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22.4385 · Motion · 2022-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Sterilisationsgesetz so zu ändern, dass für eine Sterilisation die betroffene Person frei und nach umfassender Aufklärung zugestimmt haben muss.

Die Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) zieht Gesetzesänderungen in zahlreichen Bereichen nach sich. In seinen Antworten auf verschiedene Vorstösse zum Sterilisationsgesetz (20.3657 und 20.4386) verwies der Bundesrat jedes Mal auf die periodische Prüfung der Schweiz. Diese fand im März 2022 statt. Der UNO-Behindertenrechtsausschuss hat festgestellt, dass die Sterilisation von Menschen mit Beeinträchtigung ohne deren Zustimmung gegen das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit verstösst (Art. 17 BRK). Diese Art von Sterilisation muss untersagt werden, und die Zustimmung durch die gesetzliche Vertretung ist abzuschaffen.

Nach dem geltenden Sterilisationsgesetz kann eine Sterilisation nur unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden: umfassende Aufklärung, Volljährigkeit und freie und schriftliche Zustimmung der betroffenen Person. Die Willensäusserung von als "dauernd urteilsunfähig" betrachteten Personen hingegen hat keinerlei rechtliches Gewicht; den Ausschlag geben einzig die Kriterien nach Artikel 7 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes.

Nach Artikel 12 BRK ist die Schweiz heute dazu verpflichtet, anzuerkennen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen gleichberechtigt mit anderen Rechtsfähigkeit geniessen, und ihnen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

Bei der Revision des Sterilisationsgesetzes sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1. Für ausnahmslos jede Sterilisation braucht es die freie Zustimmung nach umfassender Aufklärung der betroffenen Person. Die Zustimmung durch Vertretung durch die Erwachsenenschutzbehörde ist nicht mehr zulässig.

2. Personen, die Hilfe brauchen, um ihren Entscheid zu treffen, werden an eine professionelle, unabhängige, gut zugängliche und inklusive Stelle verwiesen, die über ein gründliches Fachwissen über sexuelle Gesundheit und Fortpflanzung von Menschen mit Beeinträchtigungen, Familienplanung und unterstützte Elternschaft verfügen.

3. Eine unabhängige Stelle prüft im Einzelfall, ob die Zustimmung frei und nach umfassender Aufklärung abgegeben wurde.

4. Menschen mit Beeinträchtigungen, insbesondere Frauen, und ihre Verbände werden in die Anpassung des Gesetzes eng einbezogen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Eine Sterilisation ist ein schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person. Es bedarf daher deren Zustimmung. Die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person ist prinzipiell ausgeschlossen. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die strengen Bedingungen von Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz) erfüllt sind.

Die 2014 von der Schweiz ratifizierte UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) zieht eine unterstützende Entscheidungsfindung gegenüber einer stellvertretenden Entscheidungsfindung vor (Art. 12 UNO-BRK). Die unterstützende Entscheidungsfindung beinhaltet nicht zuletzt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es stellt sich also tatsächlich die Frage, ob der Schutz der betroffenen Person, der die Grundlage dieser Bestimmung des Sterilisationsgesetzes darstellt, begründet ist.

Wie aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Fehlmann-Rielle 20.4386 hervorgeht, ist die vorgeschlagene Gesetzesänderung jedoch mit komplexen ethischen Überlegungen verbunden. Deshalb hat der Bundesrat damals die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin ersucht, die ethischen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Sterilisation von dauernd urteilsunfähigen Personen zu prüfen. Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass diese Grundlage notwendig ist, um beurteilen zu können, inwiefern eine Revision notwendig ist. Aufgrund der Covid-19-Pandemie hat sich die Prüfung der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin verzögert. Inzwischen wurden die entsprechenden Arbeiten jedoch in Angriff genommen.

Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Sollte die Motion im Erstrat angenommen werden, behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat einen Antrag auf Änderung der Motion in einen Prüfungsauftrag zu stellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.