Soforthilfe im Notfall für Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz (Touristen, Geschäftsreisende). Ungedeckte Kosten sind vom Bund zu tragen
22.422 · Parlamentarische Initiative · 2022-03-18
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Zuständigkeitsgesetz (ZUG) Artikel 21 ist so anzupassen, dass zukünftig der Bund für die Sofort-Hilfe für Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz (Touristen, Geschäftsreisende, Vertriebene aus dem EU Raum wie z.B. aus der Ukraine) aufzukommen hat, damit die Kosten breiter verteilt werden.
Er sorgt auch dafür, dass das Herkunftsland für die entstandenen Kosten aufkommt oder der Hilfsbedürftige entsprechend abgesichert ist.
Begründung
Gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) vom 24. Juni 1977 ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig, wenn eine ausländische Person, die sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, z.B. Feriengäste und Geschäftsreisende, sofortiger Hilfe bedarf. Darunter fallen auch Vertriebene aus dem EU Raum wie z.B. aus der Ukraine, die bei Angehörigen wohnen.
Als Aufenthaltskanton und für die Übernahme solcher Kosten für ausländische Staatsangehörige gilt jener Ort, wo die tatsächliche Anwesenheit der Person (zufällig) gerade im Zeitpunkt eines Ergebnisses besteht. Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen anderen Kanton verbracht worden, so gilt nach Artikel 11 ZUG der zuweisende Kanton als Aufenthaltskanton.
Je nach kantonalem Sozialhilfegesetz kann auch der Kanton bei Hilfe im Notfall die Einwohnergemeinden für die Übernahme der Kosten verpflichten, auf deren Gebiet die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
Es kommt immer wieder vor, dass ungedeckte Kosten durch Rettungen und/oder Behandlungskosten, Spitalaufenthalte und Rückkehr in seinen Wohnsitz oder Heimatstaat von Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz entstehen und so durch die jeweiligen Einwohnergemeinden oder den Kanton zu tragen sind.
Als Beispiel hat gerade die Coronakrise gezeigt, wie sich 2020 italienische, französische, britische und südafrikanische Touristen zu Tausenden vor dem Covid-19-Virus in die Schweiz retteten - vor allem ins Tessin, Graubünden, Wallis und ins Berner Oberland. Quarantäneanweisungen und Virusansteckungen wurden ignoriert, ungedeckte Spitalkosten bleiben bei den Gemeinden/Kantonen hängen.
Gerade auch wegen des Krieges in der Ukraine flüchten viele Leute zu Verwandten und Bekannten in die Schweiz. Sie können sich für drei Monate unangemeldet in der Schweiz aufhalten.
Die Kantone/Einwohnergemeinden haben für ausländische Touristen/Gäste/Geschäftsreisende ungedeckte Nothilfekosten aufzukommen, auch wenn sich ein ausländischer Gast nur auf der Durchreise befindet und zufällig im jeweiligen Kanton oder Gemeindegebiet Schaden erleidet. Unverschuldete Kosten, die eine Gemeinde vor schwere finanzielle Probleme stellen kann.
Seine Antwort des Bundesrates vom 13. März 2017 lautete auf eine ähnliche Anfrage (17.5146) von alt Nationalrat Karl Vogler mit dem Titel: Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz. Rückerstattung der Soforthilfe von Kantonen und Gemeinden durch den Bund oder durch Dritte:
" Der Bundesrat ist bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen abzuklären, welche praktische Bedeutung die geltende Regelung hat, insbesondere welches ihre finanziellen Auswirkungen für die einzelnen Kantone sind. Er ist auch bereit, allfällige Alternativen zu prüfen, um wenn nötig eine breitere Verteilung der Kosten zu ermöglichen."