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22.492 · Parlamentarische Initiative · 2022-12-14

Parlament

Erledigt

Wortlaut

In künftigen Freihandelsabkommen soll die Schweiz ihren Partnerländern keine Anforderungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) mehr stellen, die über die bestehenden internationalen Verpflichtungen (z. B. Übereinkommen über handelsbezogene Aspekteder Rechtedes geistigen Eigentumsoder TRIPS-Abkommen) hinausgehen.

Insbesondere dürfen die Schweizer Verhandlungsmandate keine Klausel enthalten, wonach der Beitritt zur UPOV oder die Umsetzung der Grundsätze der UPOV91 verlangt werden soll.

Begründung

In den Verhandlungen über Freihandelsabkommen schlägt die Schweiz in der Regel eine Klausel vor, die dazu beiträgt, auf die Partnerländer Druck, der UPOV beizutreten oder die Grundsätze der UPOV91 einzuhalten, auszuüben. Wenn sie Abkommen gemeinsam mit der EFTA aushandelt, nimmt sie diese Anforderung in das gemeinsame Verhandlungsmandat auf.

Diese Klausel verpflichtet die Partnerländer, den Schutz der Pflanzenvielfalt so anzupassen, dass die freie Vermehrung und der Austausch des betreffenden Saatguts untersagt werden. Dadurch werden die Rechte der Landwirtinnen und Landwirte beschnitten und ihr Zugang zu Saatgut erschwert. Dies ist besonders problematisch in Entwicklungsländern, die sich zurzeit mit einer Ernährungsunsicherheit konfrontiert sehen, die in besorgniserregendem Mass zunimmt.

Michael Fakhri, der UNO-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung, hat festgestellt, dass die Schweizer Praxis im Widerspruch steht zu ihren Verpflichtungen, die aus der in der UNO-Generalversammlung verabschiedeten Deklaration über die Rechte der Kleinbauern (UNDROP) und dem Internationalen Vertrag für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) hervorgehen. Er warnt immer wieder davor, dass sich die Grundsätze der UPOV91 in den Entwicklungsländern negativ auf Landwirtschaft, Ernährung und Biodiversität auswirken.

Die UPOV-Klausel verpflichtet also die Partnerländer, die Rechte der Bäuerinnen und Bauern stark zu beschneiden, nicht aber Norwegen und die Schweiz, weil diese beiden Länder unter den liberaleren Vorschriften der UPOV78 beigetreten sind. Norwegen hat sich gegen die Übernahme von UPOV91 entschieden, um die Rechte der Bäuerinnen und Bauern nicht zusätzlich einzuschränken. Die Schweiz hingegen hat die UPOV91 ratifiziert. Sie lässt aber, auch wenn dies der UPOV91 widerspricht, in ihren Vorschriften zum Schutz der Biodiversität die freie Vermehrung zahlreicher Kulturen zu. Die Schweiz und, genereller, die EFTA stellen also ihren Partnern höhere Anforderungen, als sie selbst zu erfüllen gewillt sind.

Überdies entspricht die Anforderung der UPOV keinem überwiegenden nationalen Interesse unseres Landes. Es gibt nur ein einziges Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das von solchen Bestimmungen profitieren würde. Hinzu kommt, dass dieses Unternehmen in der Schweiz keine Selektion durchführt und heute in chinesischen Händen ist.

Die Anforderung der UPOV steht auch im Widerspruch mit dem Ziel der Schweizer Aussenpolitik, zur Bekämpfung von Armut und Hunger beizutragen.

Die Schweiz muss also in Zukunft ihren Partnern die Freiheit lassen, den Schutz der Pflanzenzüchtungen abgestimmt auf die Situation und die Anforderungen ihres Landes selbst zu organisieren.

Dadurch können die Partnerländer ihre internationalen Verpflichtungen und ihre innenpolitischen Prioritäten wie die Ernährungssicherheit, den Schutz der Biodiversität und die Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft besser in Einklang bringen.