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22.4221 · Interpellation · 2022-09-30

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Der Finanzminister bestätigt in seiner Antwort auf die Frage 22.7704, dass er es abgelehnt hat, der Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 30. Mai 2022 in Bezug auf die Besteuerung nach dem Aufwand Folge zu leisten. Muss diese Ablehnung dahingehend interpretiert werden, dass der Bundesrat dieses Thema eingehend diskutiert hat und zum Schluss gekommen ist, er wolle sich mit einer uneinheitlichen Umsetzung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) durch die Kantone zufriedengeben?

2. Im August 2021 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsratsmitglieder von Schweizer Unternehmen nach dem Aufwand besteuert werden können. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind im Fall einer Verwaltungsratspräsidentin oder eines Verwaltungsratspräsidenten, die oder der keine Entschädigung erhält? Wie sieht es aus, wenn diese Person eine Entschädigung erhält?

3. Zur Frage, die die EFK in ihrem Prüfbericht vom 30. Mai 2022 behandelt, gibt es divergierende Rechtsgutachten. Welches ist die konsolidierte Haltung des Bundesrates in Bezug auf die Voraussetzungen, die ein Verwaltungsratsmitglied eines Schweizer Unternehmens erfüllen muss, damit man annehmen kann, dass es in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt im Sinn von Artikel 14 DBG?

4. In welchem Fall wird der Bundesrat - bzw. an seiner Stelle die ESTV - durch Beschwerde gegen eine Veranlagungsverfügung diese Fragen vor ein Gericht bringen, um die nötige rechtliche Klärung zu bekommen?

5. Ist der Bundesrat nicht ganz generell der Ansicht, dass die Einnahmeneinbussen, die dem Bund aufgrund einer mangelhaften Anwendung der Voraussetzungen von Artikel 14 DBG möglicherweise entstehen, vermieden werden könnten?

Begründung

Die Besteuerung nach dem Aufwand ist eine besondere Besteuerungsart, die in Artikel 14 DBG geregelt ist. Schon seit Langem stellt sich die Frage, wie die im Gesetz festgelegte Voraussetzung auszulegen ist, wonach eine solche Besteuerung nur möglich ist, wenn in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Wenn es um Verwaltungsratsmitglieder geht, ist diese Frage besonders heikel. Die ESTV hat im August 2021 gegenüber den Kantonen die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine Besteuerung nach dem Aufwand möglich ist. Im Wesentlichen ist eine solche Besteuerung nur möglich, wenn das Verwaltungsratsmitglied seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt oder lediglich eine angemessene Spesenentschädigung erhält. Die EFK hat jedoch insbesondere in ihrem Prüfbericht vom 30. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass gewisse Kantone diese Voraussetzung nicht beachten, namentlich der Kanton Waadt, und dass eine rechtliche Klärung durch ein Gericht nötig ist. Der Bundesrat seinerseits ist der Ansicht, dass sich aufgrund der Ablehnung der Motion 20.3850 durch den Nationalrat die Beibehaltung der aktuellen Praxis rechtfertigt, und der Finanzminister betont, es stehe der ESTV frei, die Empfehlungen der EFK abzulehnen (Antwort auf die Frage 22.7704). Diese Interpretation ist insofern fragwürdig, als die besagte Motion eine andere Stossrichtung hatte. Und so bleibt weiterhin Rechtsunsicherheit bestehen, und zwar in einem inakzeptabel hohen Mass, wenn man berücksichtigt, wie wichtig eine schweizweit einheitliche Umsetzung des DBG ist und wie viele potenzielle Steuereinnahmen betroffen sind.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat im Rahmen seines Entscheids vom 30. September 2022 (www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide.html) im Beschwerdeverfahren zwischen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eingehend geprüft, weshalb es das EFD abgelehnt hat, der Empfehlung der EFK Folge zu leisten. Diese hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aufgefordert, "in Anwendung von Artikel 141 DBG einen konkreten Fall eines Verwaltungsratsmitglieds, das kein Honorar bezieht, eine wesentliche Beteiligung an einem Schweizer Unternehmen hält und nach dem Aufwand besteuert wird, von einem Gericht beurteilen zu lassen".

Die Vermutung, dass Artikel 14 DBG uneinheitlich umgesetzt wird, wurde von der EFK basierend auf ihrer eigenen Analyse angestellt.

Da die EFK jedoch kein gesetzlich begründetes Recht auf Einsicht in die Steuerdossiers von Steuerpflichtigen besitzt, kann sie deren Inhalt und insbesondere den der Besteuerung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht kennen. Darüber hinaus obliegt die Prüfung der einheitlichen Umsetzung des DBG einzig der ESTV, die zu diesem Zweck über erfahrene Spezialistinnen und Spezialisten im Bereich des Bundessteuerrechts verfügt.

Der Bundesrat kam in seinem Beschwerdeentscheid vom 30. September 2022 letztlich zum Schluss, dass die ESTV mit ihrer Ablehnung der Empfehlung der EFK angemessen und rechtskonform gehandelt hat. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die ESTV im August 2021 die erforderlichen Massnahmen für die einheitliche Praxisanwendung seitens der Kantone ergriffen hat.

2. und 3. Im Falle einer Verwaltungsratspräsidentin oder eines Verwaltungsratspräsidenten, die oder der keine Entschädigung erhält und nicht an der Führung des operativen Geschäfts der Gesellschaft beteiligt ist, deren Tätigkeit sich auf die Verwaltung des vom Verwaltungsratsmitglied eingebrachten Vermögens beschränkt oder der Sicherung des privat investierten Kapitals dient, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Voraussetzungen der ESTV erfüllt sind.

Bei Bezug einer Entschädigung für eine Verwaltungsratstätigkeit, die auf dem Gebiet der Schweiz ausgeübt wird, ist die gesetzliche Vorgabe, dass in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, dagegen eindeutig nicht erfüllt.

4. Wenn die ESTV in einem konkreten Fall schlüssig darlegen könnte (Beweislast nach Art. 8 ZGB), dass die Anforderungen der Praxis im Bereich der direkten Bundessteuer von der zuständigen Veranlagungsbehörde nicht eingehalten werden, würde es der Bundesrat als sinnvoll erachten, dass dieser Fall vor ein Gericht gebracht wird.

5. Dass auf dem Gebiet der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Besteuerung nach dem Aufwand. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine Missachtung dieser Vorgabe daher nicht hinnehmbar und kann in nachgewiesenen Fällen zu Steuerausfällen für den Bund führen.

Der Bundesrat hält jedoch fest, dass die von der ESTV ergriffenen Massnahmen zur Vereinheitlichung der Steuerpraxis gerade darauf abzielen, dieses Risiko erheblich zu minimieren, und dass, wenn es um Verwaltungsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften geht, in Wirklichkeit nur eine sehr geringe Anzahl von Steuerpflichtigen betroffen ist.

Antwort des Bundesrates.