Waisenrente bei Praktika und anderen praktischen Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten ermöglichen
22.4425 · Postulat · 2022-12-14
Departement des Innern
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Grundsätzlich haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, gemäss Artikel 25 Absatz 1 AHVG Anspruch auf eine Waisenrente. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Der Bundesrat hat in Artikel 49bis Absatz 1 AHW festgelegt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHW). Die genannte Bestimmung der Verordnung sind offen formuliert, weshalb sie durch das BSV im Rahmen der Wegleitung über die Renten (RWL) präzisiert worden sind (vgl. Randziffer 3356 ff.). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich praktische Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008).
Vor diesem Hintergrund bitten die Postulant:innen den Bundesrat zu prüfen und zu berichten wie die Rentenwegleitung dahingehend geändert werden kann, damit junge Menschen mit Waisenrenten ausbildungsrelevante Berufserfahrung (wie ein Praktikum mit weniger als 20 Stunden direkter Ausbildungsaufwand) sammeln können, ohne dass der finanzielle Lebensbedarf durch die Waisenrente aberkannt wird.
Begründung
Anlass für das Postulat ist ein Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022 (Geschäftsnummer AH.2022.1; SVG.2022.208). Im konkreten Fall schloss der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Multimediaelektroniker EFZ ab. Aufgrund des Todes seines Vaters erhielt der junge Mann während der Dauer seiner Ausbildung eine Waisenrente. In der Folge entschloss er sich eine weitere Ausbildung, namentlich eine Ausbildung zum Tontechniker mit EFZ zu absolvieren. Er arbeitet in diesem Zusammenhang seit Juni 2021 in einem zweijährigen Praktikum in einem 80-Prozent-Pensum. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt sprach ihm ab dem 1. Juli 2021 eine monatliche Waisenrente von 512 Schweizer Franken zu. Am 19. Oktober 2021 erliess die Ausgleichskasse Basel-Stadt eine weitere Verfügung, mit welcher sie die rückwirkende Einstellung der Waisenrente sowie den Erlass der Rückforderung der bereits ausbezahlten Waisenrente festlegte. Als Begründung gab die Ausgleichskasse Basel-Stadt im Wesentlichen an, das Ausbildungspraktikum bei der Stiftung sei "weder rechtlich noch faktisch notwendig, um zur Prüfung als Tontechniker EFZ zugelassen zu werden". Diese Ansicht hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in seiner Erwägung 4.3 geschützt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Ausbildung, die nach Erreichen der Volljährigkeit zum Bezug einer Kinder- oder Waisenrente der AHV berechtigt, ist umfassend bestimmt. Das Gesetz überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, den Begriff der Ausbildung zu definieren. Von dieser Kompetenz hat er in den Artikeln 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Diese Bestimmungen stützen sich insbesondere auf die allgemeinen Grundsätze der Gerichts- und Verwaltungspraxis und umschreiben den Begriff der Ausbildung in der AHV somit präzise. Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verdeutlicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung lediglich das Gesetz und die Verordnungsbestimmungen, damit eine korrekte und einheitliche Anwendung durch die Durchführungsstellen gewährleistet ist.
In Anwendung dieser Grundsätze muss die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern, systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein, mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben werden und entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen, eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen oder Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden. Ausserdem muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Eines der wesentlichen Kriterien ist, dass sich das Kind zeitlich überwiegend der Ausbildung widmet. Gemäss Rechtsprechung ist das erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Damit soll erreicht werden, dass nur Ausbildungen mit einem quantitativ beachtlichen Ausbildungsaufwand erfasst werden und nicht andere Aktivitäten, die diesen Rahmen sprengen würden, wie beispielsweise einfache Hobbies. Dieser minimale Zeitaufwand umfasst nicht nur den theoretischen Unterricht, sondern auch die Zeit für die individuelle Arbeit, die mit der Vorbereitung auf den Unterricht verbunden ist. Als Ausbildung gelten auch Brückenangebote wie Motivations-semester und Vorlehren, sofern sie einen Schulanteil von mindestens acht Lektionen pro Woche enthalten und Au-pair- sowie Sprachaufenthalte, sofern mindestens vier Schullektionen Bestandteil sind. Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch vorausgesetzt wird oder faktisch geboten ist. Es wird nicht verlangt, dass das Kind während des Praktikums schulischen Unterricht besucht. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind hingegen, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Stand 2023: 2450 Franken).
Nach Ansicht des Bundesrates ist es gut begründet und klar, in welchen Situationen eine Ausbildung vorliegt, die in der AHV als solche anerkannt werden kann, so dass ein Bericht keine Präzisierungen bringen würde. Ausserdem erachtet er das Grundprinzip, wonach ein Mindestmass an zeitlichem Aufwand verlangt wird, als wesentlich. Denn eine zu grosse Flexibilität in diesem Bereich könnte falsche Anreize schaffen, wie zum Beispiel den Besuch eines beliebigen Kurses, mit dem einzigen Ziel, Sozialversicherungsleistungen zu erhalten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.