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Wo steht der Bundesrat bei den ökologischen Massnahmen für Strukturverbesserungen?

22.4229 · Interpellation · 2022-09-30

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

In ihrem Prüfauftrag 21300 zu Subventionen für Strukturverbesserungen im Tiefbau, hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) im Juli 2022 festgestellt, "dass die gesetzliche Vorgabe zur ökologischen Aufwertung bei umfassend gemeinschaftlichen Projekten auf höchst unterschiedliche Weise erfüllt wird." Im Bericht heisst es weiter: "Das BLW ist sich dieser Problematik grundsätzlich bewusst und hat ein Projekt zur Ausarbeitung von Anforderungen an ökologische Massnahmen in Planung."

In der Vorstudie von UVEK/BAFU zu Subventionen mit biodiversitätsschädigenden Wirkungen steht erneut, das BLW plane ein Projekt zur Ausarbeitung von einheitlichen und umsetzbaren Anforderungen an ökologische Massnahmen.

Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:

1. Sind dies ein und derselbe Auftrag, zwei separate Aufträge oder wurden zwei Aufträge zusammengenommen?

2. Was ist der Stand der Dinge? Wie geht das BLW vor? Was plant es auf der Zeitachse?

3. Wie fliessen die Erkenntnisse der Überprüfung der Subvention im Rahmen des bundesrätlichen Auftrags vom Juni 2022 in die Strategie Strukturverbesserung 2030 ein, die bis im März 2023 vorliegen muss?

4. Angesichts der vorherrschenden mangelnden Datenlage über die Ausgangszustände der strukturverbesserten Landschaftskammern: Wie wird die Intensivierungswirkung gemessen? Wird zukünftig ein nationales Punktesystem eingeführt, um den Zustand der Landschaft und der Ökosysteme vor bzw. nach den strukturverbessernden Massnahmen zu messen, um so die Intensivierungswirkung erfassen/ausweisen zu können?

5. Sieht der Bundesrat vor, ein Moratorium für potentiell besonders schädliche Strukturverbesserungsmassnahmen zu erlassen, bis die lntensivierungswirkung geprüft wurde (Vorsorgeprinzip)? Wenn nein, warum nicht?

6. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass regelmässig gegen Ende eines Rechnungsjahres verbliebene Gelder aus Krediten für Strukturverbesserungsmassnahmen sehr kurzfristig abgeholt und gesprochen werden? Welchen Handlungsbedarf sieht er?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Beim im Prüfauftrag 21300 der EFK und in der Vorstudie des BAFU erwähnten "Projekt zur Ausarbeitung von Anforderungen an ökologische Massnahmen" handelt es sich um ein und dasselbe Projekt.

2. Der Start des Projekts "Anforderungen an ökologische Massnahmen bei Strukturverbesserungen im Tiefbau" soll im Herbst 2022 erfolgen. In einer ersten Phase soll, basierend auf bestehenden Grundlagen, ein einfaches und praxistaugliches Instrument entwickelt werden, das die Bewertung und Bilanzierung des Ausgangszustandes, der Eingriffe und der ökologischen Massnahmen im Perimeter von umfassenden gemeinschaftlichen Strukturverbesserungen (v.a. Gesamtmeliorationen) ermöglicht. Das Instrument soll im Sommer 2023 vorliegen. In einem zweiten Schritt werden bis Ende 2023 die Vorgaben zur Anwendung des Instrumentes und die Mindestanforderungen an ökologische Massnahmen präzisiert. Allenfalls wird in einem letzten Schritt eine Anpassung der Strukturverbesserungsverordnung nötig sein.

3. Gemäss Bundesratsentscheid vom 3. Juni 2022 müssen die Resultate der Evaluation, inklusive allfälliger Reformvorschläge, bis Ende 2024 dem Bundesrat vorgelegt werden. Die Ergebnisse der Evaluation gehören somit zu den Analysen, welche in den nächsten Jahren im Hinblick auf die zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik durchgeführt werden.

4. Siehe Antwort 2. Das zu entwickelnde Bewertungssystem wird den Vergleich des Zustands vor und nach einer Gesamtmelioration ermöglichen. Allerdings gilt es zu beachten, dass langfristige Veränderungen der Bewirtschaftung durch zahlreiche Treiber beeinflusst werden, die von der Strukturverbesserung unabhängig sind.

5. Ein Moratorium für die Beitragsgewährung an Projekte zu erlassen, die über eine rechtskräftige Bewilligung verfügen, wird nicht als sinnvoll erachtet. Zudem muss zunächst im Rahmen der "Evaluation biodiversitätsschädigender Subventionen" (s. Antwort 3) geprüft werden, in welchem Umfang sich welche Strukturverbesserungsmassnahmen negativ auf die Biodiversität auswirken können. Ohne diese wissenschaftliche Grundlage könnte sich ein pauschales Moratorium negativ auf die Ziele der Strukturverbesserungen einschliesslich der Ökologie auswirken, ohne dass eine allfällige Verbesserung im Biodiversitätsbereich garantiert ist. Schon heute ist bei der Projektbeurteilung sämtlichen Grundsätzen der Strukturverbesserungen gemäss Artikel 87 Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1) Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch die Prüfung der Intensivierungswirkung mit möglichen nachteiligen Folgen für die Verwirklichung ökologischer Ziele (LwG Art. 87 Abs. 1 Bst. d und e) im konkreten Fall, einschliesslich der Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips.

6. Wann genau ein Projekt oder eine Projektetappe ausführungsreif und damit bereit zur Subventionierung ist, hängt von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise Einsprachen, und ist zeitlich nicht exakt planbar. Dies erschwert die Budgetierung in den Kantonen. Gegen Ende Jahr verteilen sie ihre verbleibenden Kredite auf die ausführungsbereiten Etappen oder Projekte, indem Teilverpflichtungen beantragt werden. Damit kann das in vielen Kantonen knappe Budget optimal ausgeschöpft werden. Der Bundesrat sieht darin kein Problem, weil die Prüfung der Beitragsgewährung durch den Bund in jedem Fall nach den gleichen Massstäben erfolgt.

Antwort des Bundesrates.