22.4215 · Motion · 2022-09-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Asylsuchende, die aus Österreich in die Schweiz einreisen, in einem speziellen geschlossenen Zentrum untergebracht werden, damit sie rasch zurückgeschickt werden können, ohne von der Bildfläche zu verschwinden. Falls nötig, legt er dem Parlament eine Vorlage zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen vor, die notwendig sind, um das Anliegen der Motion zu erfüllen.
Begründung
Die Anpassung des Rückübernahmeabkommens zwischen Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ist ein nicht erfülltes Anliegen der Schweiz. Vor dem Hintergrund der aktuellen Überlastung der österreichischen Migrationsstrukturen - 56 000 Asylgesuche von Januar bis Ende August 2022, allein im August 14 000 Gesuche - sowie vor dem Hintergrund der bevorstehenden Anpassung des Schengener Grenzkodexes werden die Verhandlungen aber von österreichischer Seite derzeit nicht als prioritär erachtet (Antwort des Bundesrates an der Frage 22.7666). Daher müssen in der Schweiz Massnahmen ergriffen werden, um endlich etwas dagegen unternehmen zu können: An der Ostgrenze wurden innerhalb 5 Monaten (vom 1. Januar 2022 bis 30. Mai 2022) 5348 rechtswidrig eingereiste Personen (5264 männliche und 84 weibliche Personen) durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG angehalten.
Eine bedeutende Anzahl von Asylsuchenden wird in Schweizer Asylunterkünfte untergebracht, bevor sie von den Bildschirmen verschwinden. Sie setzen dann ihre Reise durch Europa fort oder bleiben in der Schweiz untergetaucht. Dies kann nicht so weitergehen: Die bestehenden Abkommen müssen eingehalten werden, und laxe Praktiken dürfen nicht toleriert werden. Indem Personen, die illegal aus Österreich in die Schweiz einreisen, in gesonderten Asylzentren statt in einfachen Asylunterkünften untergebracht werden, wird eine rasche Umsetzung der bestehenden internationalen Vereinbarungen ermöglicht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bekämpfung der irregulären Sekundärmigration über die Ostgrenze ist ein prioritäres Anliegen der Schweiz und auch Österreichs. Aus diesem Grund haben sich beide Staaten auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt und am 28. September 2022 einen Aktionsplan präsentiert. Dieser enthält neben migrationspolitischen Schritten auf bilateraler und internationaler Ebene auch zwischenstaatliche grenzpolizeiliche Massnahmen.
Von den aufgegriffenen Migrantinnen und Migranten, welche über die Ostgrenze in die Schweiz einreisen, hat der grösste Teil bereits vorgängig in Österreich oder in einem anderen Land ein Asylgesuch eingereicht. Eine deutliche Mehrheit der Betroffenen transitiert die Schweiz lediglich, ohne ein Asylgesuch einzureichen. In den Bundesasylzentren (BAZ) werden nur jene Personen untergebracht, welche in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen. Diese Fälle unterliegen dem Dublin-Verfahren. Bei diesen Zentren handelt es sich nicht um geschlossene Einrichtungen und die Betroffenen können diese auch jederzeit verlassen.
Bereits heute besteht die Möglichkeit, Ausländerinnen und Ausländer zur Sicherstellung der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat in Haft zu nehmen (Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Haft ist auch bei Personen anwendbar, die vorgängig in Österreich ein Asylgesuch eingereicht haben und die sich ohne Einreichung eines Asylgesuches illegal in der Schweiz aufhalten. Bei dieser Haft handelt es sich im Gegensatz zum Vorschlag der Motionärin jedoch um eine einzelfallspezifische Massnahme und die Anordnung der Haft setzt eine individuelle Prüfung voraus. Eine generelle Unterbringung aller Betroffenen in geschlossenen Zentren, welche bereits in Österreich ein Asylgesuch eingereicht haben, ist weder mit der Bundesverfassung noch mit den völkerrechtlichen Vorgaben zum Freiheitsentzug vereinbar (vgl. insbesondere Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Auch gestützt auf die Dublin-III-Verordnung kann eine betroffene Person nicht nur alleine deshalb in Haft genommen werden, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.