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22.4340 · Interpellation · 2022-12-12

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

1. Warum verletzt die Schweizer Regierung das Völkerrecht, indem sie Organisationen, die auf internationaler Ebene als terroristische Einheiten sanktioniert werden, finanziell unterstützt?

2. Die Schweizer Regierung setzt sich im israelisch-palästinensischen Konflikt für ein Verhandlungsergebnis auf der Basis einer Zweistaatenlösung ein. Warum missachtet sie ihre eigene Politik, indem sie Organisationen die sich der Gewalt verschreiben, ihre Unterstützung gewährt?

3. Hat die Schweizer Regierung die Rückzahlung der an PNGO und Addameer geleisteten Mittel gemäss der Antidiskriminierungsklausel, die seit 2017 in allen Verträgen des EDA mit ausländischen Geldempfängern enthalten ist, angefordert? Wenn ja, wie hoch ist die Summe dieser Mittel, die zurückverlangt worden sind?

Begründung

Ab 2020 hat das EDA der Palästinensischen NGO (PNGO), einer Dachorganisation, die aus 135 Organisationen der palästinensischen Zivilgesellschaft besteht, eine Finanzierung bewilligt.

Eine dieser Mitgliederorganisationen der PNGO ist die FPLP (Volksfront zur Befreiung Palästinas), eine von der EU und anderen Ländern auf internationaler Ebene sanktionierte terroristische Vereinigung. Auch andere Mitgliederorganisationen sind international als terroristische Organisationen und/oder Ableger der FPLP bekannt, wie zum Beispiel Addameer, die UAWC (Union of Agricultural Work Committees), die UHWC (Union of Health Work Committees) und andere.

Die PNGO selbst ermutigt zum politischen Widerstand und gleichzeitig zu anderen Formen des Widerstands, einschliesslich des bewaffneten Widerstands gegen Israel, was gegen das Völkerrecht und internationale Abkommen verstösst.

Die Aktivitäten und die Satzung der PNGO verstossen gegen das Völkergewohnheitsrecht, gegen die vierte Genfer Konvention von 1949 und gegen die von palästinensischen Beauftragten unterschriebenen verbindliche Vereinbarung, die den geltenden rechtlichen Rahmen im Westjordanland setzt.

Seit Juni 2017 fügt das EDA eine Antidiskriminierungsklausel (basierend auf Artikel 261bis des Schweizer Strafgesetzbuches) in alle neuen Verträge mit ausländischen Partnern ein. Eine Klausel, die vom EDA offensichtlich nicht eingehalten wird.

Stellungnahme des Bundesrates

1-2. Die Schweiz leistet keine finanzielle Unterstützung an Organisationen, die Gewalt, Hass oder Rassismus befürworten. Mit den verschärften Auswahlkriterien für nichtstaatliche Partnerorganisationen und den Kontroll- und Steuerungsmechanismen, die im Bericht des Bundesrates vom 29. Januar 2020 in Erfüllung der Motion Imark 16.3289 vom 26. April 2016 und des Postulats Bigler 18.3820 vom 25. September 2018 ausführlich beschrieben sind, übt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine strikte Kontrolle über seine Partner aus.

3. Seitdem liegen den zuständigen Stellen des EDA keine Belege vor, die eine Berufung auf die Nichtdiskriminierungsklausel oder auf Vertragsbruch wegen Anstiftung zur Gewalt oder illegalen Aktivitäten im Kontext des Nahen Ostens rechtfertigen würden.

Antwort des Bundesrates.