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22.4428 · Motion · 2022-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In Sachen Wegweisungsverfahren gewährleistet der Bund, dass die Praktiken der Schweiz grund- und menschenrechtskonform sind. Er erlässt Vorschriften zur Vereinheitlichung der kantonalen Praktiken. Dazu stellt er sicher, dass auf dem ganzen Gebiet der Schweiz Asyl- und Zwangsmassnahmengesetze einheitlich angewendet und die Empfehlungen der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter einheitlich berücksichtigt werden. Der Bundesrat stellt zudem sicher, dass die Ausbildung der kantonalen Polizeikräfte, die Wegweisungen durchführen müssen, ausreichend ist.

Begründung

Nach Asylgesetz ist der Zuweisungskanton verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen (Art. 46 AsylG). Diese Verfügung kann auch zwangsweise vollzogen werden. Laut der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) führt diese Situation zu ungleicher Rechtsanwendung, weil jede Kantonspolizei ihr eigenes Verfahren und ihre eigene Auslegung des Bundesrechts umsetzt. Zwang bedeutet also nicht überall das Gleiche.

Daraus ergeben sich ungerechte Ungleichbehandlungen. Diesen gilt es Einhalt zu gebieten. Die Anwendung von Zwang muss eingegrenzt und geregelt werden, und zwar unterschiedslos in allen Regionen. Die NKVF hat merkliche Unterschiede zwischen den kantonalen Praktiken festgestellt und Situationen dargestellt, die in ihren Augen problematisch sind. Sie empfiehlt folgende Massnahmen, die möglichst rasch einheitlich umgesetzt werden sollen:

- Auf die Fesselung von Eltern vor den Augen ihrer Kinder verzichten.

- Nie eine stillende oder werdende Mutter fesseln sowie deren grosse Verletzlichkeit erkennen.

- Die betroffenen Personen transparent und in einer für sie verständlichen Sprache über den Ablauf der Rückführung informieren.

- Die Rückführung von Personen begleiten lassen, die über sprachliche Kenntnisse verfügen, die es ihnen erlauben, mit den rückzuführenden Personen zu sprechen, oder eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher einsetzen. Auf keinen Fall die minderjährigen Kinder für die Übersetzung einsetzen.

- Beim Transfer auf jeglichen Zwang verzichten und nur Zwang ausüben in Fällen, in denen für die Sicherheit der rückzuführenden Person selber oder für andere Gefahr droht.

- Die begleitenden Polizistinnen und Polizisten sollen sich klar identifizieren lassen und keine Sturmhauben oder Masken tragen.

- Sicherstellen, dass die Polizeikräfte, die mit den rückzuführenden Personen in Kontakt stehen, keine Waffen tragen.

- Die rückzuführenden Personen vor dem Einstieg ins Flugzeug mit einem Telefon ausstatten, damit sie ihnen nahestehende Personen über ihre Rückreise informieren können.

Die Schweiz muss innerhalb ihres Hoheitsgebiets ähnliche rechtliche und ethische Verfahren einhalten, um sicherzustellen, dass die Rechte der zurückgeführten Personen angemessen respektiert werden.

Entsprechend sorgt sie dafür, dass Polizistinnen und Polizisten, die Rückführungen vollziehen, eine angemessene Ausbildung machen müssen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist die Rückkehr in Würde ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund fördert die Rückkehrpolitik der Schweiz in erster Linie die freiwillige Rückkehr. Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, erhalten grundsätzlich die Gelegenheit, freiwillig und, falls dies gesetzlich möglich ist, mit Rückkehrhilfe auszureisen. Erst wenn die Asyl- und Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die betroffene Person die ihr eingeräumte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen liess, wird eine Wegweisung zwangsweise vollzogen. Hierbei stellt eine Rückführung mittels Sonderflug die letzte Möglichkeit dar, um den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen. In der Regel haben die betroffenen Personen zuvor bereits mindestens eine Rückführung auf einem Linienflug durch ihr Verhalten vereitelt. Der Einsatz von Zwangsmitteln richtet sich bei Sonderflügen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und insbesondere dem Verhalten der betroffenen Person.

Bereits per 1. Januar 2009 wurden mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364) sowie der dazugehörigen Ausführungsverordnung (ZAV; SR 364.3) einheitliche Rechtsgrundlagen für die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel bei Rückführungen auf dem Luftweg geschaffen. Eine schweizweit einheitliche Rückführungspraxis wird auch durch das Benutzerhandbuch EJPD "Rückführungen im Asyl- und Ausländerbereich" gefördert, welches den polizeilichen Begleitpersonen als Leitfaden für die Praxis sowie als Grundlage für die Ausbildung dient.

Gemäss Artikel 29 ZAG regelt der Bundesrat die Aus- und Weiterbildungsprogramme der polizeilichen Begleitpersonen. Für die Ausbildung kann das EJPD gemäss Artikel 33 Absatz 1 ZAV das Schweizerische Polizei-Institut (SPI) beiziehen. Unter dem Dach des SPI führen die zuständigen Polizeiorgane der Flughafenkantone Bern, Genf und Zürich die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen für polizeiliche Begleitpersonen durch. Gemäss Artikel 33 Absatz 2 ZAV umfasst die Ausbildung namentlich den Bereich des Einsatzes von Zwangsmitteln, aber beispielsweise auch die Kommunikation und Konfliktbewältigung. Weitere Vorgaben wie die Anforderungsprofile für die Kursbesuche sind im Ausbildungsreglement des SPI detailliert geregelt. Zur Förderung der Ausbildung vergütet der Bund den Kantonen gemäss Artikel 34 ZAV einen Pauschalbetrag von 180 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Ausbildungstag.

Was den von der Motionärin erwähnten Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) betreffend das ausländerrechtliche Vollzugsmonitoring (April-Dezember 2021) betrifft, hält der Bundesrat fest, dass den Vollzugsbehörden darin insgesamt ein professionelles und respektvolles Verhalten gegenüber rückzuführenden Personen attestiert wird. Die Empfehlungen der Kommission bezüglich einer Harmonisierung der Rückführungspraxis betreffen zu einem grossen Teil die Anhaltungen der betroffenen Personen im Kanton sowie deren Zuführung zum Flughafen. Während dieser Phase der Rückführung gelten die Vorgaben der kantonalen Polizeigesetzgebung. Zu den Abläufen bei den Anhaltungen und Zuführungen hat die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) im Jahr 2015 sogenannte Musterprozesse verabschiedet. Um die Vorgehensweisen weiter zu harmonisieren, hat die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS) im vergangenen Jahr zudem eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die in diesem Bereich Empfehlungen an die kantonalen Polizeibehörden erarbeitet.

Der Bundesrat ist somit der Ansicht, dass die Anliegen der Motionärin bereits erfüllt sind und aktuell kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.