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Wiedereinführung der Grenzkontrollen und Nichteintreten auf Gesuche von Personen, welche aus Staaten zu uns kommen, die das Schengen/Dublin-Abkommen ratifiziert haben

22.4398 · Motion · 2022-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Rechtsgrundlagen anzupassen, dass

a. unsere Landesgrenzen wieder bewacht und systematische Grenzkontrollen durchgeführt werden.

b. auf Asylgesuche von Personen welche aus Staaten, die das Schengen-Dublin-Abkommen ratifiziert haben, in die Schweiz einreisen, nicht mehr eingetreten wird.

Personen, auf deren Gesuch nicht mehr eingetreten wird, müssen in speziellen Unterkünften an möglichst unattraktiven Orten untergebracht werden. Sie erhalten ausschliesslich Nothilfe jedoch keine Sozialhilfe oder andere Barauszahlungen.

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.

Die entsprechenden Artikel des AsylG, von Verordnungen und weitere Bestimmungen, welche dem Ziel dieses Vorstosses entgegenstehen, sind anzupassen.

Begründung

Das Schengener Abkommen sieht was folgt vor (Botschaft des Bundesrates BBI 2007 7937):

Die Aussengrenzen (= Grenzen zwischen Schengen- und Nicht-Schengenstaaten) dürfen nur überschritten werden, wenn die im Schengen-Besitzstand vorgesehenen Einreisevoraussetzungen eingehalten werden. Personen, welche die Aussengrenzen überschreiten, unterstehen einer Grenzübertrittskontrolle.

Die Schweiz wird seit längerem von einer nie dagewesenen Welle von echten Flüchtlingen und leider auch von reinen Wirtschaftsmigranten überrollt. Viele Asylbewerber erhalten zwar kein Asyl - können aber aus den verschiedensten Gründen nicht zurück- oder ausgeschafft werden. Somit erhalten diese ein Bleiberecht, welches ihnen nicht zusteht.

Asylbewerber gewisser Staaten wie Eritrea erreichen eine 89-Prozent-Schutzquote - es besteht also eine faktische Personenfreizügigkeit mit Eritrea und auch mit weiteren Staaten.

Dies belastet unsere bestehenden Strukturen enorm - die Gemeinden und Kantone sind heillos überfordert. Dies nicht nur hinsichtlich der Unterkünfte, der Schulen, der Spitäler, der Infrastrukturen - auch finanziell geraten die Gemeinden und Kantone an die Grenze des Zumutbaren.

Die Schweiz muss sich nun gegen diesen gigantischen Missbrauch wehren! Selbstverständlich soll echten Flüchtlingen nach wie vor humanitäre Aufnahme gewährt werden - jeglicher Missbrauch ist aber künftig entschieden zu bekämpfen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

a. Über die Westbalkanroute und über die zentrale Mittelmeerroute sind in den letzten Monaten vermehrt Migrantinnen und Migranten in die Schweiz und in unsere Nachbarstaaten gelangt. Viele dieser Personen reisen dabei durch andere Schengen-Staaten oder haben bereits anderswo ein Asylgesuch gestellt. Zahlreiche Personen wollen die Schweiz nur transitieren und stellen kein Asylgesuch. Weil die irreguläre Migration nur durch die internationale Zusammenarbeit wirksam bekämpft werden kann, unterstützt die Schweiz gemeinsame migrationspolitische Initiativen auf europäischer Ebene. Sie hat zudem mit Deutschland und Österreich Aktionspläne zur Verhinderung von Sekundärmigration ausgearbeitet. Diese enthalten neben grenzpolizeilichen Massnahmen auch solche gegenüber Drittstaaten.

Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit können die Schengen-Staaten ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung Binnengrenzkontrollen an bestimmten Grenzübergängen oder -abschnitten wieder einführen (Art. 25 Schengener Grenzkodex; SR 0.362.380.067). Diese Voraussetzungen für die Einführung von Binnengrenzkontrollen sind heute nicht gegeben. Weder die öffentliche Ordnung noch die innere Sicherheit sind zurzeit ernsthaft bedroht.

Unbesehen davon ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Grenzraum präsent und führt risikobasierte Kontrollen durch. Die Einführung von systematischen Kontrollen hätte angesichts der mehreren hunderttausend Grenzübertritten pro Tag starke Auswirkungen auf die Grenzregionen. Auch bei einer Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen würde die Schweiz weiterhin verpflichtet bleiben, ein Asylverfahren durchzuführen, wenn eine gesuchstellende Person nicht in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden kann.

b. Bereits heute wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Bereits nach geltendem Recht erhalten Personen, auf deren Asylgesuch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht eingetreten wird, nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheids nur Nothilfe (Art. 82 Abs. 1 Asylgesetz; AsylG, SR 142.31). Diese ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 4 AsylG). Bei ausreisepflichtigen weggewiesenen Personen sind die Anreize zum Verbleib in der Schweiz somit bereits heute minim.

Zur Forderung einer Unterbringung in speziellen Unterkünften ist Folgendes festzuhalten: Abgewiesene Asylsuchende werden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens bis zu ihrer Ausreise in einem Zentrum des Bundes für höchstens 140 Tage untergebracht. Nach Ablauf der 140 Tage erfolgt grundsätzlich eine Zuweisung an die Kantone. Die Festlegung des Ortes der Unterbringung im Kanton liegt in der alleinigen Zuständigkeit des entsprechenden Kantons. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Die Unterbringung in Bundeszuständigkeit erfolgt in den Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion. Die meisten dieser Standorte wurden gemeinsam mit den Kantonen bereits bestimmt und sind in Betrieb.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.