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22.4456 · Interpellation · 2022-12-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Nach dem Zweck des Umweltschutzgesetzes (USG) sind mögliche schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Das USG schreibt darum in Artikel 30 vor, dass Abfälle soweit wie möglich verwertet werden müssen und dass der Bundesrat hierzu weitere Vorschriften erlassen kann (Art. 30d USG). Gestützt auf Artikel 30d USG (Verwertung) erliess der Bundesrat die Abfallverordnung VVEA vom 4. Dezember 2015. Diese verfolgt den Schutz der Umwelt, die Umweltvorsorge und die nachhaltige Nutzung natürlicher Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen (Art. 1). In Kapitel 3 der VVEA (Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen), Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) schreibt die VVEA in Artikel 10 vor, dass Abfälle stofflich zu verwerten und subsidiär zu verbrennen sind - entgegen dem verwirrlichen Titel dieser Norm. Im 3. Abschnitt (Verwertung) schreibt die VVEA in Artikel 12 (allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik) vor, dass Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten sind, sofern eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe die Umwelt weniger belastet (Abs. 1), wobei die Verwertung nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat (Abs. 2) - womit die VVEA Artikel 30d Buchstabe a USG wiederholt. Selbst KVAs sind nach Artikel 26 VVEA nach dem Stand der Technik zu errichten und betreiben.

Der "Stand der Technik" als unbestimmter Rechtsbegriff ist für die Anwendung vorerwähnter Normen zu präzisieren.

Der Bundesrat hat darum in Artikel 46 VVEA das BAFU beauftragt, hierfür eine entsprechende Vollzugshilfe zu schaffen. Diese besteht seit 2018 nur als Entwurf und wird vom BAFU in der Praxis nicht angewendet. Ohne diese Vollzugshilfe ist die Verwertungspflicht von Abfällen nach dem Stand der Technik nicht umsetzbar, da damit thermische und stoffliche Verwertung faktisch gleichgestellt werden, trotz gesetzessystematischem Vorrang der stofflichen Verwertung und höherem Umweltnutzen. Dies begünstigt die KVAs, die Abfall lediglich thermisch und nicht stofflich verwerten.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung nachfolgender Fragen:

1. Warum besteht bis heute keine Vollzugshilfe zum Stand der Technik?

2. Entsprechen die heutigen KVAs dem Stand der Technik gemäss Artikel 26 VVEA?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Vollzugshilfe zur Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) besteht aus mehreren Modulen und Modulteilen. Sie umfasst mehr als ein Dutzend Dokumente, die Mehrheit davon wurde bereits veröffentlicht bzw. wird in absehbarer Zeit publiziert. Der jeweils aktuelle Stand der Arbeiten ist auf der Website des Bundesamts für Umwelt (BAFU) abrufbar.

Das Modul "Allgemeine Bestimmungen" bildet die Grundlage für die Erstellung von spezifischen Dokumenten für den Stand der Technik bezüglich bestimmter Abfallarten. Im Oktober 2020 musste es wegen Ressourcenengpässen sistiert werden. Auch haben die Umstände der Covid-Pandemie einen fachlichen Austausch mit Branchenvertreterinnen und Branchenvertretern sowie Vollzugsbehörden erschwert. Im November 2022 wurden die Arbeiten am Modul "Allgemeine Bestimmungen" wieder aufgenommen. Die Publikation ist voraussichtlich für das Jahr 2023 geplant. Erste themenspezifische Dokumente zum Stand der Technik (z.B. Entsorgung von Quecksilberabfällen) sollen ebenfalls 2023 veröffentlicht werden. Die Steuerung der Arbeiten erfolgt in einer Begleitgruppe mit Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertretern, die ab 2023 wieder zweimal jährlich tagt. Inhaltlich werden in der Begleitgruppe Themenvorschläge zum Stand der Technik eingebracht, priorisiert und die Erarbeitung der Vollzugshilfedokumente geplant.

2. Für KVA existiert kein allgemeingültiger, globaler Stand der Technik. Vielmehr sind die relevanten Teilbereiche (u.a. Luftreinhaltung, Gewässerschutz, Abfall) separat - gemäss den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen - geregelt. Die VVEA enthält in den Artikeln 31 und 32 konkrete Bestimmungen zum Stand der Technik für Errichtung und Betrieb von KVA (u.a. Nutzung des Energieinhalts; Mindesttemperaturen, Qualität und Verweilzeiten der Verbrennung; Rückgewinnung von Metallen aus den Rückständen der Verbrennung).

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) legt vorsorgliche Grenzwerte für eine Vielzahl von Schadstoffen fest, die bei der Abfallverbrennung entstehen und die aus den Abgasen herausgefiltert werden müssen. Um die Grenzwerte einhalten zu können, sind die KVA mit mehrstufigen Minderungstechniken wie Staubfiltern, Katalysatoren und Wäschern ausgerüstet, welche für die Entstaubung, Stickoxid (NOx)-Minderung und weitergehende Rauchgasreinigung sorgen. Diese Systeme entsprechen dem Stand der Technik.

Antwort des Bundesrates.