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Richtplan des Kantons Tessin. Der Bundesrat muss den Richtplan überarbeiten, indem er aktuelle Eckwerte der demografischen Entwicklung festlegt und so eine Benachteiligung des Tessins vermeidet

22.4376 · Interpellation · 2022-12-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Oktober den Richtplan des Kantons Tessin genehmigt. Die Kantonsregierung hat wiederholt ihre Besorgnis insbesondere darüber zum Ausdruck gebracht, wie der Bundesrat die Prognosen für die demographische Entwicklung im Tessin ausgelegt hat, sowie über die negativen Folgen, wenn diese so festgelegt würden. Insbesondere wurden dem genehmigten Richtplan die demografischen Szenarien von 2020 zugrunde gelegt, die pessimistischer sind als die Szenarien im ursprünglichen Richtplan von 2015 und die auch mit tieferen Werten als den jüngsten vom kantonalen Statistikamt ermittelten Daten rechnen. Zusammenfassend kann man sagen, dass für die Festlegung des Richtplans die denkbar pessimistischsten Daten verwendet wurden und dass das Ergebnis eine Planungsgrundlage ist, die nicht nur den Kanton, sondern vor allem die Gemeinden benachteiligt, denn diese werden nun mit dem Problem konfrontiert sein, dass sie Projekte umsetzen müssen, die eine Verkleinerung der Bauzonen zum Ziel haben, mit allen offensichtlichen Folgen, die dies haben wird.

Zudem ist eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Kantonen feststellbar; so kam es bei der Erarbeitung des Richtplans durch den Kanton Tessin zu Verzögerungen, was zu einem grossen Teil auf die Erledigung mehrerer Beschwerden der Gemeinden zurückzuführen ist, welche die Einreichung des Richtplans und dessen Genehmigung durch den Bundesrat verzögert haben; dadurch ist der Kanton Tessin stark benachteiligt.

Die Vorgaben des Bundes geben den Kantonen die Möglichkeit, andere Szenarien zu verwenden als die des Bundesamtes für Statistik; diese Argumentation wurde vom Bundesamt für Raumentwicklung teilweise aufgenommen (Anpassung des Objektblattes R1). Dies bestätigt, dass der Bundesrat dem Kanton Tessin Schaden zugefügt hat, da für den Kanton Tessin als einzigen Kanton andere demographische Szenarien angewendet wurden als für die übrigen Kantone.

Der kantonale Richtplan ist ein Planungsinstrument von grosser Wichtigkeit mit einem Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten. Aus diesen Gründen muss dieser offensichtlich falsche Beschluss korrigiert werden.

Auf dem Hintergrund dieser Ausführungen frage ich den Bundesrat:

1. Ist der Bundesrat bereit, in Absprache mit den Tessiner Kantonsbehörden den kantonalen Richtplan zu überarbeiten, indem er aktuellere Eckwerte für die demographische Entwicklung festlegt, was es erlauben würde, gleichzeitig eine Gleichbehandlung mit den anderen Kantonen sicherzustellen?

2. Falls nein, aus welchen Gründen? Es gibt zahlreiche Beweise einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kantonen; insbesondere ist nachgewiesen, dass im Richtplan falsche Prognosen für die demographische Entwicklung verwendet wurden.

3. Falls ja, welchen Ansatz verfolgt der Bundesrat und von welchem Zeithorizont kann ausgegangen werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Für die Bestimmung des Bauzonenbedarfs im Richtplan eines Kantons dürfen die Wachstumsannahmen für die Bevölkerungsentwicklung das hohe Szenario des Bundesamts für Statistik (BFS) nach Artikel 5a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht überschreiten oder nur insoweit, als dass die reale Entwicklung sie bestätigt hat. Zwar können die Kantone ihre eigenen Szenarien berücksichtigen, das hohe Szenario des BFS bildet jedoch die in der RPV vorgegebene absolute Obergrenze. Bei der Prüfung und Genehmigung der kantonalen Richtpläne verwendet der Bund jeweils die aktuellen Szenarien des BFS. So wurden der Richtplan des Kantons Tessin und davor derjenige des Kantons Glarus anhand der Szenarien für die Bevölkerungsentwicklung 2020 des BFS geprüft und genehmigt.

Alle Anpassungen oder Überarbeitungen kantonaler Richtpläne werden vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) seit dem 1. Mai 2014 strikt nach den Vorgaben von Artikel 5a RPV und den von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und dem UVEK beschlossenen technischen Richtlinien Bauzonen geprüft. Der Kanton Tessin wurde also nicht anders behandelt als andere Kantone. Im Gegenteil: Indem der Bund für die Bevölkerungsentwicklung des Kantons höhere Wachstumsannahmen im Richtplan genehmigte, sofern sie nicht die Bauzonendimensionierung betrafen, hat er den rechtlichen Spielraum zugunsten des Kantons Tessin voll ausgeschöpft.

Die technischen Richtlinien Bauzonen enthalten eine Methode zur Berechnung des Bauzonenbedarfs, in der die Wachstumsannahmen für die Bevölkerungsentwicklung ein grundlegendes Element darstellen. Die Methode ist eine Arbeitshilfe für die Erstellung der notwendigerweise vorausschauenden Richtpläne und deren Inhalte, die sich auf das gesamte Kantonsgebiet beziehen. Der Kanton wird aufgrund der realen Entwicklung beurteilt. Fällt diese Entwicklung höher aus als in den Szenarien vorgesehen, kann der Kanton das tatsächliche Wachstum jederzeit als Berechnungsgrundlage nehmen, ohne den Richtplan anpassen zu müssen. Gegenwärtig verzeichnet der Kanton Tessin jedoch noch ein deutlich schwächeres Bevölkerungswachstum als gemäss den vom BFS getroffenen Annahmen.

Die technischen Richtlinien Bauzonen schreiben nicht vor, die Inhalte der durch den Bundesrat genehmigten Richtpläne bei jeder Veröffentlichung neuer BFS-Szenarien automatisch anzupassen. Es ist Sache der Kantone, zu prüfen, wie sich die neuen Szenarien auf die Vorgaben zur Dimensionierung der Bauzonen in ihrem Richtplan auswirken könnten. Das ARE verlangt nur dann eine Änderung der Richtpläne von den Kantonen, wenn ihre Massnahmen keine korrekte Bauzonendimensionierung mehr gewährleisten. Spätestens im Rahmen der alle vier Jahre erfolgenden Berichterstattung der Kantone zum Stand der räumlichen Entwicklung wird das ARE angeben, welche Auswirkungen auf den Inhalt des jeweiligen Richtplans damit verbunden sein können.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Nein.

2. Alle Kantone wurden gleichbehandelt. Es wurden sowohl die Bestimmungen von Artikel 5a RPV als auch diejenigen der technischen Richtlinien Bauzonen befolgt. Die eidgenössischen und kantonalen Wachstumsannahmen für die Bevölkerungsentwicklung wurden innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften berücksichtigt, wobei das aktuellste hohe Szenario des BFS als Obergrenze galt. Auch die Prüfung des gesamthaft überarbeiteten Richtplans des Kanton Glarus erfolgte aufgrund der Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung 2020 des BFS.

Antwort des Bundesrates.

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