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Ausnahmen von der Pflicht, beim Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung einen Pass vorzulegen. Welche Praxis besteht in Bezug auf Personen aus Eritrea?

22.4531 · Interpellation · 2022-12-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Wenn Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises F ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) stellen, müssen sie bei der Gesuchseinreichung einen Pass vorlegen. Es gibt aber Botschaften, die ihren Staatsangehörigen keine Pässe ausstellen. Einer der Gründe für die Verweigerung ist, dass diese eine Vergeltungsmassnahme dafür ist, dass die betreffenden Personen in der Schweiz Asyl beantragt haben.

Angesichts dieser Tatsache ist die Praxis, die für Personen aus Somalia angewendet wird, begrüssenswert: Sie können nämlich von dieser Pflicht befreit werden.

Dass die Botschaft nicht zur Zusammenarbeit gewillt ist, zeigt sich in der Praxis auch für Personen aus Eritrea, die einen Ausweis F besitzen und einen Ausweis B beantragen wollen. Für diese Personen ist jedoch keine Ausnahme vorgesehen. Ich stelle deshalb folgende Fragen:

  • Inwieweit unterscheidet sich die Situation der Asylsuchenden mit Ausweis F von der Situation der Personen, die die eritreische oder die somalische Staatsbürgerschaft haben?
  • Gibt es eine Erklärung für die so unterschiedliche Behandlung?
  • Müsste das Staatssekretariat für Migration seine Praxis nicht auch in Bezug auf Personen aus Eritrea überdenken?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Ein Gesuch einer vorläufig aufgenommenen Person um eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Artikel 84 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG; SR 142.20) setzt voraus, dass die betreffende Person ihre Identität offenlegt (Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE; SR 142.201). Personen, die wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, werden von den heimatlichen Behörden nicht gezielt verfolgt. Ihnen ist es daher zumutbar, mit ihren heimatlichen Behörden Kontakt aufzunehmen, um ein gültiges heimatliches Reisedokument beizubringen. Diese Grundsätze gelten auch für Eritreerinnen und Eritreer. Eritreische Identitätsdokumente werden von der Schweiz als rechtsgenüglich anerkannt.

2. Anders präsentiert sich die Situation von Somalierinnen und Somaliern. Da die Personenregister in Somalia sehr lückenhaft sind, werden somalische Identitätsdokumente sowohl von den Behörden in Somalia als auch von somalischen Vertretungen im Ausland überwiegend gestützt auf Angaben der antragstellenden Person ausgestellt. Gemäss der Rechtsprechung haben sie keinen Beweiswert in Bezug auf die Identität der im Dokument bezeichneten Person. Daher anerkennt die Schweiz, wie auch mehrere Schengen-Staaten, diese Dokumente in aller Regel nicht als rechtsgültig an.

3. Ist es einer wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommenen Person ausnahmsweise nicht möglich, einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen, kann ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische schriftenlose Person beim Staatssekretariat für Migration (SEM) gestellt werden. Die Unmöglichkeit, einen nationalen Reisepass zu beschaffen, muss in der Regel von der betreffenden ausländischen Vertretung schriftlich bestätigt werden. Technische und organisatorische Verzögerungen sind keine gültigen Gründe für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.

Antwort des Bundesrates.