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22.4321 · Interpellation · 2022-12-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Nach Annahme der Volksinitiative "Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung" am 13. Februar 2022 muss das kürzlich revidierte Tabakproduktegesetz angepasst werden. Zurzeit läuft die Vernehmlassung. Gemäss Vorentwurf soll Werbung im Internet und in allen anderen elektronischen Medien generell verboten werden. Online-Werbung soll sogar dann verboten werden, wenn durch geeignete Massnahmen sichergestellt wird, dass die Werbung nur durch Erwachsene einsehbar ist. Faktisch würde dadurch ein Kanal geschlossen und der Einsatz bestehender und künftiger Technologien zur Altersprüfung würden schlichtweg verunmöglicht.

Damit geht der Bundesrat bei der Umsetzung weiter, als es die Initianten selbst verlangt hatten, die vorschlagen, Systeme zur Altersprüfung zu nutzen. Warum der Bundesrat das macht, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Bundesrat damit auch eine Ungleichbehandlung schafft. In anderen Bereichen des Jugendschutzes, etwa bei Film und Videospielen oder im Bereich des Geldspiels, erachtet er elektronische Alterskontroll-Systeme als zweckmässig. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Warum sind die Systeme im Bereich von Online-Handel, Online-Geldspielen und in den Bereichen Videospielen und Film einsetzbar, bei der Tabakwerbung jedoch nicht?

2. Das generelle Verbot von Online-Werbung würde einen wichtigen Kanal faktisch schliessen. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Wirtschaftsfreiheit im Entwurf zur Teilrevision des Tabakproduktegesetzes beachtet wird?

Begründung

Laut Umsetzungsvorschlag der Initiantinnen und Initianten der Volksinitiative "Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung" soll Werbung auf Internetseiten verboten sein, "ausser, wenn geeignete Massnahmen sicherstellen, dass sie nur von Erwachsenen eingesehen werden können". Gemäss dazugehörigen Erläuterungen soll diese Alterskontrolle z.B. mittels ID-Kontrolle erfolgen. In diesem Zusammenhang sind nicht zuletzt die Anstrengungen des Bundesrats selbst im Bereich der digitalen Identifizierung zu erwähnen.

Im erläuternden Bericht zur Teilrevision des Tabakproduktegesetzes wird dargelegt, ein Totalverbot von Online-Werbung sei nötig, weil keine geeigneten Massnahmen bestünden, die sicherstellen könnten, dass Online-Werbung nur von Erwachsenen eingesehen wird. Gleichzeitig sagt der Bundesrat in seiner Antwort zur IP 22.3733, dass "verlässliche Systeme zur Altersprüfung für den Onlinehandel existieren und angewendet werden". Im neuen Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele wird das Zugänglichmachen von Filmen und Videospielen im Internet auch von einer technisch umgesetzten Alterskontrolle abhängig gemacht. Die neue Gesetzgebung zu den Geldspielen sieht ebenfalls vor, dass die Alterskontrolle mittels einer elektronischen Identität erfolgen kann.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Interpellation 22.3733 Feri Yvonne "Hohe Verstossquote bei Testkäufen im Online-Handel. Wo besteht Handlungsbedarf?" ausgeführt hat, haben verlässliche Alterskontrollsysteme ihre Berechtigung, um den Jugendschutz im Online-Handel zu unterstützen. Bei einem flächendeckenden Einsatz könnte das Abgabealter für den Verkauf von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten besser eingehalten werden als dies heute der Fall ist.

Die Umsetzung solcher Systeme zur Kontrolle der Werbung wurde jedoch in der Teilrevision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBI 2021 2327) nicht vorgeschlagen, da sich damit der Verfassungsauftrag, wonach Tabakwerbung Kinder nicht erreichen soll, nicht erfüllen lässt. Selbst die besten Altersprüfsysteme können nicht verhindern, dass Geräte oder abgeschlossene Online-Abonnemente zum Beispiel im Familienkontext mit Minderjährigen geteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Zugang zu E-Papers, News-Seiten oder Online-Portalen mit an sich unproblematischen Inhalten handelt, die Tabakwerbung als Nebeninhalte mittransportieren. Bei Filmen oder Videospielen, bei welchen bereits der Inhalt nicht für Minderjährige geeignet ist, wird hingegen der Zugang typischerweise in einer Familie eingeschränkt und es werden altersabhängige Profile eingerichtet. Zudem dürften namentlich Videospiele von den Kindern und Jugendlichen in erster Linie auf ihren eigenen Geräten gespielt werden, was beim Besuch von News-Seiten weniger der Fall sein dürfte.

Die Vernehmlassung zur Revision des TabPG endete am 30. November 2022. Die Rückmeldungen, die auch dieses Thema betreffen, werden derzeit ausgewertet.

2. Die rechtlichen Aspekte, einschliesslich der Verfassungsmässigkeit, werden bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen geprüft, bevor diese in die öffentliche Konsultation gehen. Dies war auch bei dem Entwurf der Teilrevision des TabPG der Fall. Werbebeschränkungen für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten stellen einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die in Artikel 27 der Bundesverfassung verankert ist. Die in der Teilrevision des TabPG vorgeschlagenen Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind jedoch durch das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit gerechtfertigt. Demnach wird das öffentliche Interesse Kinder und Jugendliche zu schützen, höher gewichtet. Diese Güterabwägung wurde ebenfalls durch das Volk im Rahmen der Abstimmung bestätigt. Auch ein Bericht des Bundesamts für Gesundheit (BAG) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) über die Verfassungsmässigkeit des Tabakproduktegesetzesentwurfs des Ständerats im Bereich der Werbe- und Marketingeinschränkungen, der ein gleiches Verbot vorsah, kam zu demselben Schluss (www.parlament.ch > Geschäft des Bundesrates 15.075 Bundesgesetz über Tabakprodukte > öffentliche Kommissionsunterlagen > weitere Berichte).

Antwort des Bundesrates.