Keine Wiedereinführung einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
22.4247 · Interpellation · 2022-09-30
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Am 26. September 2021 wurde die "Ehe für alle" von der Stimmbevölkerung mit 64 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Durch die Gesetzesänderung, die im Juli 2022 in Kraft trat, können auch Frauenpaare im Rahmen der medizinisch unterstützen Fortpflanzung Zugang zu Samenspenden erhalten. Während des Abstimmungskampfs wurde diese Regelung in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Der positive Ausgang der Abstimmung hat nun also dazu geführt, dass der Zugang zu Samenspenden unabhängig von der sexuellen Orientierung des verheirateten Paares möglich ist. Die Ermöglichung des Zugangs ruft aber auch nach einer fairen Kostenübernahme. Nach Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung werden von einem Krankenversicherer höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft für eine intrauterine Insemination übernommen. Die Kosten für einen Versuch belaufen sich auf rund 2000 Franken.
Aber frisch verheiratete Frauen machten die unangenehme Erfahrung, dass die Kostenübernahme für eine künstliche Insemination mittels intrauteriner Insemination abgelehnt wurde mit der Begründung, dass diese nicht unter das Krankenversicherungsgesetz falle, dessen Artikel 25 besagt, dass die "obligatorische Krankenpflegeversicherung [...] die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen", übernimmt. Die Krankenkassen sind also der Ansicht, dass die sozial bedingte Unfruchtbarkeit von Frauenpaaren nicht als Krankheit gilt; hat ein heterosexuelles Paar ein Jahr lang sexuelle Kontakte, die zu einer Befruchtung hätten führen können, gilt dies aber als Krankheit.
Als Frauenpaaren der Zugang zu Samenspende gewährt wurde, hat das Parlament vertieft die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Artikel 119 Absatz 2 der Bundesverfassung erörtert und die Vereinbarkeit bejaht. Dies zeigt die Debatte, die der Ständerat am 1. Dezember 2020 geführt hat. Anlässlich dieser Debatte hat Bundesrätin Karin Keller Sutter unter Bezugnahme auf Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung gesagt, gemeint sei die "ungewollte Kinderlosigkeit während einer bestimmten Zeit trotz regelmässigem ungeschütztem Geschlechtsverkehr. Nach dieser Definition können nur Paare verschiedenen Geschlechts von Unfruchtbarkeit im Verfassungssinne betroffen sein." Das Parlament hat damals also auf Verfassungsebene die soziale Unfruchtbarkeit von Frauenpaaren anerkannt.
Die Entscheidung der Krankenkassen, Frauenpaaren die Kostenübernahme für eine künstliche Insemination zu verweigern, führt somit wieder zu einer Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung, die nach aller Wahrscheinlichkeit weder mit der Bundesverfassung noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform ist.
In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
- Im Rahmen des Geschäfts 13.468 "Ehe für alle" wurde auf Verfassungsebene die soziale Unfruchtbarkeit von Frauenpaaren anerkannt. Ist der Bundesrat eingedenk dieser Tatsache der Ansicht, dass die Weigerung der Krankenkassen, die Kosten für eine künstliche Insemination zu übernehmen, eine Ungleichbehandlung darstellt?
- Müssen Gerichtsentscheide zu Rekursen gegen solche Entscheidungen abgewartet werden, damit es zu einer Praxisänderung kommt, oder ist der Bundesrat in der Lage, den geltenden rechtlichen Rahmen so auszulegen, dass er im Einklang mit der Verfassung steht?
- Falls nicht, ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes angebracht ist, und beabsichtigt er, eine solche vorzuschlagen?
Stellungnahme des Bundesrates
1.- 3. Die Gesetzgebung zur Krankenversicherung regelt hauptsächlich die Kostenübernahme von Leistungen bei Krankheit. Die Gesetzesänderung im Zuge der "Ehe für alle" hat zu neuen Überlegungen geführt und auch in anderen Rechtsbereichen Fragen aufgeworfen, namentlich zum Geltungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bei künstlichen Inseminationen bei Frauenpaaren.
Um diese Fragen abzuklären, ist die Thematik derzeit Gegenstand eines Rechtsgutachtens. Daher ist es im Moment leider noch nicht möglich, Antworten auf die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen zu liefern.
Die Ergebnisse der laufenden Überprüfung werden zeigen, ob die künstliche Insemination bei einer sogenannten sozialen Unfruchtbarkeit als Behandlung einer Krankheit im Sinne des KVG (SR 832.10) betrachtet werden kann (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) oder ob die Übernahme dieser Behandlung eine Änderung des KVG voraussetzt, damit die sogenannte soziale Unfruchtbarkeit in den Krankheitsbegriff im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 BV (SR 101) eingeschlossen werden kann. Es mag jedoch nützlich sein, zu erwähnen, dass auch diese Leistung die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen muss.
Das Bundesamt für Gesundheit wird die verschiedenen Akteure über die Schlussfolgerungen zu diesen Fragen, die im Laufe der ersten Jahreshälfte 2023 verfügbar sein dürften, informieren.
Antwort des Bundesrates.