22.4226 · Interpellation · 2022-09-30
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Zum Problem der missbräuchlichen Einfuhr alkoholhaltiger Apfelsaftkonzentrate wird der Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen gebeten:
1. Welche Mengen an Fruchtsaftkonzentraten wurden seit 2015 bis heute über die Zolltarifnummer 2106.9029 jährlich eingeführt und welcher Anteil davon wurde im Endverbrauch als alkoholfreie Getränke verkauft?
2. Das Lebensmittelrecht (SR 817.022.12) verwendet für die Unterscheidung alkoholischer von nichtalkoholischen Getränken einen Grenzwert von 0,5 vol. Prozent Alkoholgehalt. Dieser Grenzwert bezieht sich explizit auf das "trinkfertige Getränk". Wieso also werden Konzentrate, die später trinkfertig weniger als 0,5 vol. Prozent Alkohol enthalten, als alkoholische Getränke importiert?
3. Könnte der Bundesrat theoretisch die Fruchtsaftkonzentrate mit einem Alkoholgehalt von bis zu 3 vol. Prozent künftig nicht mehr bei den alkoholischen Mischungen der Tarifnummer 2106.9029, sondern entsprechend ihres Bestimmungszwecks bei den Obsterzeugnissen der Tarifnummern 2009.7910/7990 einordnen? Wie könnte diese Änderung in der Praxis umgesetzt werden?
4. Könnte der Bundesrat theoretisch verbieten, verdünnte Fruchtsaftkonzentrate, die als alkoholische Getränke importiert wurden, als alkoholfreie Getränke zu verkaufen? Wie könnte ein solches Verbot in der Praxis umgesetzt werden?
5. Welche WTO-rechtlichen Aspekte sind dabei zu beachten?
Begründung
Alkoholische Getränke können über die Zolltarifnummer 2106.9029 im Rahmen des Freihandelsabkommens mit der EU zollfrei importiert werden. In zunehmendem Masse wird über diese Zolllinie Apfelsaftkonzentrat mit einem Alkoholgehalt von knapp über 0,5 vol. Prozent eingeführt. Diese alkoholhaltigen Apfelsaftkonzentrate werden allerdings nicht als alkoholische Getränke verkauft, sondern zu alkoholfreiem Apfelsaft oder zu alkoholfreier Schorle verdünnt. Obwohl die Konzentrate wegen dem Alkoholgehalt von 0,5 vol. Prozent von Zollfreiheit profitieren, unterstehen sie bis 1,2 vol. Prozent Alkohol nicht dem Alkoholgesetz. Als verdünntes Getränk muss der Alkoholgehalt daher nicht mehr deklariert werden.
Dieses doppelte Privileg ist nicht gewollt. Es ist vielmehr eine missbräuchliche Aushebelung des Systems. Folge davon ist ein erheblicher Preisdruck auf die inländischen Obstsäfte entsteht, was sich negativ auf die Erlöse der landwirtschaftlichen Betriebe und Mostereien auswirkt. Besonders negativ wirkt sich dies auf die Hochstammbäume aus, die der Bund in den letzten Jahrzehnten gefördert hat. Ohne Absatzmarkt verringert sich die Zahl der Hochstammbäume, was sich negativ auf unsere Landschaft und die Biodiversität auswirkt.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Zwischen 2015 und 2021 wurden jährlich im Durchschnitt etwas weniger als 2500 Tonnen alkoholhaltige Mischungen von Extrakten und Konzentraten pflanzlicher Stoffe von der Art, wie sie zur Herstellung von Getränken verwendet werden, unter der Zolltarifnummer 2106.9029 in die Schweiz eingeführt. Im Jahr 2021 ist ein Rückgang erkennbar, da nur 2180 Tonnen importiert wurden, was der tiefsten Menge der letzten 7 Jahre entspricht. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfügt über keine zusätzlichen zuverlässigen statistischen Angaben, die es ermöglichen würden, die Menge der Fruchtsaftkonzentrate im Allgemeinen und der Apfelsaftkonzentrate im Besonderen aus diesen Daten zu extrahieren. Dem BAZG liegen keine Informationen vor, welcher Anteil dieser Waren als nichtalkoholische Getränke an Endverbraucher verkauft wurde.
2. Die Einreihung einer Ware in die Nomenklatur wird nicht durch die Vorschriften im Lebensmittelrecht bestimmt, sondern hängt von den im Harmonisierten System (HS) festgelegten Grundsätzen ab. Das international gültige HS ist verbindliches internationales Recht. So kann ein Fruchtsaft (eingedickt oder nicht) mit mehr als 0,5 Prozent Vol. Alkohol aufgrund der gesetzlichen HS-Anmerkung 6 zum Kapitel 20 nicht mehr in die Tarifnummer 2009 eingereiht werden. Ein derartiges Apfelsaftkonzentrat entspricht dem Geltungsbereich der Tarifnummer 2106.9029 (Nahrungsmittelzubereitungen). Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es sich um Gäralkohol oder um zugesetzten Alkohol handelt. Ebenso hat die weitere Verarbeitung nach der Einfuhr keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung.
3. Gemäss HS-Anmerkung 6 zum Kapitel 20 gehören Säfte bzw. Konzentrate mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Prozent Vol. nicht zur Nr. 2009. Demzufolge würde eine der HS-Klassifizierung widersprechende Neueinreihung von alkoholhaltigem Apfelsaftkonzentrat (mehr als 0,5 Prozent Vol.) in die Tarifnummer 2009 und eine damit einhergehende Anhebung der Einfuhrzölle für diese Produkte von den Handelspartnern der Schweiz als nicht HS-konform und gegebenenfalls als eine Verletzung der auf dem HS-System aufbauenden Zollkonzessionen in der Welthandelsorganisation (WTO) und den Freihandelsabkommen eingestuft werden.
4. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und verdünnter Fruchtsaft sind alkoholfreie Getränke gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12). Sie dürfen nicht mehr als 0,5 Prozent Vol. Alkohol enthalten. Aus Sicht der Lebensmittelsicherheit und des Täuschungsschutzes gibt es keinen Grund für ein Verbot zum Verkauf von derart hergestellten alkoholfreien Getränken. Ein solches Verbot würde zudem voraussichtlich das WTO-Recht verletzen.
Je nach konkreter Ausgestaltung der Massnahme würde ein Verbot mit folgenden Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT; SR 0.632.21) in Konflikt stehen: Art. III:4 (Verpflichtung, importierte Waren im Vergleich zu ähnlichen inländischen Waren nicht ungünstiger zu behandeln), Art. II:1 (Verpflichtung, die in den Konzessionslisten vorgesehene Behandlung zu gewähren, siehe Antwort auf Frage 5) oder Art. XI:1 (Verbot mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen).
5. Gemäss der schweizerischen WTO-Verpflichtungsliste beträgt der gebundene Zollansatz für Einfuhren unter Zolltarifnummer 2106.9029 85.00 CHF /100 kg brutto. Für Importe aus der Europäischen Union (EU) und aus der Mehrheit der anderen Freihandelspartnerländer gilt ein präferentieller Zollansatz von 0.00 CHF/100kg brutto (Zollfreiheit). Diese Zollfreiheit stützt sich auf das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens von 1972 Schweiz-EU und die betreffenden Freihandelsabkommen mit den anderen Ländern. Die Anpassung von völkerrechtlichen Vereinbarungen bedingte im Falle der WTO eine Dekonsolidierung gemäss Art. XXVIII des GATT und müsste mit den Vertragsparteien, die Hauptlieferanten sind, verhandelt werden. Bei den Freihandelsabkommen müsste eine Rücknahme der präferenziellen Zugeständnisse mit allen betreffenden Handelspartnern mittels Änderungen der jeweiligen Abkommen vereinbart werden.
Antwort des Bundesrates.