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22.4396 · Interpellation · 2022-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat wiederholt mit politischen Begründungen nationale Tarife im Gesundheitswesen linear gekürzt. Die Situation hat sich geändert, zahlreiche Spitäler schreiben wiederholt Verluste oder wirtschaften weit entfernt von einer EBITDA-Marge von 10 Prozent, die für einen nachhaltigen Betrieb mit notwendigen Investitionen erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Welche Schlüsse zieht der Bundesrat aus der immer offenkundiger werdenden systematischen Unterfinanzierung der stationären Leistungserbringer über die bestehenden stationären Tarife? Ist er bereit, bei veränderten Umständen auch eine Erhöhung der Tarife zu prüfen?

2. In zahlreichen Kantonen laufen Vorbereitungen oder sind bereits Entscheide gefällt worden für Zuschüsse aus öffentlichen Finanzmitteln an Spitäler (Aargau - Kantonsspital Aarau; Zürich - Triemli-Spital; Schaffhausen - Kantonsspital Schaffhausen). Wie beurteilt der Bundesrat die Verfassungsmässigkeit sowie die KVG-Konformität von Subventionen (Betriebsbeiträgen sowie von Infrastrukturbeiträgen) der öffentlichen Hand (Kantone/Gemeinden) für Spitalimmobilien beziehungsweise zur Äufnung von Eigenkapital oder zur Deckung von Defiziten?

3. Welche Konsequenzen sieht er durch die erwähnten Subventionen für die vom Gesetzgeber gewollten Qualitätswettbewerb zwischen den Spitälern, die sich auf kantonalen Spitallisten befinden? Führen die beschriebenen Entwicklungen und Subventionen (Ziff. 2) nach Ansicht des Bundesrates zur Erhaltung nicht nachhaltiger Versorgungsstrukturen?

4. Ist der Bundesrat bereit, die Themen der Zusatzfinanzierung von stationären Strukturen durch die Kantone mit den betroffenen Akteuren (Kantone, Versicherer, Leistungserbringer) zeitnah zu diskutieren, z.B. an einem runden Tisch?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Dem Bundesrat ist keine systematische Unterfinanzierung aufgrund der bestehenden stationären Tarife bekannt. Die stationären Tarife werden gemäss Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in der Regel vertraglich vereinbart. Können sich die Tarifpartner nicht auf einen Tarif einigen, so können diese beim zuständigen Kanton eine Tariffestsetzung beantragen (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Kantone haben einerseits kein Interesse, ihre Spitäler einer systematischen Unterfinanzierung auszusetzen, andererseits haben sie auch dafür zu sorgen, dass die Tarife wirtschaftlich tragbar bleiben. Die KVG-Tarife garantieren indessen keine vollständige Kostendeckung. Sie orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG), resp. dürfen nur jene Kosten decken, welche für eine effiziente Leistungserbringung notwendig sind (Art. 59c Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).Eine Anpassung der Tarife liegt aufgrund des vom KVG vorgesehenen Verhandlungsprimates in erster Linie in der Kompetenz der Tarifpartner. Der Bundesrat kann subsidiär Anpassungen an einer Einzelleistungstarifstruktur vornehmen, wenn sich diese nicht als sachgerecht erweist und sich die Tarifpartner nicht auf eine Revision einigen können (Art. 43 Abs. 5bis KVG).

2. Vergütungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten (Art. 49 Abs. 3 KVG), wozu insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen gehört. Subventionen der öffentlichen Hand werden in aller Regel für gemeinwirtschaftliche Leistungen geleistet. Diese sind KVG-konform, solange sichergestellt wird, dass die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht in die Ermittlung der KVG-Tarife einfliessen.Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. August 2019 zum Postulat Burgherr 19.3887 "Ausschreibungspflicht für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Gesundheitswesen" konnte sich der Bundesrat letztmals zu dieser Thematik äussern. Dabei hat er festgestellt, dass gemäss Verfassung die Kompetenz für die Regelung der Rahmenbedingungen für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Gesundheitswesen bei den Kantonen liegt.

3. Da Subventionen, wie in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, in aller Regel gemeinwirtschaftliche Leistungen decken, welche keine obligatorisch versicherten Leistungen darstellen, ist kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Subventionen und Qualitätswettbewerb ersichtlich. Letztlich werden von solchen Zahlungen die wichtigsten Instrumente des Qualitätswettbewerbes, nämlich die Leistungsfinanzierung sowie die erweiterte freie Spitalwahl, nicht tangiert. Es entspricht den Zielen der gesundheitspolitischen Strategie des Bundesrates 2020 - 2030 Über-, Unter- und Fehlversorgung zu reduzieren und das Kostenwachstum in der OKP zu dämpfen. Nicht nachhaltige Versorgungsstrukturen stehen diesen Zielen entgegen. Aufgrund dessen, dass Subventionen jedoch nur Kosten(-anteile) decken, die keine KVG-Leistungen im Sinne des Gesetzes darstellen, führen sie aus Sicht der OKP nicht notwendigerweise zur Bildung von nicht nachhaltigen Versorgungsstrukturen.

4. Der Bundesrat befindet sich im regelmässigen Austausch mit den betroffenen Akteuren zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung. Er ist im Rahmen dieser Diskussionen bereit über das erwähnte Thema zu diskutieren, falls dies von den Akteuren gewünscht wird.

Antwort des Bundesrates.