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Die Kosten der ärztlichen Beratungen im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollen von der Krankenversicherung übernommen werden

22.420 · Parlamentarische Initiative · 2022-03-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Beim Bundesgesetz über die Krankenversicherung beim 3. Kapitel: Leistungen soll ein neuer Artikel hinzugefügt werden. Es soll die ärztliche Beratung im Zusammenhang mit Patientenverfügungen zu denjenigen Leistungen gehören, welche durch die Krankenversicherung vergütet werden.

Begründung

Die Patientenverfügung, auch gesundheitliche Vorausplanung genannt, ist als ein Prozess zu verstehen, der sich je nach Lebens- und Gesundheitssituation ändert. Sie ist ein Instrument der Selbstbestimmung, welche seit dem 1. Januar 2013 gesamtschweizerisch einheitlich geregelt ist. Gerade Hausärzte als langjährige Vertrauenspersonen, welche auch die persönlichen/familiären Verhältnisse kennen, sind wichtige Partner für diese Gesundheitsgespräche.

Bereits heute führen Ärzte diese Gesundheitsgespräche (krankheitsspezifische Auseinandersetzung und vorausschauende Behandlungsplanung) mit Ihren Patienten im Zusammenhang mit chronischen Krankheiten, bevorstehenden Eingriffen, psychischen Erkrankungen, Checkups, schweren Erkrankungen von Angehörigen, familiären Vorbelastungen und der Hochaltrigkeit, da die künftigen Behandlungsoptionen direkt davon abhängen. Die Patientenverfügung ist wichtiger Bestandteil der gesundheitlichen Vorausplanung und lässt sich nicht abgrenzen. Daher werden in der Praxis bereits heute diese Beratungen über eine normale Sprechstunde abgerechnet. Vereinbart ein Patient aber einen expliziten Termin zur Beratung einer Patientenverfügung, dürfte der Arzt gemäss Vergütungstarif der Krankenkassen dies nicht verrechnen.

Artikel 370-373 ZGB regeln die Patientenverfügung. Der Bund selber empfiehlt eine ärztliche Beratung https://www.ch.ch/de/gesundheit/patientenverfugung/). Es ist nicht konsistent, dass diese wichtige ärztliche Dienstleistung nicht einheitlich zum Leistungskatalog der schweizerischen Krankenversicherung gehört. Es muss auch berücksichtigt werden, dass mit einer sorgfältigen Formulierung der Patientenverfügung später Fragen, Aufwendungen und Bemühungen wegfallen, die mit unklaren Formulierungen entstehen. Es gehört heute zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Vorausplanung, auch diese ärztliche Leistung zu vergüten. Deshalb ist das schweizerische Krankenversicherungsrecht entsprechend zu ergänzen. Diese Änderung wird die Selbstbestimmung fördern, die Angehörigen entlasten und für eine Konsistenz bei der Verrechnung dieser Beratung sorgen.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 12.04.2024

Die Kommission hat sich erneut mit der pa. Iv. Dobler. Die Kosten der ärztlichen Beratungen im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollen von der Krankenversicherung übernommen werden (22.420) befasst, nachdem ihre ständerätliche Schwesterkommission dem Folgegeben nicht zugestimmt hatte. Die Kommission hält mit 12 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen an ihrem Beschluss fest und beantragt dem Nationalrat, der Initiative Folge zu geben.

Auskünfte

Boris Burri, Kommissionssekretär,

058 322 92 59,

sgk.csss@parl.admin.ch

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)