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22.7008 · Fragestunde. Frage · 2022-02-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss der NZZ vom 18. Dezember 2021 hat Dänemark mit Kosovo ein Abkommen abgeschlossen, damit Dänemark ausländische Häftlinge in kosovarischen Gefängnissen unterbringen kann.

Hat der Bundesrat bereits das Potenzial der Auslagerung eines Strafvollzugs von ausländischen Gefangenen evaluiert, insbesondere mit dem Ziel Kosten zu sparen und eine abschreckende Wirkung zu erzeugen?

Stellungnahme des Bundesrates

Für den Strafvollzug sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV). Es obliegt ihnen, Justizvollzugsanstalten zu betreiben (Art. 377 StGB). Im Gegensatz zur beschriebenen Situation in Dänemark, wo ein Mangel an Haftplätzen besteht, sind die Kapazitäten in der Schweiz ausreichend (im Jahr 2020 betrug die Belegungsrate 85 Prozent). Wie ein Rechtsgutachten aus dem Jahr 2015 zeigt, fehlen für den Strafvollzug von in der Schweiz verhängten Freiheitsstrafen in Drittstaaten die notwendigen Rechtsgrundlagen. Ein solcher Vollzug wäre mit den Grundrechten der inhaftierten Personen, wie sie in der Bundesverfassung und in internationalen Übereinkommen garantiert sind, grundsätzlich nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Bundesrat nicht angezeigt, diesen Ansatz weiter zu vertiefen.