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22.4358 · Interpellation · 2022-12-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wer eine Teilinvalidenrente bezieht und teilerwerbstätig ist, hat weiterhin AHV/IV-Beiträge zu entrichten. Wie vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. November 2020 (147 V 133) bestätigt, sind diese Beiträge - und somit auch das diesen zugrundeliegende Erwerbseinkommen - bei einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustands und Erhöhung der IV-Rente aber nicht rentenwirksam. Als Berechnungsgrundlage für die Rentenhöhe gilt vielmehr weiterhin das bei Eintritt der Teilinvalidität massgebende durchschnittliche Einkommen.

Der vom Bundesgericht beurteilte Fall: Eine mit einem Geburtsgebrechen lebende Frau mit Hochschulabschluss erhielt im Alter von 27 Jahren ab November 2006 eine halbe IV-Rente. Der Rentenbetrag stützte sich auf eine 6jährige Beitragsdauer sowie auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 12 000 Schweizer Franken. Aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wurde die Rente ab Dezember 2017 auf eine ganze IV-Rente erhöht, wobei sich der Rentenbetrag auf dieselben Grundlagen wie im Jahre 2006 stütze. Dies obwohl die Frau nach ihrem Studium während mehreren Jahren in einem Teilzeitpensum arbeitete, dabei ein Jahreseinkommen von weit mehr als 12 000 Schweizer Franken erzielte und darauf entsprechende AHV/IV-Beiträge einzahlte.

Anders geregelt ist die Ermittlung des Rentenbetrags bei Wiederaufleben einer Invalidität innert drei Jahren: Gemäss Artikel 32bis IVV bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente nur dann massgebend, wenn sie für die Person vorteilhafter sind. Auch mit der AHV 21 sind ab dem Referenzalter geleistete Beiträge rentenwirksam und können zu einer Verbesserung der Rentenhöhe führen. Damit das Einzahlen von AHV/IV-Beiträgen auch bei einer IV-Rentenerhöhung rentenwirksam ist, ist - wie vom Bundesgericht im obigen Urteil ausgeführt - der Gesetzgeber gefragt, indem er eine Artikel 32bis IVV entsprechende Bestimmung einführt.

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist sich der Bundesrat der Problematik bewusst, dass geleistete Beiträge und das diesen zugrundeliegende Erwerbseinkommen bei einer IV-Rentenerhöhung nicht rentenwirksam sind?

2. Erachtet er es als legitim, dass diese Beitragszahlungen nicht rentenwirksam sind?

3. Ist er bereit, eine Bestimmung zu erlassen, wonach sich das Einzahlen von AHV/IV-Beiträgen im Falle einer IV-Rentenerhöhung rentenwirksam auswirkt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Abstellen auf die vor dem Eintritt des versicherten Risikos erfüllten Beitragsjahre und erzielten Einkommen ist die Grundlage für das Berechnungssystem der AHV- und IV-Renten, wie auch für die anderen Sozialversicherungen. Während der Dauer der Invalidität geleistete Beiträge haben daher keinen Einfluss auf die Höhe der IV-Rente. Es besteht eine allgemeine Beitragspflicht für alle Versicherten. Für Personen, die eine IV-Rente beziehen, bleibt die Beitragspflicht an die AHV und IV bis zum Rentenalter bestehen, auch für Nichterwerbstätige. Beiträge, die nach Eintritt der Invalidität bezahlt wurden, gehen jedoch nicht verloren, da sie bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Sie sind also wirksam für die Berechnung der AHV-Altersrente.

2. - 3. Da der Eintritt des Risikos Invalidität, das zum Bezug einer IV-Rente führt, in der Regel voraussetzt, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, eine (gleich hohe) Erwerbstätigkeit wie zuvor auszuüben, führt dies grundsätzlich immer zu einer Einkommensminderung. Fälle, in denen die Einkommensentwicklung nach Eintritt der Invalidität vorteilhafter ist und eine Verbesserung der Rente ermöglichen könnte, sind die Ausnahme. Die Berechnung der Rente beim Wiederaufleben der Invalidität wurde explizit geregelt, um finanzielle Verschlechterungen wie beispielsweise nach einem (gescheiterten) Arbeitsversuch zu vermeiden. In diesen Fällen bleiben innert drei Jahren die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, sofern sie für die versicherte Person vorteilhafter sind.

Die in der Interpellation dargelegte Änderung würde zu neuen Problemen führen. Die Höhe der Invalidenrente müsste für jede Person neu berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Verschlechterung des Invaliditätsgrades ein höheres Jahreseinkommen nachweisen kann als jenes, welches beim Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt wurde. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung führen im Vergleich mit Personen, die ihr durchschnittliches Jahreseinkommen zwar verbessern können, aber keine Verschlechterung des IV-Grades erleiden. Bei einem Wechsel auf ein System mit Neuberechnung der Rente müssten zudem alle möglichen Konstellationen einbezogen werden, nicht nur der in der Interpellation geschilderte Fall einer Erhöhung des Invalideneinkommens. So stellt sich auch die Frage, wie Fälle zu behandeln wären, in denen die Änderung der Bemessungsgrundlagen nach Eintritt der Invalidität zu einem für den Versicherten nachteiligen Ergebnis führt. Weiter könnten Personen, die Erziehungsgutschriften der AHV erhalten, aber nicht erwerbstätig sind, ein höheres Einkommen nachweisen, als sie vor der Zusprechung der Invalidenrente bezogen haben. Der in der Interpellation angeregte Wechsel wäre sehr kompliziert, würde aber nicht zu einer gerechteren Lösung führen. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass eine Änderung der Berechnungsgrundlage bei einer Revision der Invalidenrente nicht angebracht ist.

Antwort des Bundesrates.