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22.4593 · Interpellation · 2022-12-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Dreieinhalb Jahre nach einem ähnlichen Vorfall hat sich dieser Tage ein junger Asylsuchender in Genf das Leben genommen. Zu dieser tragischen Tat kam es, nachdem die Behörden verfügt hatten, ihn nach Griechenland auszuschaffen, ein Land, in dem er zahlreiche Übergriffe physischer und sexueller Natur erlitten hat. Von seiner Ankunft in der Schweiz an war sein psychischer Zustand besorgniserregend.

Trotz ärztlicher Zeugnisse, die seine grosse psychische Verletzlichkeit attestierten, und des hohen Suizidrisikos hat das Staatssekretariat für Migration seine Rückschaffung verfügt; das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid gestützt; es befand, der junge Mann könne nach Griechenland zurückkehren, wo er subsidiären Schutz geniesse. Über diesen Einzelfall hinaus stellen sich unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit generell Fragen zur Berücksichtigung von Suizidgefahr und zur Begleitung von Asylsuchenden.

1. Das SEM vertritt die Auffassung, eine Ausschaffung sei nicht zumutbar, wenn die betreffende Person Gefahr läuft, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Zudem seien bei der Beurteilung die medizinischen Gutachten und die Gefahren zu berücksichtigen. Trotzdem meint es, die ärztlich attestierte Suizidgefahr zwinge die Behörden nicht zu einer Revision ihrer Haltung. Wie rechtfertigt es diesen Widerspruch?

2. Sowohl die WHO (2014) als auch der Bund setzen den Suizid als Priorität des Gesundheitswesens. Der Bund hat 2016 einen Aktionsplan zur Suizidprävention verabschiedet. Wie steht das SEM dazu?

3. Laut der vom SEM in Auftrag gegebenen Studie zur Suizidprävention in den Bundesasylzentren der Region Westschweiz (2021) zeigen die internationalen Studien, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) besonders verletzlich sind. Trägt das SEM diesen Studien beim Erlass seiner Verfügungen Rechnung?

4. Reichen die Mittel, die Bund und Kantone zur Sicherstellung der psychischen Gesundheit der Asylsuchenden bereitstellen, wenn man die grosse Verletzlichkeit der UMA betrachtet?

5. Der 2021 veröffentlichte Bericht empfiehlt, zur Verhinderung von Suizidversuchen und Selbstverletzung die Ausbildung zu stärken und mehr Stellen für diplomierte Pflegefachleute zu schaffen. Auch müsse das Screening auf psychische Störungen sowie auf Suchtkrankheiten vollständig überarbeitet werden. Wie setzt das SEM diese Empfehlungen um?

6. Gibt es Empfehlungen zur Begleitung und Unterstützung der Angehörigen des Opfers? Welche Massnahmen werden getroffen, um den befürchteten Nachahmungseffekt nach einer suizidalen Handlung zu vermeiden?

7. Will der Bundesrat eine Kommission für psychische Gesundheit schaffen, die sich vertieft mit der psychischen Gesundheit Asylsuchender befasst?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gesundheitliche Beschwerden der betroffenen Person stehen dem Vollzug einer Wegweisung im Sinne von Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) respektive Art. 3 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention; SR 0.101) nur dann entgegen, wenn sich die Person bereits in Todesnähe befindet, nach ihrer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste oder eine notwendige lebenserhaltende medizinische Behandlung physischer oder psychischer Erkrankungen im Zielland nicht zur Verfügung steht. Eine bestehende Suizidalität steht dem Vollzug der Wegweisung dann nicht entgegen, wenn der für den Vollzug zuständige Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern und die Überstellung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen vorzubereiten und zu begleiten. Diese Praxis wird sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wie auch vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützt.

2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt sicher, dass alle Asylsuchenden in den Bundesasylzentren (BAZ) den Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung haben. Alle Asylsuchenden sind im Hausarztmodell krankenversichert. Dem SEM ist bewusst, dass asylsuchende Personen, insbesondere auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA), unter psychischen Störungen und Selbstmordgedanken leiden können. Entsprechend unterhält das SEM ist eine geregelte Zusammenarbeit mit den entsprechenden Akteuren des Gesundheitswesens im jeweiligen Standortkanton und sorgt für die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden in den BAZ.

3. Die Empfehlungen aus dem Bericht werden vom SEM ernst genommen und fliessen in den Leitfaden zum Umgang mit vulnerablen Personengruppen mit ein. Einzelne Empfehlungen aus dem Bericht wurden bereits umgesetzt. So zum Beispiel der Aufbau eines Mediationsnetzwerks, die Schulung der Ärzteteams zum Thema Suizidprävention oder der Einsatz von Psychiatriefachleuten in den BAZ.

Die Asylgesuche von UMA werden individuell, sorgfältig und unter Einhaltung der bundes- und völkerrechtlichen Bestimmungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung geprüft. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Entscheide des SEM werden begründet und tragen den persönlichen Verhältnissen der Minderjährigen Rechnung.

4. Das SEM unterstützt verschiedene Massnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit von Geflüchteten (z.B. Therapieangebote und Koordination der Ambulatorien für Folter- und Kriegsopfer im Verbund "Support for torture victims") mit 675'000. Fr. pro Jahr. Dem SEM kommt grundsätzlich bei Gesundheitsfragen und in der Gesundheitspolitik eine subsidiäre Rolle zu. Es verfolgt aber mit grossem Interesse neue Versorgungsansätze im Bereich psychische Gesundheit, wie zum Beispiel Stepped-Care-Modelle mit initialen präventiven Interventionen wie Problemmanagement und Screening. Diesbezüglich laufen aktuell Projekte (z.B. Programm gesundheitsförderung.ch). Es ist zu bemerken, dass in der Schweiz präventive Interventionen nicht von der Krankenkasse finanziert werden.

5. Die Gesundheitsfachpersonen in den BAZ sind über die Leistungserbringenden in der Betreuung angestellt. Das SEM legt die Rahmenbedingungen bezüglich Ressourcen und der Anforderungen an Weiterbildungen und Schulungen fest. Kürzlich wurde entschieden, die Personalressourcen in diesem Bereich zu erhöhen. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes hat das BAG eine externe Firma beauftragt, eine entsprechende Bedarfsanalyse vorzunehmen. Das BAG, das SEM und die Kantone werden die Ergebnisse auswerten und bis Juni 2024 die erforderlichen Massnahmen definieren. Zusätzlich hat das SEM zusammen mit Fachexperten zur Unterstützung der Erfassung besonderer Bedürfnisse im Bereich der psychischen Gesundheit einen Screening-Fragebogen entwickelt.

6. Spezifische Empfehlungen zu dieser Thematik bestehen nicht. Sollten Angehörige eines Opfers in einem BAZ ihrerseits suizidale Tendenzen aufweisen, würden die zu treffenden Massnahmen wie beispielsweise eine Hospitalisierung je nach den individuellen Umständen bestimmt, wie dies für sämtliche suizidgefährdeten Asylsuchenden der Fall ist.

7. Die Schaffung einer Kommission für psychische Gesundheit von Asylsuchenden sieht der Bundesrat nicht vor. Das BAG konnte und kann über sein Netzwerk im Bereich Migration und Gesundheit eine Arbeitsgruppe mit kantonalen Akteuren aktivieren, die sich mit spezifischen Problemen von Asylsuchenden befasst. Das SEM hat ebenfalls Einsitz in dieser Arbeitsgruppe. Im Weiteren besteht auch das Nationale Netzwerk Psychologische Nothilfe (NNPN), eine im Auftrag des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) eingesetzte ständige Fachgruppe für die psychologische Nothilfe. Das NNPN hat verschiedene Fachgremien und koordiniert die psychologische Nothilfe u.a. auch für Zielgruppen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich für den Bund und die Partner des KSD in Zusammenarbeit mit den Kantonen und anderen Organisationen.

Antwort des Bundesrates.