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Veloparkieranlagen bei Bahnhöfen. Finanzierung und Verantwortlichkeiten klären, Bahnunternehmen in die Verantwortung nehmen

22.4432 · Motion · 2022-12-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zur Anpassung der Eisenbahngesetzgebung vorzulegen, welche bei Bahnhöfen ein adäquates Veloparkier-Angebot sicherstellt, die Mitverantwortung der Bahnunternehmen für die Erstellung und den Betrieb solcher Anlagen regelt und die Mitfinanzierung über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) gewährleistet.

Begründung

Damit ein Bahnhof "gut funktionieren" kann, muss er mit möglichst vielen Verkehrsmitteln möglichst direkt erreichbar sein (Herausforderung der "ersten und letzten Meile"). Dabei kommt dem Velo eine immer grössere Bedeutung zu. Gefordert sind an Bahnhöfen zweckmässige und ausreichende Veloparkierungsanlagen, wie sie auch im eidgenössischen Veloweggesetz vorgesehen sind, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt (Art. 3 Abs. 2). In die gleiche Richtung zielt die Perspektive Bahn 2050, die der Bundesrat im Sommer 2022 in die Vernehmlassung geschickt hat.

Die Finanzierung von Bahnhof-Veloparkierungsanlagen wird sehr uneinheitlich gehandhabt. Teilweise werden solche Anlagen von den Gemeinden erstellt und ggf. als Langsamverkehrsmassnahme über den NAF vom Bund mitfinanziert. Bahnunternehmen stellen für solche Anlagen zuweilen ihren Grund zur Verfügung oder treten selber als Erstellerin auf und lassen sich ihr Engagement - als Teil der Publikumsanlagen gemäss Eisenbahngesetzgebung (Art. 62 EGB) - anteilsmässig über den BIF mitfinanzieren. Oder die Bahnunternehmen müssen für die kommerziellen Flächen gestützt auf kantonales Recht eine gewisse Anzahl Veloparkplätze erstellen.

Zur Klärung dieser intransparenten Situation soll der Bundesrat folgende Eckwerte berücksichtigen:

  • Alle Bahnhöfe müssen mit einer genügenden Anzahl Veloparkplätze bzw. Veloparkierungsanlagen ausgestattet sein.
  • Soweit eine Veloparkierungsanlage dem eigentlichen Bahnverkehr dient, soll sie - als Teil der Publikumsanlagen - vollumfänglich über den BIF finanziert werden, und zwar unabhängig von dem für die Parkierung geltenden Bewirtschaftungsmodell.
  • Soweit eine Veloparkierungsanlage der Förderung des Veloverkehrs bzw. kommunalen Interessen dient, soll sie (unverändert) über den NAF finanziert und von den Kantonen und Gemeinden mitfinanziert werden.
  • Soweit kommerzielle Bahnhofflächen (z.B. Shopping-Angebote) zu einem Bedarf an Veloabstellanlagen führen, sollen die kantonalen (bzw. kommunalen) Vorgaben für die Erstellung von Fahrradabstellplätzen bzw. Velostationen gelten. Solche Anlagen sind über die Immobilienerträge der Bahnunternehmen zu finanzieren.
  • In Abhängigkeit der örtlichen und der Eigentumsverhältnisse sollen flexible Lösungen und transparente kombinierte Finanzierungen möglich sein.
  • Die neuen Formen der geteilten Mobilität (Sharing-Angebote) sind in die Überlegungen einzubeziehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der "Erklärung von Emmenbrücke" haben das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen und Gemeinden im September 2021 den Willen bekräftigt, dass sie gemeinsam und koordiniert Verkehrsdrehscheiben planen und umsetzen und damit den Umstieg zwischen Velo und Bahn weiter verbessern wollen.

Die Federführung für die Umsetzung von Verkehrsdrehscheiben liegt primär bei den Gemeinden und Städten, weil diese die örtlichen Verhältnisse am besten kennen. Wie der Motionär festhält, unterstützt der Bund solche Veloparkieranlagen im Rahmen von Agglomerationsprogrammen bereits über den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) in einer Höhe von 30 bis 50 Prozent.

Über den BIF dürfen nur Anlagen finanziert werden, die primär dem Betrieb, Substanzerhalt sowie Ausbau der Eisenbahninfrastruktur dienen. Die Abgrenzung der Bahninfrastruktur ist in Artikel 62 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) geregelt. Bahnen können nur dann Beiträge in Höhe ihrer Vorteile leisten, wenn eine Anlage im Interesse der Bahnen ist (z. B. weil zusätzliche Kunden generiert werden). Eine Anpassung des EBG und des Bahninfrastrukturfondsgesetzes (BIFG; SR 742.140) und der massgeblichen Verordnungen lehnt der Bundesrat ab. Es ist keine Kernaufgabe der Bahnen, Parkierungsanlagen zu finanzieren, zu bauen und zu betreiben.

Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass alle Veloanlagen, die durch Bauarbeiten der Bahnen tangiert sind, vollumfänglich wieder hergestellt werden. Dabei gelten die Bestimmungen des neuen Bundesgesetzes über Velowege (Veloweggesetz; SR 705), insbesondere die Verpflichtung der Bundesstellen, eigene Bauten und Anlagen in hoher Qualität zu planen und zu erstellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Veloweggesetz).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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