, wenn eine Person vorbringt, dereinst in den Wehrdienst eingezogen zu werden. Zusätzlich muss eine Gefährdung an Leib und Leben unmittelbar bevorstehen. Zudem wird für die Gewährung eines humanitären Visums ein Bezug der Person zur Schweiz vorausgesetzt. Das Verfahren für ein humanitäres Visum ist schlank und unbürokratisch ausgestaltet. Gefährdeten Personen kann dadurch rasch Schutz gewährt werden. Der Bundesrat erachtet eine Anpassung der Visumspraxis vor diesem Hintergrund im aktuellen Zeitpunkt nicht als angezeigt.

3. - 4. Wie der Bundesrat bereits verschiedentlich ausgeführt hat, ist sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) der schwierigen Situation von Deserteuren und Militärdienstverweigerern in Russland bewusst. Es beobachtet die aktuellen Entwicklungen genau und lässt die Erkenntnisse laufend in die Asyl- und Wegweisungspraxis einfliessen (vgl. dazu die Antworten auf die Interpellation Imboden 22.3598 "Welchen Schutz finden Menschen, die vor Krieg und Menschenrechtsverletzungen aus Russland flüchten?" oder auf die Frage Widmer 22.7267 "Schutz für regimekritische Flüchtlinge aus Russland"). Russischen Staatsangehörigen steht es - wie allen anderen - offen, unter den üblichen Einreise- und Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) sowie der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) in die Schweiz einzureisen. Es gelten die üblichen Regelungen, die sich je nach Aufenthaltszweck und -dauer unterscheiden (z.B. Familiennachzug, hochqualifizierte Arbeitskräfte, Studierende, Visa für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen). Mit den Möglichkeiten, die üblichen ausländerrechtlichen Regelungen anzurufen, ein humanitäres Visum zu stellen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, trägt die Schweiz ihren Teil zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die im Zuge der russischen Teilmobilmachung entstanden sind. Die Schweiz zeigt sich nicht offen für die Aufnahme von Asylsuchenden mit einem bestimmten Profil, sondern prüft jedes Gesuch individuell.

Antwort des Bundesrates.