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22.4362 · Interpellation · 2022-12-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Santésuisse und der Preisüberwacher sind der Ansicht, dass die Vertriebsmarge für Medikamente erstens klar zu hoch ist und zweitens Fehlanreize enthält. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie beurteilt der Bundesrat die Kritik, wonach die heutigen Vertriebsmargen aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt sind und darum reduziert werden müssten?

2. Wie beurteilt der Bundesrat das Einsparpotenzial, wenn die Berechnung der Vertriebsmargen auf einer aus wirtschaftlicher Sicht verlässlichen, repräsentativen und überprüfbaren Datengrundlage basieren würde?

3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass das EDI mit mehreren Akteuren einen Vorschlag ausgearbeitet hat, mit dem sich mehr als die Hälfte der Medikamente gegenüber heute verteuern würde und mit dem der Preis der bisher günstigsten Medikamente aufgrund eines Pauschalzuschlags pro Packung noch stärker ansteigen würde?

4. Auf welcher Datengrundlage beruhen beim oben erwähnten Vorschlag die Preiserhöhungen, die zum Teil mehr als 5 Franken pro Packung betragen?

5. Was sagt der Bundesrat zum Vorwurf, dass mit dem oben erwähnten Vorschlag die heute zu hohe Vertriebsmarge einfach in einen Packungszuschlag umgewandelt würde, der ebenfalls zu hoch wäre, mit der Folge, dass die Verzerrungen zuungunsten der Personen, die auf Medikamente angewiesen sind, aufrechterhalten oder gar verstärkt würden, anstatt dass die ungerechtfertigten Kosten reduziert werden?

6. Verlangt der Bundesrat im Hinblick auf die Genehmigung der Tarifverträge, dass die Tarife höchstens die - transparent ausgewiesenen - Kosten decken? Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Anforderung mit dem bisherigen Vertriebsmodell nicht eingehalten wird, obwohl der Grundsatz bereits heute gelten würde?

7. Die Festlegung der Vertriebsmargen aufgrund des Medikamentenpreises ist nicht nur ungerechtfertigt, weil die Vertriebskosten für jedes Medikament mehr oder weniger identisch sind, sondern sie führt auch zu zusätzlichen Kosten. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass die Vertriebsmarge mittelfristig auf der Grundlage der tatsächlichen, transparent ausgewiesenen und überprüfbaren Kosten festgelegt wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. / 2. Mit dem Vertriebsanteil werden die logistischen Leistungen derjenigen Leistungserbringer - Apotheken, Ärzte und Ärztinnen mit Selbstdispensation und Spitalambulatorien - abgegolten, welche Arzneimittel zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgeben. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht der Vertriebsanteil aus einem nach Preisklassen abgestuften Preis- und Packungszuschlag. Der Vertriebsanteil basiert auf einem Kostenmodell einer Durchschnittsapotheke. Der Bundesrat geht mit dem Interpellanten einig, dass beim Vertriebsanteil Kosteneinsparungen realisiert werden können. Daher wurde 2018 eine Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) in eine Vernehmlassung gegeben, auf Basis des bisherigen Kostenmodells wurde dabei ein Einsparpotenzial von rund 50 Millionen Franken (pro Jahr) geschätzt.

3. / 4. / 5. Die Antworten zur Vernehmlassung 2018 sind sehr heterogen ausgefallen, so dass die Thematik nochmals vertieft geprüft und Gespräche mit den Akteuren geführt worden sind. Konkret hat in den letzten Monaten ein intensiver Austausch mit den Akteuren unter der Leitung des EDI stattgefunden und es konnte erfreulicherweise ein Kompromiss für die Anpassung des Vertriebsanteils gefunden werden, der von den meisten Akteuren mitgetragen wird. Diese Lösung sieht eine gewisse Erhöhung von tiefpreisigen Arzneimitteln vor, führt aber gesamthaft zu Einsparungen beim Vertriebsanteil im Umfang von rund 60 Millionen Franken. Das Parlament hat die Motion der SGK-N 20.3936 "Medikamentenpreise. Für eine Kostendämpfung dank Beseitigung negativer Anreize unter Aufrechterhaltung von Qualität und Versorgungssicherheit" überwiesen und auch der Bundesrat ist bestrebt, bestehende Fehlanreize zu eliminieren. Durch die Korrektur der Fehlanreize wird eine deutliche Erhöhung des Marktanteils an günstigen Generika angestrebt, welche weitere Einsparungen ermöglichen sollten. Die Umsetzung dieser Motion ist ohne eine Erhöhung von tiefpreisigen Arzneimitteln unmöglich, wenn der Fehlanreiz des bisher eher hohen Preisbezuges - der die Abgabe eines teureren Arzneimittels wirtschaftlich attraktiver macht als die Abgabe eines günstigeren Arzneimittels - bei der Abgabe vermindert werden soll. Nach Abschluss dieser Gespräche sind aktuell die Arbeiten zur Neuordnung des Vertriebsanteils und der entsprechenden KLV-Änderung im Gange, das Inkrafttreten der Verordnungsänderung ist noch offen und wird im Rahmen der Änderungen der KVV und KLV betreffend Arzneimittelmassnahmen erfolgen.

Die versicherten Personen werden von einer allfälligen Anpassung des Vertriebsmodells bei der Kostenübernahme im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt betroffen sein. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Patienten/-innen mit chronischen Erkrankungen (bei welchen Franchise und Selbstbehalt i.d.R. ausgeschöpft werden) keine Mehrbelastung erfahren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Anpassung des Vertriebsanteils ausschliesslich die rezeptpflichtigen Arzneimittel der Spezialitätenliste betrifft. Rezeptfreie Arzneimittel werden von dieser Regelung nicht umfasst.

6. / 7. Wie eingangs erwähnt, basiert das heutige Vertriebsmodell auf den Kosten einer Durchschnittsapotheke. Im Rahmen der Diskussion mit den Akteuren hat das EDI die klare Erwartung geäussert, dass für zukünftige und weitergehende Revisionen die notwendige Transparenz hinsichtlich Kosten und Leistungen sämtlicher Leistungserbringer herzustellen ist. Was die Problematik des preisbezogenen Zuschlages angeht, so wird dieser und somit der damit verbundene Fehlanreiz mit der nun vorliegenden Lösung bereits deutlich reduziert.

Antwort des Bundesrates.

KVG. Schutz der Bevölkerung vor ungerechtfertigt hohen Vertriebsmargen für Medikamente | Lexipedia | Lexipedia