22.4409 · Interpellation · 2022-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
1. Hat der Bundesrat die Möglichkeit, fragwürdige Behandlungsmethoden, die keinen wirklichen Heilungserfolg aufweisen, von der BAG-Liste der Medikamente und Therapien streichen zu lassen?
2. Welche Massnahmen müsste er treffen, um sicherzustellen, dass in der Liste der unterstützten Medikamente und Therapien nur solche eingetragen werden, die auch einen nachweisbaren Nutzen für den Patienten aufweisen?
3. Da die Krankenkassen verpflichtet sind, alle in dieser Liste des BAG aufgeführten Medikamente und Therapien zu bezahlen, könnten mit einer strikteren Regelung Kosten im Gesundheitswesen eingespart werden.
Wie hoch schätzt der Bundesrat könnte diese Kosteneinsparung sein?
Begründung
Das Thema der heutigen "Elektrokrampftherapie", früher als "Elektroschock" bekannte Behandlungsmethode wurde in den vergangenen Jahren bereits mehrfach im Rat diskutiert und die Motion 18.4362, die ein Verbot dieser Methode forderte, wurde abgelehnt. Der BR informierte auch, dass es sich hier um ein Thema des Gesundheitswesens handelt, welches kantonal geregelt ist. Dies ist korrekt. Aber die Finanzierung der Kosten von Behandlungen wird auf nationaler Ebene über das BAG via die Liste der Medikamente und Therapien geregelt.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Kostenübernahme von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wird in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und deren Anhänge geregelt. Die Leistungen der OKP müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) sein (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Für ärztliche Leistungen gilt das sogenannte Vertrauensprinzip, wonach vermutet wird, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen erbringen, die den WZW-Kriterien entsprechen. Nur umstrittene Leistungen werden auf die Erfüllung der WZW-Kriterien geprüft und deren Leistungspflicht in den genannten Listen festgehalten. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Anpassung der KLV und deren Anhänge sowie das Bundesamt für Gesundheit betreffend die Arzneimittel in der Spezialitätenliste. Diese lassen sich von den dafür im KVG vorgesehenen ausserparlamentarischen Kommissionen beraten.
2./3. Für die Überprüfung von bereits von der OKP vergüteten Leistungen auf die Erfüllung der WZW-Kriterien sind die entsprechenden Prozesse vorhanden. Auch werden im Rahmen eines Programms mittels Health Technology Assessment laufend Leistungen überprüft, die potenziell nicht mehr die WZW-Kriterien erfüllen. Diesbezüglich haben alle Stakeholder die Möglichkeit, Themen für zu überprüfende Leistungen einzugeben. Weiter werden alle Arzneimittel der Spezialitätenliste alle drei Jahre auf die Erfüllung der WZW-Kriterien überprüft.
Verschiedene Massnahmen und die erwarteten Kosteneinsparungen hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 22.3656 Nantermod "Kurzfristige Massnahmen, um die bevorstehende Kosten- und Prämienexplosion abzufedern" dargelegt. Der Bundesrat erachtet die vorhandenen Prozesse als zweckdienlich und ausreichend.
Was die Elektrokrampftherapie oder Elektrokonvulsionstherapie (EKT) betrifft, so wird diese in der Schweiz bei Patientinnen und Patienten mit schweren Depressionen gemäss international anerkannten Empfehlungen eingesetzt. Die EKT wird nur nach strenger Indikationsstellung angewendet, wenn Patientinnen und Patienten unzureichend auf antidepressive Medikamente und Psychotherapie ansprechen. Der Bundesrat hat keine Hinweise, dass die EKT in der Schweiz unangemessen eingesetzt wird.
Antwort des Bundesrates.