22.4177 · Interpellation · 2022-09-29
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Die Beratung und Behandlung von Patientinnen und Patienten haben zur Folge, dass das medizinische Personal sensible Informationen erhält, die deren Privat- und Intimsphäre betreffen. Die betroffenen Personen geben solche Informationen preis, weil sie sich sicher sind, dass diese vertraulich behandelt werden. Diese Pflicht zur Gewährleistung der Vertraulichkeit ist eine zwingende Voraussetzung für den Erfolg einer Diagnose und einer Behandlung.
Der Bundesrat will im Entwurf, der zurzeit in Vernehmlassung ist, Artikel 28 Absatz 2 NDG ohne Angabe einer Begründung streichen. Dadurch schwächt er den Schutz des Berufsgeheimnisses deutlich. Laut dem erläuternden Bericht soll der NDB genehmigungspflichtige Massnahmen (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Eindringen in Computer usw.) neu auch für medizinisches Personal, Geistliche, Anwältinnen und Anwälte und Journalistinnen und Journalisten anordnen können.
Das wäre eine gravierende Aufweichung der Bestimmungen zum Schutz des Berufsgeheimnisses, insbesondere des Arztgeheimnisses, des Anwaltsgeheimnisses, des Beichtgeheimnisses und des Quellenschutzes im Journalismus, die für das Vertrauen in Beziehungen und in die Demokratie wichtig sind.
Ich habe folgende Fragen an den Bundesrat:
1. Wie sollen Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Pfarrerinnen und Pfarrer oder Journalistinnen und Journalisten ihre äusserst heikle Tätigkeit nach Meinung des Bundesrates noch ausüben können, wenn ihre Kommunikationsmittel überwacht werden können?
2. Wie kommt es, dass diese Aufhebung eines derart wichtigen Absatzes im Gesetzesentwurf in der Vernehmlassung nicht explizit erwähnt und selbst im erklärenden Bericht nur kurz abgehandelt wird?
3. Wie kommt er zum Schluss, die Praxis habe gezeigt, dass jemand, der zum Kreis von einem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen gehört, als Privatperson zahlreiche Mobiltelefonabonnemente abschliesse und deren Nutzung vollständig an andere Personen übergebe (und die einem Berufsgeheimnis unterstehende Person diese Anschlüsse nie nutze, womit das Berufsgeheimnis faktisch nicht tangiert sei) (erläuternder Bericht, Seite 11)?
4. Will der Bundesrat diese Änderung durch die Hintertür einführen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. - 2. Die Änderung von Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) ist Teil des Entwurfs zur Änderung des NDG, dessen Vernehmlassung am 9. September 2022 geendet hat. Wie bei jeder Vernehmlassung sind auch bei dieser die verschiedenen eingegangenen Stellungnahmen online geschaltet worden. Die Auswertung der Ergebnisse ist derzeit im Gange.
Wie aus dem erläuternden Bericht hervorgeht, geht es keineswegs darum, den Schutz des Berufsgeheimnisses aufzuheben. Vielmehr soll das absolute Verbot, die Kommunikationseinrichtungen von Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, sowie von deren beruflichen Hilfspersonen als Dritte, zu überwachen, im Sinne einer differenzierten Lösung dahingehend geändert werden, dass dieses Geheimnis dennoch geschützt bleibt. Dieser neue Lösungsansatz besteht in der einheitlichen Anwendung der Regelung des bisherigen Artikels 58 Absatz 3 NDG (der in Artikel 50 Absatz 2 des Änderungsentwurfs übernommen wurde).
Dieser sieht vor, dass die tatsächlich unter das Berufsgeheimnis fallenden Daten unter der Leitung des Bundesverwaltungsgerichts aussortiert und vernichtet werden müssen. Diese Bestimmung findet bereits heute Anwendung, wenn gegenüber einer Person, die dem Berufsgeheimnis untersteht, eine Beschaffungsmassnahme angeordnet wird, weil es genügend konkrete Hinweise darauf gibt, dass diese Person eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit der Schweiz darstellt. Eine ähnliche Regelung gilt übrigens auch im Strafprozessrecht, das kein absolutes Überwachungsverbot kennt, aber auch das Aussortieren und Vernichten von Daten unter der Leitung eines Gerichts.
3. Das im erläuternden Bericht erwähnte Beispiel einer Person mit zahlreichen Mobiltelefonabonnementen stellt keine allgemeine Regel dar, sondern einen Fall, der in der tatsächlichen Praxis der Umsetzung der im NDG vorgesehenen Beschaffungsmassnahmen vorkommt.
4. Die Änderung von Artikel 28 NDG, einschliesslich der Änderung von Absatz 1 und der Streichung von Absatz 2, wird im erläuternden Bericht unzweideutig erläutert. Von einer "Änderung durch die Hintertür" kann daher keine Rede sein.
Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit von den Ergebnissen der Auswertung der Vernehmlassung Kenntnis nehmen. Gemäss aktueller Planung soll die Botschaft zur Revision des NDG im Sommer 2024 an das Parlament überwiesen werden.
Antwort des Bundesrates.