Wie schätzt das BAG vor dem Hintergrund des Skandals um Kaiser Permanente in Kalifornien das Projekt der Visana und des Swiss Medical Network ein?
22.4408 · Interpellation · 2022-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Swiss Medical Network und Visana haben sich zusammengeschlossen, um in Moutier ein System der integrierten Versorgung nach dem Modell der amerikanischen Gruppe Kaiser Permanente zu realisieren.
Gegen diese Gruppe laufen in den USA verschiedene Gerichtsverfahren. Ärztinnen und Ärzte sollen vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden sein, mit falschen Diagnosecodes überhöhte Rechnungen zu stellen.
Ausserdem haben sich dieses Jahr Tausende von Pflegefachleuten von Kaiser Permanente zur Wehr gesetzt und verlangt, dass die Patientinnen und Patienten unbedingt notwendige Pflege (desperately needed) erhalten. Die Gewerkschaften des medizinischen Personals wiesen auf schwerwiegende Mängel in diesem Unternehmen hin, das Rekordgewinne erzielt. Die Patientinnen und Patienten müssten bis zu acht Wochen auf Behandlungen warten, die wöchentlich durchgeführt werden sollten. Die Medien berichten, dass Kalifornien Sanktionen ergriffen habe und Untersuchungen durchgeführt würden (The Guardian, 15.8.2022, "Patients are getting ripped off: California's mental health workers go on strike").
Diese Missstände und Mängel sind grösstenteils auf die Risiken zurückzuführen, die bestehen, wenn das medizinische Personal direkt dem Versicherer unterstellt ist und zwischen dem Versicherer und einem börsennotierten Konzern, der hohe Renditen anstrebt, eine Verbindung besteht.
Wie schätzt der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Gesundheit diese Risiken ein?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Kantone tragen die Verantwortung für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und beaufsichtigen bereits aufgrund ihrer gesundheitspolizeilichen Kompetenz die in ihrem Kantonsgebiet tätigen Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, eine Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung in Bezug auf Spitäler und Pflegeheime zu erlassen, Spitäler und Pflegeheime zuzulassen und deren Leistungen mitzufinanzieren. Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone zudem dafür zuständig, die im ambulanten Bereich des KVG tätigen Leistungserbringer zuzulassen. Die Kantone gewährleisten damit nicht nur den Gesundheitsschutz, sondern können auch die Versorgung beeinflussen und steuern.
Die Kantone haben dabei ein Interesse daran, dass die Leistungserbringer sich gut vernetzen und die Koordination sichergestellt wird. Dies kann auch durch besondere Versicherungsformen unterstützt werden, die von den Versicherern angeboten werden und die Koordination der Versorgung durch die verschiedenen Leistungserbringer entlang der Patientenpfade verbessern. Dies trägt zur Vermeidung von Über-, Fehl- und Unterversorgung bei. Damit kann ein Beitrag zur Kostendämpfung und zur finanziellen Tragbarkeit der Gesundheitsversorgung geleistet werden.
Diesen Aspekt nimmt auch der Bundesrat mit seiner Botschaft vom 7. September 2022 zur Änderung des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2; BBl 2022 2427) auf. Darin schlägt er Massnahmen zur Förderung der koordinierten Versorgung und dabei u.a. einen neuen Leistungserbringer "Netzwerk zur koordinierten Versorgung" vor. Auch unter dem aktuellen Recht können Leistungserbringer zusammenarbeiten bzw. Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen. In jedem Fall haben sie aber die für die jeweiligen Leistungen vorgesehenen Zulassungsbedingungen zu erfüllen.
Das angesprochene Swiss Medical Network kann sich daher im geltenden rechtlichen Rahmen organisieren, wird aber vom jeweiligen Kanton beaufsichtigt, ob die Vorgaben bei Zulassung, aber auch während der Tätigkeit der Organisation erfüllt sind. Sofern die Visana mit diesem Netzwerk zusammen eine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers anbieten will, müssen die entsprechenden Versicherungsbedingungen sowie die Prämientarife dem Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde über die soziale Krankenversicherung eingereicht werden. Dies muss fünf Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit erfolgen. Ein entsprechendes Gesuch ist bis heute noch nicht eingegangen. Die Versicherten können die Versicherungsform unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln.
Antwort des Bundesrates.