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22.4312 · Interpellation · 2022-12-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Laut den jüngsten Statistiken, die auch die Medien aufgegriffen haben, wurden letztes Jahr in unserem Land 16 000 fürsorgerische Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen (FU) angeordnet. Dies entspricht etwa 0,2 Prozent der Schweizer Bevölkerung! Die Anzahl dieser Unterbringungen nimmt seit den 1970er-Jahren stetig zu. Auch wenn die Zahlen von Kanton zu Kanton stark variieren, gibt diese Praxis Anlass zu grosser Besorgnis. Sie erinnert an die administrativen Versorgungen, die in unserem Land bis zum Ende des letzten Jahrhunderts vollzogen wurden.

Wir stellen fest, dass es keine klaren Regeln gibt, wer das Recht hat, eine solche Massnahme anzuordnen, und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie wirksam wird. Auch die kantonalen Unterschiede bereiten uns Sorgen. In Anbetracht der regelmässig angeprangerten Auswüchse der Psychiatrie in unserem Land bis vor nicht allzu langer Zeit sind wir der Meinung, dass eine klare und einheitliche Regelung verabschiedet werden sollte.

- Wäre es angesichts dieser besorgniserregenden, ja sogar alarmierenden Situation nicht sinnvoll, wenn der Bund gesetzgeberisch tätig würde?

- Sollte es in unserem Land nicht eine einheitliche Praxis bei einer so wichtigen Angelegenheit geben, die das Potenzial hat, Einzelpersonen und Familien zu zerstören, eine Problematik, die im Übrigen nichts mit der kantonalen Autonomie zu tun hat?

- Wenn die psychische Gesundheit unserer Bevölkerung so besorgniserregend ist, gibt es denn keine anderen dringlichen Massnahmen, die ergriffen werden können, bevor Personen auf unbestimmte Zeit eingesperrt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine der Massnahmen des seit 2013 geltenden Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Zivilgesetzbuch (ZGB). Das geltende Bundesrecht regelt in den Artikeln 426 ff. ZGB somit bereits abschliessend und für alle Kantone verbindlich die Voraussetzungen zur fürsorgerischen Unterbringung von Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sind (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Auch die wesentlichen Verfahrensgrundsätze sind im ZGB verankert (Art. 443 ff. ZGB).

Das Bundesrecht sieht vor, dass die Kantone Ärztinnen und Ärzte bezeichnen können, die für eine Höchstdauer von sechs Wochen eine FU anordnen dürfen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Zudem können die Kantone das Verfahren kantonalrechtlich regeln, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung vorsieht. Auch fällt der Vollzug des Bundesrechts in die Zuständigkeit der Kantone und der Bund hat den Kantonen dabei möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu gewähren (vgl. Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 BV). Eine Aufsichts- oder Weisungsfunktion steht dem Bund nicht zu. Für eine gewisse Einheitlichkeit der Praxis sorgt jedoch das Bundesgericht, das in seiner Rechtsprechung um Einheit bei der Anwendung und Umsetzung von Bundesrecht bemüht ist.

Eine Evaluation der FU für Erwachsene im Jahr 2022 hat gezeigt, dass die mit der Neureglung angestrebten Ziele im 2013 grundsätzlich erreicht wurden und das geltende Recht funktioniert (vgl. Schlussbericht zur Evaluation, S. 7; abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/74612.pdf). In einzelnen Bereichen wurde jedoch weiterer Überprüfungsbedarf festgestellt. Dies gilt etwa in Bezug auf die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Anordnung einer FU. Weitere Empfehlungen betreffen die kantonal unterschiedlich geregelte Aufsicht über die FU, die Meldepflicht sowie die Weiterbildung der involvierten Personen. In einem nächsten Schritt soll spezifisch geprüft werden, ob die geltende gesetzliche Regelung auch den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger ausreichend Rechnung trägt. Dazu wird eine zweite Evaluation durchgeführt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird dem Bundesrat voraussichtlich bis Ende 2024 über die Resultate dieser Überprüfung berichten. Im Anschluss wird der Bundesrat gestützt auf die Ergebnisse beider Evaluationen über eine allfällige Revision der Bestimmungen zur FU sowohl für Erwachsene als auch für Minderjährige entscheiden.

3. Die Anordnung einer FU kommt nur dann in Betracht, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders und mit weniger einschneidenderen Massnahmen, insb. auch nicht mit ambulanten Massnahmen, erreicht werden kann. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Prävention zu. Der Bundesrat verfolgt seit mehreren Jahren das Ziel, die psychische Gesundheit der Bevölkerung zu fördern. Er arbeitet dazu eng mit weiteren Akteuren zusammen, insbesondere mit der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz und den Kantonen.

Aber auch die vorausschauende Planung der Behandlung sowie die Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgungsstrukturen spielen eine wichtige Rolle. Insbesondere intermediäre Dienste mit mobilen Akut- und Krisenteams und die aufsuchende psychiatrische Pflege können durch regelmässige Patientenkontakte Krisen frühzeitig erkennen und geeignete Massnahmen einleiten, um gegebenenfalls Klinikaufenthalte bzw. eine FU zu vermeiden. Um solche Angebote zu fördern, gilt es auch, Massnahmen zur Behebung des Fachkräftemangels und der Finanzierung von intermediären Versorgungsstrukturen zu ergreifen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) geht diese Herausforderungen bereits gemeinsam mit den zuständigen Akteuren an.

Antwort des Bundesrates.