Ist der Bundesrat bereit, Sofortmassnahmen gegen die chronische Unterfinanzierung der Kinder- und Jugendmedizin zu ergreifen?
22.4479 · Interpellation · 2022-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Fachkräftemangel an KinderärztInnen, Kinder- und JugendpsychiaterInnen sowie Pflegefachpersonen verschärft die Versorgungsprobleme in ambulanten Praxen, Polikliniken und stationären Organisation der Kinder- und Jugendmedizin und -psychiatrie. Mit den zunehmenden Personalengpässen steigt die Arbeitsbelastung.
Aktuell werden mehr Behandlungen beansprucht, als die Spitäler und ambulante Praxen anbieten können. Die Verzweiflung vieler Eltern ist gross, wenn sie keinen Behandlungsplatz finden oder das kranke Kind nur in einer Notfallstation in einer anderen Stadt aufgenommen werden kann.
Für die Behandlung von Kindern wird oft mehr Zeit beansprucht als abgerechnet werden kann, was eine chronische Unterfinanzierung der stationären und ambulanten Kindermedizin zur Folge hat. Bei chronisch kranken Kindern, Kindern mit seltenen Krankheiten oder Behinderungen führen Limitation zu einer beträchtlichen Unterdeckung. Steigende Preise von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern schmälern den Kostendeckungsgrad weiter.
Der Gesundheitsminister verweist in Gesprächen mit ExpertInnen und im Parlament (Fragestunde 22.7862) auf die Tarifpartner, die sich einigen müssen. Das Parlament hat den Bundesrat mit der Annahme der Motionen 19.3957 und 19.4120 jedoch längst verpflichtet, unabhängig von den Tarifpartnern Massnahmen zu ergreifen.
Das Parlament hat bestätigt, dass für die Kinder- und Jugendmedizin mehr Mittel benötigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen (Art. 34 Abs. 3 KVAG).
Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Wann wird der Bundesrat Tarifmassnahmen ergreifen für die Umsetzung der Motionen 19.3957 und 19.4120? Wie viel zusätzliche Mittel werden benötigt, um die Unterdeckung zu beheben?
2. Ist er bereit, Sofortmassnahmen zu ergreifen, z.B. durch eine Erhöhung oder Aufhebung der Tarmed-Limitationen in der Kinder- und Jugendmedizin, um den Kostendeckungsgrad von Kindern mit komplexen Krankheiten endlich zu erhöhen?
3. Wie lange dauert es, bis eine entsprechende Teilrevision der Krankenpflegeleistungsverordnung KLV in Kraft gesetzt werden kann, die in der Kompetenz des Gesundheitsministers ist?
4. Wird der Bundesrat über die Aufsichtsbehörde den Krankenversicherern Weisungen erteilen, die Tarifverträge so auszugestalten, dass die Kindermedizin nicht mehr unterfinanziert ist?
Stellungnahme des Bundesrates
1. / 2. Es haben bereits zahlreiche Gespräche zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern respektive dem Bundesamt für Gesundheit und den Vertreterinnen und Vertretern der Kinderspitäler und -kliniken stattgefunden. Auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) liegt es jedoch im Wesentlichen in der Verantwortung der Tarifpartner, dafür zu sorgen, dass die Tarife die Gesundheitskosten angemessen decken. Der Bundesrat hat laut Gesetz nur eine subsidiäre Kompetenz zur Anpassung einer Einzelleistungstarifstruktur. Dies setzt namentlich voraus, dass die Verhandlungen der Tarifpartner gescheitert sind und die Struktur nicht mehr sachgerecht ist. Damit ein Eingreifen des Bundesrates möglich ist, müssen die Kosten des betroffenen Bereichs zudem detailliert und transparent ausgewiesen werden, was bei der ambulanten Pädiatrie bislang - trotz wiederholter Aufforderung - nicht geschehen ist.
In seinem Beschluss vom 3. Juni 2022 zur Version 1.3 von TARDOC hat der Bundesrat die Tarifpartner aufgefordert, ihm bis zum 31. Dezember 2023 eine neue Tarifstruktur vorzulegen, die aus ambulanten Pauschalen und Einzelleistungstarif bestehen kann. Diese soll auch den Bereich der Kindermedizin sachgerecht abbilden. Im Sinne der Tarifautonomie hat der Bundesrat somit eine Frist für die Revision von TARDOC gesetzt. Vor Ablauf dieser Frist kann er nicht davon ausgehen, dass die Tarifpartner keine gemeinsame Einigung erzielen können. In Bezug auf die Revision des ambulanten Arzttarifs erwartet der Bundesrat von den Tarifpartnern die Eingabe eines Gesamtprojekts aus ambulanten Pauschalen und Einzelleistungstarif (TARDOC) bis Ende 2023. Sofern die Eingaben genehmigungsfähig sind, kann mit einer Einführung per 1.1.2025 gerechnet werden. Sollten die Tarifpartner jedoch kurzfristig eine Lösung für die Kindermedizin finden, ist der Bundesrat bereit, diese zu prüfen. Es kann somit festgehalten werden, dass der Bundesrat im aktuellen Zeitpunkt nicht über die Kompetenzen verfügt, in den Tarif einzugreifen.
3. Die Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) regelt die Leistungen zu Lasten der OKP, aber nicht deren Vergütung. Über einen subsidiären tarifarischen Eingriff hätte der Gesamtbundesrat basierend auf Artikel 43 Absatz 5bis KVG zu entscheiden. Entsprechend wäre auch der ordentliche Rechtssetzungsprozess zu einer Verordnungsänderung mit Vernehmlassung zu beschreiten.
4. Gemäss KVG gilt die Tarifautonomie, die Tarife sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszugestalten und zwischen den Versicherern und Leistungserbringer zu vereinbaren. Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde (entsprechende Kantonsregierung oder Bundesrat). Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob ein Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Der Bundesrat hat und wird sich im Rahmen seiner Genehmigungskompetenz für ein sachgerechte Abbildung der Kindermedizin einsetzen.
Antwort des Bundesrates.