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22.4199 · Motion · 2022-09-30

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Bauarbeitenverordnung in Artikel 4 folgendermassen zu ergänzen:

Neuer Absatz 3: Die SUVA kann Ausnahmen vorsehen.

Begründung

Bekanntlich ist die revidierte Bauarbeitenverordnung (BauAV) am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Eine wesentliche Neuerung betrifft das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, welches in Artikel 4 der BauAV geregelt ist: Arbeitgeber sind neu verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept zu erstellen, in dem die für ihre Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss einerseits die Notfallorganisation regeln. Anderseits sind die sicherheitsrelevanten Risiken auf der Baustelle zu dokumentieren. Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden. Viele Branchenverbände haben - in Zusammenarbeit mit der SUVA - Musterkonzepte für ihre Mitglieder erstellt. Diese Musterkonzepte sind sehr ausführlich. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass das ausführliche Standardmusterkonzept für Bagatell- sowie kleinere und standardisierte Arbeiten mit geringem bis gar keinem Gefahrenpotential nicht zweckmässig und zielführend ist. Häufig werden für solche Arbeiten keine sicherheitsrelevanten Hilfsmittel benötigt. Der damit verbundene administrative Aufwand zur Erstellung des Konzeptes steht deshalb in keinem Verhältnis zum Gefahrenpotential der auszuführenden Bauarbeit.

Die Verordnung selbst nennt keine Untergrenze, ab welcher solche Konzepte nicht mehr erforderlich wären. Auch die SUVA hat sich auf entsprechende Anfrage hin dahingehend geäussert, dass es keinen Sinn macht, für Kleinstarbeiten von etwa15 Minuten jeweils ein separates Konzept zu erstellen. Sie ist der Auffassung, dass Artikel 4 auch nachgekommen werden kann, indem beispielsweise im Rahmen der Arbeitsvorbereitung Wochenprogramme oder personenbezogene Standardkonzepte erstellt werden, in welchen die in einer Kalenderwoche speziell zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen aufgezeigt werden. Die von der SUVA vorgeschlagenen Massnahmen zur Vereinfachung und Verminderung des administrativen Aufwandes sind ein Schritt in die richtige Richtung. Jedoch muss es in der Praxis gerade für Bagatell-, kleinere und standardisierte Arbeiten von geringer Dauer möglich sein, im Rahmen einer Ausnahme gänzlich auf die Erstellung eines Konzeptes zu verzichten. Artikel 4 der BauAV ist deshalb diesbezüglich gemäss obigem Vorschlag zu ergänzen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die neue Bauarbeitenverordnung (SR 832.311.141; BauAV) ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Nach Artikel 4 BauAV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss schriftlich vorliegen. Bereits die alte BauAV verlangte in Artikel 3 vom Arbeitgeber die Planung der Bauarbeiten, sodass das Risiko für Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Neu ist per 1. Januar 2022 lediglich die Schriftlichkeit in Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes.

Die meisten Branchenverbände haben Standardvorlagen erstellt, mit welchen die Betriebe branchenspezifische Konzepte erstellen können. Diese Standardvorlagen haben sich nach Auffassung der Suva bewährt. Sie geben den Betrieben bei der Umsetzung der Forderung aus Art. 4 BauAV die erforderliche Sicherheit. Mit der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzepts und der Umsetzung der daraus erforderlichen Schutzmassnahmen wird die Sicherheit der Arbeitnehmenden auf der Baustelle erhöht. Mit dieser Feststellung sind auch die Arbeitgeberverbände einverstanden. Lediglich bei den Kleinstarbeiten gehen die Meinungen auseinander. Einige Verbände sind der Auffassung, dass der geringe Umfang der Kleinstarbeiten den administrativen Aufwand zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzepts nicht rechtfertige.

Arbeitnehmende auf Baustellen können indes auch bei Kleinstarbeiten erhöhten Gefährdungen ausgesetzt werden. So hat die Suva zum Beispiel mit den Sozialpartnern für die Elektroinstallationsbetriebe und für das Maler- und Gipsergewerbe zusammen Standardkonzepte für solche Kleinstarbeiten entwickelt. Ziel ist, dass nicht für jede Kleinstarbeit ein Konzept erstellt werden muss. Je nach Standardlösung können Wochenkonzepte oder auch Funktionskonzepte erstellt werden. Ob und wie sich diese Konzepte in der Praxis bewähren, kann zurzeit jedoch noch nicht beurteilt werden. Sie sind sehr neu und befinden sich in der Einführungsphase.

Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass es aktuell noch zu früh ist, um die Wirksamkeit und Effizienz des schriftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes, insbesondere der neuen Standardkonzepte für Kleinstarbeiten, beurteilen zu können. Der Bundesrat will vorerst sehen wie sich dieses neue Instrument in der Praxis bewährt. Zudem ist der Bundesrat der Meinung, dass allfällige Ausnahmen von der Erstellung des schriftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes nach Artikel 4 BauAV nur vom Gesetzgeber selbst, jedoch nicht von der Suva, die mit dem Vollzug von Artikel 4 BauAV beauftragt ist, vorgesehen werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.