Missbräuchliche Mietzinse und steigende Heizkosten. Die Vermieterinnen und Vermieter dürfen nicht überall gewinnen!
22.462 · Parlamentarische Initiative · 2022-09-26
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Ich reiche eine parlamentarische Initiative ein, die die Verabschiedung einer Massnahme vorschlägt, mit der auf die Bedürfnisse der Mieterinnen und Mieter angesichts der steigenden Nebenkosten eingegangen werden kann:
a. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden plafoniert.
b. Der Bundesrat legt den Höchstbetrag in Absprache mit den Mieterverbänden und den Vermieterverbänden fest.
c. Der diesen Höchstbetrag übersteigende Anteil der Nebenkosten wird von der Vermieterin oder vom Vermieter getragen.
d. Diese oder dieser kann die Übernahme der Kosten verweigern, wenn sie oder er sonst nicht den Ertrag erzielt, den sie oder er erzielen darf, ohne dass der Mietzins als missbräuchlich gilt (Artikel 269 OR).
e. Diese Massnahme kann zeitlich und/oder auf jene Regionen, in denen Wohnungsnot herrscht, beschränkt sein.
Begründung
Das Gesetz schützt Mieterinnen und Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen (Artikel 269 OR); es obliegt aber ihnen, den als übersetzt eingeschätzten Mietzins anzufechten.
Ficht er oder sie den Mietzins nicht an, wird vermutet, dass dieser nicht missbräuchlich ist.
Diese Vermutung legt die Verantwortung in die Hände der Mieterin bzw. des Mieters, die bzw. der häufig aus Gründen der Zweckmässigkeit auf eine Anfechtung verzichtet.
Den explosionsartigen Anstieg der Energiekosten konnten die Mieterinnen und Mieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht oder nicht mehr richtig vorhersehen. Es wäre ungerecht, wenn der Ertrag der Vermieterin bzw. des Vermieters gesichert wäre, selbst wenn dieser missbräuchlich ist, während die Mieterin bzw. der Mieter die allfälligen Mehrkosten der Heiz- und Warmwasserkosten tragen muss.
Diese parlamentarische Initiative schlägt daher vor, die Heiz- und Warmwasserkosten zu plafonieren, sodass nicht eingeschätzt werden muss, ob sie missbräuchlich sind oder nicht. Im Rahmen dieser Regelung könnte die Vermieterin oder der Vermieter eine Übernahme der Kosten verweigern, wenn sie oder er geltend macht, dass eine vollständige oder teilweise Übernahme dieser Kosten dazu führen würde, dass sie oder er nicht mehr den rechtlich zulässigen Ertrag erzielt.
Für die Festlegung des Höchstbetrages könnte sich der Bundesrat auf den durchschnittlichen Energieverbrauch eines Gebäudes, das die Umweltstandards erfüllt, abstützen. So wären Vermieterinnen und Vermieter, die energetische Sanierungen durchgeführt haben, gewissermassen im Vorteil.